Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren (233.611)
Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren (233.611)
Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren
(V om 19. Juni 2012) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz gestützt auf § 81 Abs. 1 und 2 des Justizgesetzes vom 18. November 2009 (JG), 2 beschliesst:
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt das Mediationsverfahren nach Art. 17 der Schweizer i- schen Jugendstrafprozes sordnung vom 20. März 2009 (JStPO) . 3
2 Eine Mediation kann auch in einem Jugendstrafverfahren wegen Übertretung des kantonalen Strafrechts durchgeführt werden.
3 Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleicherm assen auf Frauen und Männer.
§ 2 Zuständige Behörde
1 Die Jugendanwaltschaft, das Jugendgericht und das Kan tonsgericht können ein Jugendstrafverfahren zum Zwecke einer Mediation jederzeit sistieren.
2 Der Gegenstand der Mediation kann beschränkt und das Verfahren befristet werden.
3 Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über den Stand des Mediationsver- fahrens infor mieren.
§ 3 4 Mediator
1 Die Mediation wird von einer persönlich und fallspez ifisch geeigneten Person durchgeführt, die über eine abgeschlossene Mediationsausbildung ver fügt.
2 Der Mediator darf nicht am Jugendstrafverfahren beteiligt sein.
3 Es gelten die Ausstands - und Ablehnungsgründe nach §§ 132 ff. J G.
§ 4 Vorprüfung
1 Die zuständige Behörde klärt ab, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Mediationsverfahrens grundsät zlich erfüllt sind.
2 Sie holt das Einverständnis des beschuldigten Jugendlichen und der geschä- digten Person sowie ihrer gesetzlichen Vertreter für eine Mediation und die Weitergabe der Str af akten an den Mediator ein.
3 Liegen das Einverständnis der Parteien und die Berei tschaft des Mediators vor, beauftragt sie ihn mit der Durchführung des Mediationsverfah rens.
1 In der Regel führt der Mediator mit dem beschuldigten Jugendlichen und der ge schädigten Person ein separates Vorgespräch.
2 Der Mediator kann die gesetzlichen Vertreter, den Recht sbeistand oder eine Vertrauensperson der Parteien am Medi ationsverfahren beteiligen.
3 In begründeten Fällen kann der Mediator mit dem Einverständnis der zuständi- gen Behörde eine unabhängige Fachperson bei ziehen.
§ 6 5 Vertraulichkeit
1 Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und untersteht dem Amts - geheimnis im Sinne von § 35 des Personalgesetzes vom 26. Juni 1991. 6
2 Das Mediationsverfahren ist nicht öffentlich.
3 Die Inhalte des Mediationsverfahrens dürfen unter Vorbehalt zwingender straf- prozessualer Pflichten nicht im Jugendstraf verfahren oder in einem anderen Justizverfahren verwendet wer den.
§ 7 Abbruch
1 Das Mediationsverfahren kann abgebrochen wer den: a) durch die Parteien zu jedem Zeitpunkt; b) durch den Mediator aus wichtigem Grund, namentlich wenn eine Partei die Mitwirkung verweigert oder eine Einigung aussicht slos erscheint; c) durch die zuständige Behörde, wenn überwiegende strafprozessuale Interes- sen dies gebieten.
2 Der Mediator teilt den Parteien und der zuständigen B ehörde das Scheitern des Mediationsverfahrens umgehend schrif tlich mit.
3 Ein e weitere Mediation im gleichen Jugendstrafverfahren ist ausge schlossen.
§ 8 Vereinbarung
1 Die in der Mediation erzielte Einigung wird in einer schriftlichen Vereinbarung mit den Anträgen an die zuständige Behörde festgehal ten.
2 Die Vereinbarung ist von den Parteien, ihren gesetzlichen Vertr etern und vom Mediator zu unterzeichnen.
3 Der Mediator teilt der zuständigen Behörde den Abschluss des Mediationsver- fahrens mit und stellt ihr folgende U nterlagen zu:
a) unterzeichnete Vereinbarung;
b) Strafakten;
c) Aufstellung über seinen Zeitaufwand und seine Auslagen;
d) allfällige Aufwendungen einer beigezogenen Fachperson.
1 Ist die Mediation e rfolgreich ab geschlo ssen, stellt die zust ändi ge Behörde das Jugends trafve rfahren nach A rt. 17 Abs. 2 JStPO ein.
2 Die Partei en tragen die Verantwo rtung für die Umsetz ung de r Vereinbarung.
3 Die zuständi ge Behörde kann die Umsetz ung der Vereinbar ung überprüfen, bevo r sie das Jugends trafve rfahr en einstellt.
§ 10 Kosten
1 Die Kosten des Mediati onsverfahrens setzen sich aus der Entsc hädig ung des Mediators sowie allfälli ger v on ihm beigezogene r Fachpersonen zusamm en.
2 Ge ling t die Mediation, is t das Mediati onsve rfahr en unentgelt lich.
3 Scheitert die Mediation, kann die zust änd ige Be hörde dem beschuldigten Jugendlichen unter solidaris cher Ha ftu ng seiner gesetzlic hen Ve rtreter die Kos- ten des Mediation sve rfahrens bis zur Hälfte auferlegen , we nn er: a) das Scheitern schuldha ft verursa cht hat und b) veru rteil t wird.
§ 11 Entschädigung
1 Der Mediator erhält von der zustä ndig en Be hörde für seine Aufwendungen eine Entschädigung zwischen Fr. 120.-- und F r. 180.-- pro Stunde, zuzüg lich Mehr- wertste uer.
2 Entschädigt wird der Zeitaufwand für die M ediation ssitz ungen und Einzelge- spräche mit den Parteien. Darin sind Akt enst udium, Vor- und Nachbereitu ng, Ausfe rtig ung von al lfäl ligen Protokollen und Sch riftsätzen, usw. einge schlo ssen.
3 Die au sgewiesenen Auslagen und Spesen sowie a llfällige vom Mediator beige- zo gene Fachpersonen werden nach der Gebührenordnung für die Verwaltung u nd die Rechtspfle ge im Kanton Schw yz vom 20. Janua r 1 975 7 entschädigt.
§ 12 Inkra fttreten
1 Diese Verordnung tri tt am 1. Juli 2012 in Kraft. 8
2 Sie wird im Amtsblat t veröff ent licht und nach Inkraf ttret en i n die Geset zsamm- lung aufgenomm en.
1 GS 23-37 mit Änder ungen vom 17. Dezember 2013 ( RRB Anpassung an neue Kanton sverfas- sung, GS 23-97).
2 SRSZ 2 31.110.
3 S R 312.1.
4 Ab s. 3 in der Fassung v om 17 . Dezember 20 13.
5 Ab s. 1 in der Fassung v om 17 . Dezember 20 13 .
6 SRSZ 1 45.110.
7 SRSZ 1 73.111.
8 Abl 20 12 1558; Änder ungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 20 14 (Abl 2013 2974) in