Hochschulgesetz (631.410)
CH - SZ

Hochschulgesetz

(Vom 23. Mai 2012) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt das Hochschulwesen.
2 Hochschulen im Sinne des Gesetzes sind universitäre Hochschulen, Fach- hochschulen und Pädagogische Hochschulen.
3 Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Männer und Frauen.

§ 2 Hochschulbildung

1 Der Kanton sorgt in der interkantonalen Zusammenarbeit für einen gleichbe- rechtigten Zugang zu den Hochschulen.
2 Der Kantonsrat genehmigt interkantonale Vereinbarungen nach den Bestim- mungen der Kantonsverfassung sowie Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an Trägerschaften anderer Hochschulen vorsehen.
3 Der Regierungsrat kann Vereinbarungen insbesondere im Bereich Zusammen- arbeit abschliessen und finanzielle Verpflichtungen eingehen.

§ 3 Führen eigener Hochschulen

1 Der Kanton kann Hochschulen errichten, übernehmen und betreiben, die nach den bundesrechtlichen Bestimmungen zu akkreditieren sind.
2 Der Kantonsrat beschliesst über die Führung eigener Hochschulen. Er regelt deren Organisation und Finanzierung.
3 Der Regierungsrat beschliesst über die Einrichtung von Instituten, die einen Teilauftrag einer Hochschule erfüllen.

§ 4 Private Hochschulen

1 Der Regierungsrat kann private Hochschulen anerkennen, sofern sie nach den bundesrechtlichen Bestimmungen akkreditiert sind und einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen.
2 Der Kanton kann anerkannten privaten Hochschulinstitutionen Beiträge zahlen.

§ 5 Forschung, Wissens- und Technologietransfer

1 Der Kanton kann die Forschung sowie den Wissens- und Technologietransfer
terstützen.

§ 6 Qua lität ssic her ung

Die Hochsc hulen überprüfen l aufe nd die Qualität ihrer Auf gabenerfü llung und ihrer betrieblichen Proze sse. Sie sor gen für langfristige interne und exter ne Qua lität ssic her ung und Qua litätsentwickl ung.

§ 7 Rechte an I mmaterialgütern

Bei Erfi ndungen, Designs und urheberr echtlich gesc hützten Wer ken, die das Hochsc hulperso nal o der St udiere nde im Rahmen der Zugehörigkeit zu einer Hochsc hule geschaffen haben, gelten die Bestimmungen über R echte an Er- fi ndungen und Design n ach Schweizerischem Obligationenrecht 3 .

§ 8 Titelsc hutz

1 An einer kantonalen o der kantonal anerka nnten H ochsc hule erworbene Titel si nd gesc hützt.
2 Ein Titel, welcher auf unr echtmässi ge Weise erworben wurde, wird durch die Institution entz ogen , die i hn verliehen hat.
3 Wer einen gesc hützten Titel f üh rt, o hne dazu berechtig t zu sein , oder we r einen Titel verwe nd et, der den Ei ndru ck erweck t, er habe eine entspr eche nde Aus- bildung abgeschlossen, wird gemäss den kanto nalen Bestimm ungen bestra ft. Vorbehalten bleibt eine Bestraf ung n ach den bu ndesrechtlichen S trafbestim- mungen.

II. Pä dagogisc he Hochsc hule S chwyz

1. A llgemei nes

§ 9 Ste llung

1 Der Kanton f ührt unter dem Namen Pä dagogische H ochsc hule Schwyz eine Hochsc hule mi t Sitz in Goldau.
2 Die Pä dagogische H ochsc hule Schwyz ist eine selbstständige öffentlich- rechtliche Anstalt.
3 Der Kanton stellt ihr die bauliche Infrastruktur und die Gr undst ücke zur Ver- füg ung.

§ 10 Gr undau ftrag

1 Die Pä dagogische H ochsc hule Schw yz: a) b ilde t Lehrkräfte mi t breiter Lehrbefähig ung für die Volkssc hule aus; b) biete t Weiterb ildungen an;
2 Sie erhält einen Leistungsauftrag, der für eine Leistungsperiode von mindes- tens zwei Jahren erteilt wird.

