Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz (631.411)
CH - SZ

Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz

(Vom 22. August 2012) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz , gestützt auf § 13 Abs. 2 Bst. b, e, i, j, k des Hochschulgesetzes vom 23. Mai
2012, 2 beschliesst:

I. Auftrag

§ 1 1. Leistungsbereich Ausbildung

a) Allgemeines
1 Die Pädagogische Hochschule Schwyz (PHSZ) bildet in Verbindung von Wi s- senschaft und Praxis Lehrpersonen für die Volksschule aus.
2 Die PHSZ vermittelt fachliche, pädagogische, didaktische sowie Beratungs - und Beurteilungskompetenzen. Sie fördert interdisziplinäres Wissen, kritische Urteilskraft und Umgang mit Heterogenität, das Arbeiten im Team sowie die Entwicklung der Persönlichkeit.
3 Der Studienplan berücksichtigt die für eine breite Lehrbefähigung notwendigen Unterrichtsfächer an der Volksschule.

§ 2 b) Studiengänge

1 Die Studiengänge zur Lehrbefähigung für die Volksschule umfassen die Bi l- dungsinhalte, welche für die Lehrtätigkeit auf den entsprechenden Stufen erfor- derlich sind:
a) Studiengang Kindergarten und Unterstufe (erste und zweite Klasse);
b) Studiengang Primarstufe (erste bis sechste Klasse).
2 Ein Studiengang dauert in der Regel sechs Semester.
3 Nach erfolgreichem Abschluss eines Studienganges kann der andere Studien- gang in stufenspezifischen Modulen mit einem Zusatzdiplom abgeschlossen werden.

§ 3 c) Erweiterung Lehrbefähigung

Die PHSZ kann ergänzende Module zur Erweiterung der Lehrbefähigung anbie- ten für:
a) zusätzliche Unterrichtsfächer;
b) zusätzliche Klassenstufen der Vorschul - und Primarstufe.

§ 4 d) Verkürzter Studiengang

1 Die PHSZ kann für Quereinsteiger verkürzte Studiengänge anbieten.
1 Die PHSZ bietet allein o der in Zusamme narbeit mit a nderen Ho chschulen Weiterbil dungskurse und Zusatzausb ildungen an.
2 Die PHSZ ka nn Kurse für die Wie der aufn ahme der Leh rtätig keit und für die Berufseinführung anbieten.

§ 6 3. Leist ungsbereich Forschung und Entwi cklung

1 Die PHSZ be treib t Forsc hung und Entwicklu ng.
2 Sie förde rt den Wi ssens- und Innovations transfer in die anderen Leist un gsbe- reiche der Institution sowie an S chulträ ger, Lehrpersonen, kanto nale Ste llen u nd Dri tte.

§ 7 4. Leist ungsbereich Dienstleistu ngen

1 Die PHSZ bietet Dienstleist ungen an für Lehr pers onen, Schulträ ger, k antonale Ste llen und Dritte.
2 Diens tleistu ngen sind nam entli ch Beratungen, Gutacht en, Evaluationen, Füh- ren von I nforma tionsste llen, Projektbegleitungen.

§ 8 5. Leist ungsauf trag

1 Der Leistungsau ftrag an die PHSZ enthält die Zielsetzu ng en u nd Leistungs- kennzahlen für die einzelnen Leist ungs berei che.
2 Der Kantonsrat genehmigt den Leistu ngsau ftrag gesamtha ft.
3 Der Hochschulrat berichtet dem Regierungsrat zuhanden des Rechen schaftsbe- richts über die Leist ungser gebni sse und die Ein haltung des Globalkr edits sowie des Globalbudgets.

II. An gehö rige

§ 9 1. Gleichstell ung

1 Die PHSZ för dert durch geeig nete Ma ssn ahmen die Gleichstellu ng der Ge- schlechter.
2 Sie s trebt eine ausgewogene Ve rtretung beider Geschlechter an u nd setzt sich für die Vermeidung von Diskriminierung j eglic her Art ein.
3 Die Personenbezeichnungen in dieser Veror dnung beziehen si ch gleichermas- sen au f Männe r und Frauen.

