Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren (233.611)
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Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

(V om 19. Juni 2012) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz gestützt auf § 81 Abs. 1 und 2 des Justizgesetzes vom 18. November 2009 (JG), 2 beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt das Mediationsverfahren nach Art. 17 der Schweizer i- schen Jugendstrafprozes sordnung vom 20. März 2009 (JStPO) . 3
2 Eine Mediation kann auch in einem Jugendstrafverfahren wegen Übertretung des kantonalen Strafrechts durchgeführt werden.
3 Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleicherm assen auf Frauen und Männer.

§ 2 Zuständige Behörde

1 Die Jugendanwaltschaft, das Jugendgericht und das Kan tonsgericht können ein Jugendstrafverfahren zum Zwecke einer Mediation jederzeit sistieren.
2 Der Gegenstand der Mediation kann beschränkt und das Verfahren befristet werden.
3 Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über den Stand des Mediationsver- fahrens infor mieren.

§ 3 4 Mediator

1 Die Mediation wird von einer persönlich und fallspez ifisch geeigneten Person durchgeführt, die über eine abgeschlossene Mediationsausbildung ver fügt.
2 Der Mediator darf nicht am Jugendstrafverfahren beteiligt sein.
3 Es gelten die Ausstands - und Ablehnungsgründe nach §§ 132 ff. J G.

§ 4 Vorprüfung

1 Die zuständige Behörde klärt ab, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Mediationsverfahrens grundsät zlich erfüllt sind.
2 Sie holt das Einverständnis des beschuldigten Jugendlichen und der geschä- digten Person sowie ihrer gesetzlichen Vertreter für eine Mediation und die Weitergabe der Str af akten an den Mediator ein.
3 Liegen das Einverständnis der Parteien und die Berei tschaft des Mediators vor, beauftragt sie ihn mit der Durchführung des Mediationsverfah rens.
1 In der Regel führt der Mediator mit dem beschuldigten Jugendlichen und der ge schädigten Person ein separates Vorgespräch.
2 Der Mediator kann die gesetzlichen Vertreter, den Recht sbeistand oder eine Vertrauensperson der Parteien am Medi ationsverfahren beteiligen.
3 In begründeten Fällen kann der Mediator mit dem Einverständnis der zuständi- gen Behörde eine unabhängige Fachperson bei ziehen.

§ 6 5 Vertraulichkeit

1 Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und untersteht dem Amts - geheimnis im Sinne von § 35 des Personalgesetzes vom 26. Juni 1991. 6
2 Das Mediationsverfahren ist nicht öffentlich.
3 Die Inhalte des Mediationsverfahrens dürfen unter Vorbehalt zwingender straf- prozessualer Pflichten nicht im Jugendstraf verfahren oder in einem anderen Justizverfahren verwendet wer den.

§ 7 Abbruch

1 Das Mediationsverfahren kann abgebrochen wer den: a) durch die Parteien zu jedem Zeitpunkt; b) durch den Mediator aus wichtigem Grund, namentlich wenn eine Partei die Mitwirkung verweigert oder eine Einigung aussicht slos erscheint; c) durch die zuständige Behörde, wenn überwiegende strafprozessuale Interes- sen dies gebieten.
2 Der Mediator teilt den Parteien und der zuständigen B ehörde das Scheitern des Mediationsverfahrens umgehend schrif tlich mit.
3 Ein e weitere Mediation im gleichen Jugendstrafverfahren ist ausge schlossen.

§ 8 Vereinbarung

1 Die in der Mediation erzielte Einigung wird in einer schriftlichen Vereinbarung mit den Anträgen an die zuständige Behörde festgehal ten.
2 Die Vereinbarung ist von den Parteien, ihren gesetzlichen Vertr etern und vom Mediator zu unterzeichnen.
3 Der Mediator teilt der zuständigen Behörde den Abschluss des Mediationsver- fahrens mit und stellt ihr folgende U nterlagen zu:
a) unterzeichnete Vereinbarung;
b) Strafakten;
c) Aufstellung über seinen Zeitaufwand und seine Auslagen;
d) allfällige Aufwendungen einer beigezogenen Fachperson.
1 Ist die Mediation e rfolgreich ab geschlo ssen, stellt die zust ändi ge Behörde das Jugends trafve rfahren nach A rt. 17 Abs. 2 JStPO ein.
2 Die Partei en tragen die Verantwo rtung für die Umsetz ung de r Vereinbarung.
3 Die zuständi ge Behörde kann die Umsetz ung der Vereinbar ung überprüfen, bevo r sie das Jugends trafve rfahr en einstellt.

§ 10 Kosten

1 Die Kosten des Mediati onsverfahrens setzen sich aus der Entsc hädig ung des Mediators sowie allfälli ger v on ihm beigezogene r Fachpersonen zusamm en.
2 Ge ling t die Mediation, is t das Mediati onsve rfahr en unentgelt lich.
3 Scheitert die Mediation, kann die zust änd ige Be hörde dem beschuldigten Jugendlichen unter solidaris cher Ha ftu ng seiner gesetzlic hen Ve rtreter die Kos- ten des Mediation sve rfahrens bis zur Hälfte auferlegen , we nn er: a) das Scheitern schuldha ft verursa cht hat und b) veru rteil t wird.

§ 11 Entschädigung

1 Der Mediator erhält von der zustä ndig en Be hörde für seine Aufwendungen eine Entschädigung zwischen Fr. 120.-- und F r. 180.-- pro Stunde, zuzüg lich Mehr- wertste uer.
2 Entschädigt wird der Zeitaufwand für die M ediation ssitz ungen und Einzelge- spräche mit den Parteien. Darin sind Akt enst udium, Vor- und Nachbereitu ng, Ausfe rtig ung von al lfäl ligen Protokollen und Sch riftsätzen, usw. einge schlo ssen.
3 Die au sgewiesenen Auslagen und Spesen sowie a llfällige vom Mediator beige- zo gene Fachpersonen werden nach der Gebührenordnung für die Verwaltung u nd die Rechtspfle ge im Kanton Schw yz vom 20. Janua r 1 975 7 entschädigt.

§ 12 Inkra fttreten

1 Diese Verordnung tri tt am 1. Juli 2012 in Kraft. 8
2 Sie wird im Amtsblat t veröff ent licht und nach Inkraf ttret en i n die Geset zsamm- lung aufgenomm en.
1 GS 23-37 mit Änder ungen vom 17. Dezember 2013 ( RRB Anpassung an neue Kanton sverfas- sung, GS 23-97).
2 SRSZ 2 31.110.
3 S R 312.1.
4 Ab s. 3 in der Fassung v om 17 . Dezember 20 13.
5 Ab s. 1 in der Fassung v om 17 . Dezember 20 13 .
6 SRSZ 1 45.110.
7 SRSZ 1 73.111.
8 Abl 20 12 1558; Änder ungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 20 14 (Abl 2013 2974) in
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