§ 11 Zusammenarbeit

1 Die Pädagogische Hochschule Schwyz arbeitet in ihrem Aufgabenbereich mit anderen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.
2 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen sowie mit weiteren Schulträgern Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ausbildung abschliessen.

2. Organisation

§ 12 Zuständigkeiten

a) Kantonsrat Der Kantonsrat: a) genehmigt den Leistungsauftrag mit Globalkredit und beschliesst jährlich das Globalbudget; b) genehmigt im Rahmen des Rechenschaftsberichtes die Ausführung des Leis- tungsauftrages sowie die Einhaltung des Globalkredits und des Global- budgets.

§ 13 b) Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Pädagogische Hochschule Schwyz aus.
2 Der Regierungsrat: a) wählt die Mitglieder des Hochschulrates; b) erteilt Leistungsauftrag, Globalkredit und Globalbudget und überprüft diese; c) genehmigt Jahresbericht und Jahresrechnung; d) leitet Leistungsauftrag mit Globalkredit und Globalbudget an den Kantonsrat weiter; e) beschliesst auf Antrag des Hochschulrates, welche Studiengänge geführt werden; f) schliesst Zusammenarbeitsvereinbarungen gemäss § 11 Abs. 2 ab; g) beschliesst strategische Vorgaben zur Erarbeitung des Entwicklungs- und Finanzplans; h) stellt den Rektor an; i) erlässt personalrechtliche Bestimmungen; j) regelt die Gebühren; k) beschliesst Zulassungsbeschränkungen.

§ 14 Organe

Organe der Pädagogischen Hochschule Schwyz sind: a) der Hochschulrat; b) die Hochschulleitung;
a) Zusammensetz ung und Wahl
1 Dem Hochsc hulrat gehören fün f bis sieben Mitglieder an: a) de r Vorste her des Bil dungsdepartements als Präsident; b) ausgewiesene Persön lichkeiten aus B ildung, Wissenschaf t, Wirtschaft o der anderen Bereichen.
2 Die Amtsda uer beträgt vier Jahre; die Wiederwahl der Mitglieder gemäss § 15 Abs . 1 Bst. b ist zweimal mögli ch.
3 An den Sitz ungen nehmen mi t berate nder Stimme te il: a) de r Rektor der Pä dago gischen H oc hsc hule; b) die Vorste her des Amtes für Mittel- und H ochsc hulen und des Amtes für Volkssc hulen und Spo rt; c) ein Vertreter der Doziere nden der Päda gogischen H ochsc hule Schwyz.

§ 16 b) Funktion und Auf gaben

1 Der Hochsc hulrat ist das o berste Organ und trägt die strategische Führ ungs- verantwo rtung.
2 De r Hochsc hulrat: a) ist verantwo rtlich für die E rfüll ung des Leist ungsauftr ags und den Mi ttel- einsatz; b) legt die Schwer punkte in der Aus- und Weiterb ildung , in Forsc hun g u nd Entwi ckl ung sowie im Dienstleist ungsa ngebot fest und schaf ft die Voraus- setz ung zu einer breiten Lehrbefähig ung; c) verabschiede t das Leitbild und die Studienpläne; d) re gelt die interne Organisation der Pädagogischen Hochsc hule Schw yz sowie die Aufgaben und Befugnisse der Hochsc hulleit ung; e) erlässt den Entwickl ungs- und Finanzplan; f) verabschiedet den Voranschlag, die Jahresr echnung und den Jahresbericht zuha nden des Reg ier un gsrates; g) b eantragt dem Regier ungsrat Zusammenar beitsverei nbar ungen gemä ss § 11 Abs . 2; h) sorgt für die Qualitätssicher ung und -entwickl ung an der P ädagogischen Hochsc hule Schwyz; i) b eantrag t dem Regier ungsra t die zu f ührenden St udien gänge; j) stellt Antr ag an den Regier ungsrat zum Erlass von Bestimmungen be treffend Ge bühren sowie Zulass ungs bes chränkun gen; k) erlässt Reglemente, insbeso ndere Aufnahme-, Prüf ungs- und Promotions- reglement; l) macht Vo rschläge fü r die Wahl des Rektors; m) ka nn Aussc hüsse einsetzen und F achleute beiziehen; n) e rfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diesen Erlass oder das Voll- zugsrecht z ugewiesen werden.
3 Der Regier ungsrat kann dem H ochsc hulrat zusätzliche Auf gaben und Befug- nisse übertragen.