§ 10 2. St udienjahr

Das administrative St udienjahr daue rt vom 1. August bis 31. Ju li. Das erste Semester daue rt administrativ vom 1. August bis 31. Ja nuar, d as zwe ite Semes- ter vom 1. Februar bis 31 . Ju li.
1 Die Hochschulleitung regelt die Benutzung von Räumlichkeiten und Infrastruk- tur durch die Angehörigen der P HSZ und durch Dritte.
2 Die Hochschulleitung erlässt eine Hausordnung, die einen geordneten, für alle Beteiligten förderlichen Hochschulbetrieb sicherstellt.

§ 12 4. Hochschulpersonal

a) Aufgaben
1 Das Personal der PHSZ setzt sich aus den Mitgliedern der Hochschulleitung, den Dozierenden, dem wissenschaftlichen sowie dem administrativen und tec h- nischen Personal zusammen.
2 Die Dozierenden bilden den Lehrkörper und übernehmen Aufgaben in Ausbi l- dung, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen. Sie wirken bei administrativen Aufgaben mit.
3 Die Assistierenden und die wissenschaftlichen Mitarbeitenden bilden das wi s- senschaftliche Personal und unterstützen Leitungspersonen und Lehrkörper in ihren Aufgaben.
4 Das administrative und technische Personal stellt den logistischen Betrieb sicher.

§ 1 3 b) Lehr- und Forschungsfreiheit

1 Die Dozierenden und das wissenschaftliche Personal verfügen im Rahmen des Leitbi lds, der Lehrpläne und des Leistungsauftrags über die Freiheit in Lehre, Forschung und Entwicklung.
2 Die finanzielle Unterstützung der PHSZ durch Dritte und die Erbringung von Dienstleistungen zu Gunsten Dritter dürfen die Freiheit, Unabhängigkeit und Verantwortung von Lehre und Forschung nicht gefährden.

§ 1 4 c) Professorentitel

1 Der Hochschulrat kann Dozierenden auf Antrag der Hochschulleitung den Titel eines Professors verleihen.
2 Der Hochschulrat regelt die Voraussetzungen für die Erlangung, den Entzug und das Erlöschen des Titels sowie das Verfahren für dessen Verleihung in ei- nem Reglement.

§ 1 5 5. Studierende

a) Zulassung
1 Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gelten grundsätzlich fol- gende persönlichen Voraussetzungen:
a) guter Leumund und Vertrauenswürdigkeit ;
b) persönliche Eignung zum Lehrerberuf;
c) gesundheitliche Eignung zum Lehrerberuf.
a) die Zula ssung zum Studium mit Auflagen verbin den; b) die Zula ssung zum Studium g anz verwei gern; c) den St udierenden einer besonderen Aufsich t unterste llen; d) den Studierenden vorüberge hend oder definitiv vom St udium au sschlies- sen.

§ 16 b) Zula ssungsbes chränku ngen

1 Der Regierungsrat kann auf An trag des Hochs chulrates die Zula ssu ng zu den Studiengängen einze lf allweise oder all gemein beschrä nken, wenn die Nach fra ge nach St udienplätzen das Angebot übersteigt.
2 Er kann insbesondere folgende befristete Beschr änkungsma ssn ahmen anord- nen: a) Berücksichtigung v on Eignung skriterien; b) Wa rte listen.
3 Er ka nn die Zula ssung von ausländischen Studieren den, die sich zum Zwec ke der Ausbildung in der Schweiz auf halt en, beschränken, insbe sondere wenn die Nach frage durch Schweize r Studiere nde das A ng ebot ü bersteigt.

§ 17 c) Information und Mitwirkung

1 Die Studierenden si nd durch die Schu lle itung über Fragen der Aus- und Wei- terb ild ung zu informieren.
2 Die St udierenden können zur Mitwirk ung in den inhalt lichen und lernorganisa- to risch en Angelegenheiten und bei der We iter entwi cklung der PHSZ beigezo gen werden.