§ 17 Hochsc hulleit ung

1 Die H ochsc hulleit ung trägt die operative Führ ungsverantwo rtung, wirkt bei der
Pädagogischen Hochschule Schwyz und vertritt diese nach aussen.

§ 18 Revisionsstelle

Die kantonale Finanzkontrolle amtet als Revisionsstelle. Sie überprüft die Rech- nungsführung und erstattet dem Regierungsrat und dem Hochschulrat Bericht.

3. Finanzierung

§ 19 Finanzielle Mittel

Die Pädagogische Hochschule Schwyz wird finanziert durch: a) Globalbudget des Kantons; b) Beiträge anderer Kantone; c) Gebühren der Studierenden; d) Entgelte für Leistungen an Dritte; e) Drittmittel.

§ 20 Entwicklungs- und Finanzplan

1 Die Hochschulleitung erstellt einen Entwicklungs- und Finanzplan mit den Zielen und Schwerpunkten des Grundauftrages.
2 Sie ist dabei an die Vorgaben des Regierungsrates gebunden.

§ 21 Leistungsabgeltung

1 Der Kantonsrat genehmigt mit dem Leistungsauftrag den Globalkredit und das Globalbudget und damit den Kostenbeitrag für den Betrieb der Pädagogischen Hochschule Schwyz.
2 Der Globalkredit deckt zusammen mit den übrigen finanziellen Mitteln den Aufwand, mit dem die Pädagogische Hochschule Schwyz bei wirtschaftlicher Betriebsführung den Leistungsauftrag für eine Leistungsperiode erfüllen kann. Die Schule kann Schwankungsreserven bilden bis zu höchstens 5 % des finan- ziellen Bruttoaufwandes.
3 Mit dem Globalbudget werden die jährlichen Zahlungskredite des Globalkredits bewilligt.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Budgetierung und Rechnungs- legung, zu den anrechenbaren Aufwänden und Erträgen, zum Leistungsauftrag, zur Berichterstattung, zu den Schwankungsreserven sowie über die Ausrichtung von Vorschusszahlungen.

§ 22 Gebühren

1 Die Pädagogische Hochschule Schwyz erhebt für ihre Leistungen in der Ausbil- dung von den Studierenden Gebühren. Die Gebühren tragen zur Deckung der Kosten bei und sind so bemessen, dass sie den Zugang zu den Studien nicht
Dienstleist ungen für Dritte Ge bühren, welche gr undsätzlich die gesamten Kosten nach Abzug allfä llige r Beitr äge des Kantons oder Dritter decken.
3 Der Regier ungsrat regelt die Einzel heiten und l egt die Ge bühr en auf An trag des Hochsc hulrates fest.

§ 23 Ha ftung

1 Die Ha ftung der Pädagogis chen H ochsc hule Schwyz sowie die Verant- wo rtlich keit ihrer Or gane und des Personals für die am tliche Tätigkeit richten sich n ach den Vorschriften des Gesetzes über die Haft ung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit sei ner Funktio näre vom 20. Februar 1970 4 .
2 In den übrigen Fällen fi nde t das B undeszivilr echt Anwe ndung.
3 Die Pä dagogische H ochsc hule Schwyz ist verpflichtet, versic hern.

4. An gehöri ge de r Pä dagogisc hen H ochsc hule Schwyz

§ 24 Hochsc hulperso nal

a) Bestand
1 Das H ochsc hulperso nal besteht aus: a) den Mitgliedern de r H ochsc hulleit ung; b) den Doziere nden; c) dem wissensc haftlichen Personal; d) dem administrativen und t ec hnischen Personal.
2 De r Regier ungsrat ka nn weitere Perso nalkategorien bilden.

§ 25 b) R echte und Pflichten

1 Das Hochsc hulpersonal untersteht gr undsätzlich dem kantonal en Personal- und Besol dungsr echt.
2 Der R egier ungsrat ka nn abwei che nde Bestimmungen, insbesondere zum beruf- li chen Auftrag, zur Arbeitszeit und Kü ndig ung erla ssen, soweit es die Ver hältnis- se an der Pädagogischen Hochs chule Schwyz erfor dern.