III. Finanzie lles

§ 18 1. Rechnungsführung

1 Die PHSZ wird im Rahmen der Vorgaben des Kantons und des B un des nach be triebswirtscha ftlichen Grund sätz en gefüh rt.
2 Sie ve rfügt über die notwendigen Ins trumente, insbeso ndere eine Finanzbuch- haltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine ro lle nde Finanzpla- nung.
3 Die Jahresrechnung hat ein d en tatsäch lichen Verhältni ssen entspr echendes Bild der Verm ögens-, Finanz- und E rtragsla ge zu zeigen. Sie besteht aus der Bilanz und der Erfolgsr echnung und enthält die Vorjahres- und die Budgetzah- len.

§ 19 2. Schwankungsreserven

1 Jahresgewinne si nd zur D ecku ng a llfälliger Verluste d en Schwank ungsreserv en zuzuweisen.
nicht übersteigen. Wenn die Reserven den Maximalwert erreichen, wird das Globalbudget reduziert.
3 Der Regierungsrat legt jeweils für eine Leistungsperiode die Höhe der Schwan- kungsreserven fest.

§ 20 3. Bewertung

1 Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet.
2 Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs - oder Herstel- lungswert unter Abzug der notwendigen Abschreibungen zu bilanzieren.
3 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

§ 2 1 4. Fremdmittel

1 Die Finanz - und Liquiditätsbewirtschaftung ist nach wirtschaftlichen Kriterien vorzunehmen.
2 Der Kanton kann der PHSZ Darlehen für die Finanzierung von Sachanlagen gewähren. Die Darlehen sind zu verzinsen.

§ 2 2 5. Drittmittel

1 Die PHSZ finanziert in den Leistungsbereichen Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen einzelne Projekte ganz oder teilweise mit Drittmitteln.
2 Im Rahmen der Drittmittel können für diese Bereiche Rückstellungen gebildet werden.

§ 2 3 6. Auszahlung des Beitrages

1 Der Kanton richtet den Kostenbeitrag gemäss Globalbudget zu 100 Prozent i m laufenden Jahr aus.
2 Er leistet der PHSZ Teilzahlungen, welche soweit möglich auf die Liquidität s- bedürfnisse der Hochschule abzustimmen sind.

§ 2 4 7. Studiengebühren

1 An der PHSZ gelten folgende Gebühren:
a) Einschreibegebühr Fr. 200. --
b) Gebühr für Zulassungsprüfung Fr. 250. --
c) Studiensemestergebühr Fr. 6 50.--
d) Gebühr für Bachelorprüfung Fr. 400.--
e) Gebühr für Vorbereitungskurs Fr. 500. --
f) Gebühr für Eignungsabklärung Fr. 200. --.
2 Ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihren Wohnsitz weniger als zwei Jahre vor Studienbeginn in die Schweiz verlegt haben, bezahlen kostendeckende Gebühren, die vom Hochschulrat festgelegt werden.
3 Allfällige Gebühren für einzelne Prüfungen werden im Studien - und Prüfungs- reglement festgelegt.
weise erla ssen.

§ 25 8. Weitere Gebühren

1 Der Hochschulrat r egelt in A bspra che mit dem Bil dungsdepartement die Ge- bühren fü r die Weiterbil dung der Lehr personen.
2 Der H och schulrat re gelt in einer Ge bühre nord nung die Dokum enten gebühren, Gebühr en für freiwillige An gebote, für Di enstleistung en, für Auditoren; für die Be nützung sozialer, kultureller und s po rtli cher Ein richtungen, weitere B enüt- zungs gebühren sowie die R ückersta ttung v on G ebühren.

IV. Schlu ssbestimmungen

§ 26 Inkra fttreten

1 Diese Verordn ung tri tt am 1. Augus t 2013 in Kra ft. 4
2 Sie wird im Amtsbla tt verö ffent licht u nd nach Inkrafttret en in die Geset zsamm- lung aufgenomm en.
1 GS 23-52.
2 SRSZ 6 31.410.
4 Abl 20 12 2119.
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