§ 26 St udiere nde

a) Zulass ung
1 St udienanwärter werden zum St udium zu gelassen, we nn sie die Zula ssungs- voraussetz ungen der Erzie hungsdirektoren konferenz, des B undes- und des kan- tonalen Rechts e rfüllen.
2 Eig nungsabklär ungen kö nnen als Zulass ungsvoraussetz ung für das St udium durch gef ührt werden; die anfall enden Kosten kö nn en den Verurs achern auferlegt werden.

§ 27 b) R echte und Pflichten

1 De r Hochsc hulra t regel t die Rechte und Pflichten de r St udiere nden , das Diszip-
die Disziplinarordnung ist der Ausschluss vom Studium möglich.

5. Rechtspflege

§ 28 Verfahren und Rechtsschutz

1 Entscheide der Hochschulleitung können an den Hochschulrat und dessen Ent- scheide an den Regierungsrat weitergezogen werden.
2 Im Weiteren richten sich Verfahren und Rechtsmittel nach demVerwaltungs- rechtspflegegesetz.

III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29 Übergangsbestimmungen

a) Vorkehrungen für Verselbstständigung
1 Der Regierungsrat trifft auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses sämtliche erforderlichen Vorkehrungen für die Errichtung bzw. Verselbst- ständigung der Pädagogischen Hochschule Schwyz.
2 Er ist befugt, die dazu erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen.
3 Er hat das Akkreditierungsverfahren einzuleiten, sobald die bundesrechtlichen Bestimmungen in Kraft sind.

§ 30 b) Vermögenszuordnung

1 Grundstücke und Gebäude, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlas- ses dem Betrieb der PHZ Teilschule Schwyz dienen, bleiben im Eigen-tum des Kantons.
2 Das der PHZ Teilschule Schwyz dienende Mobiliar und die Warenvorräte gehen unentgeltlich in das Eigentum der Pädagogischen Hochschule Schwyz über.

§ 31 c) Personal

Die Pädagogische Hochschule Schwyz übernimmt auf den 1. August 2013 die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbeiten- den der PHZ Teilschule Schwyz.

§ 32 d) Studierende

1 Studierende, die das Studium vor Inkrafttreten dieses Erlasses an der PHZ Teilschule Schwyz aufgenommen haben, können das Studium an der Päda- gogischen Hochschule Schwyz weiterführen und beenden. Sie können die Prü- fungen nach bisherigem Recht absolvieren.
Auf Verfahren der PHZ Teilschule Schwyz, die bei Inkraf ttreten dieses Erlasses hängig si nd, ist das bisheri ge R echt anwe ndbar; zustä ndig si nd die ent- spreche nden Orga ne der Pä dagogischen H ochsc hule Schwyz.

§ 34 Aufhe bung bisheri gen R echts

Mit I nkrafttreten dieses Erlasses wird die Veror dnung über den Bei tri tt zum Konkordat über die Pä dagogische Hochsc hule Zentralschweiz und die Teilsc hule Schw yz (PHZ-Veror dnung ) vom 12 . Septem be r 2001 5 auf gehoben.

§ 35 6 Refere ndum, P ublikation, Inkra fttreten

1 Dieses Gesetz unter liegt dem Refere ndum gemä ss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfass ung.
2 Es wird im Amtsbla tt veröffentlicht und nach I nkra fttreten in die Geset zsamm- lung auf genommen.
3 Der R egier ungsrat wird mit dem Vo llzug b eauftrag t. Der Erlass tri tt auf den 1. August 2013 in Kraft, aus genommen § 29, der mit P ublikation des Er- wahr ungsbeschlusses im Amtsblatt in Kraf t tri tt. 7
1 Dieses Gesetz w ur de als dem fakultativen Referendum unterstehe nde Verord nung erla ssen: GS
23-35 mit Änder ungen vom 17. Dezember 2013 ( RRB Anpa ssung an neue Ka nton sverfa ssung, GS 23-97).
3 SR 220.
4 SRSZ 1 40.100.
5 GS 20- 168; SRSZ 631.5 10.
6 Überschri ft, Abs . 1 und 2 in der Fa ssung vom 17. Dezember 2013.
7 Abl 2012 1291; Änder ungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kra ft getreten.
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