Einführungsgesetz zum Stromversorgungsgesetz
(Vom 23. November 2011) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG) 2 , nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regi erungsrates, beschliesst:
I. Netzgebiete
§ 1 Grundsatz
Das Kantonsgebiet ist flächendeckend mit Netzgebieten für die Elektrizitätsver- sorgung abzudecken.
§ 2 Bezeichnung
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete auf allen Netzebenen.
2 Das zuständige Departement führt einen Kataster der bezeichneten Netzgebi e- te mit Angabe der Netzbetreiber und Netzeigentümer. Der Kataster ist öffent lich.
§ 3 Zuteilung
1 Der Regierungsrat teilt den Netzbetreibern die Netzgebiete mittels Verf ügung zu. Er hört die Netzbetreiber, die Netzeigentümer und die betroffenen Gemei n- den vorher an. Die Eigentumsverhältnisse an den Netzen und bestehende Vertr ä- ge sind bei der Zuteilung zu berücksichtigen.
2 Ergeben sich Neuzuteilungen, wird das Netzgebiet demjenigen Netzbetreiber zugeteilt, der die Versorgungssicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Erschlies- sung und des Netzbetriebes am besten gewährleisten kann. Es werden Netzbe- treiber bevorzugt, die Anstrengungen unternehmen, um die Energieeffiz ienz sowie den Anteil an erneuerbarer Energie am Gesamtenergieverbrauch zu stei- gern.
3 Netzbetreiber und Netzeigentümer sind verpflichtet, dem Regierungsrat Ände- rungen mit Bezug auf Betrieb und Eigentum umgehend zu melden. Die Zutei- lungsverfügung ist den veränderten Verhältnissen anzupassen.
§ 4 Leistungsauftrag
1 Der Regierungsrat kann die Zuteilungsverfügung mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbinden.
2 Der Leistungsauftrag dient insbesondere folgenden Zwecken: a) Stärkung der Grundversorgung,
c) Effizienzsteigerung der Elektrizitätsverwendung, d) Erbringung von Energiedienstleistungen.
3 Durch einen Leistungsauftrag entstehende Mehrkosten müssen ve rtretbar sein und als den Energiekosten zurechenbare Aufwendungen ausgewiesen werden.
4 Der Regierungsrat kann Netzbetreiber unter Wahrung der Eigentumsrechte zum gemeinsamen Netzbetrieb verpflichten, wenn sich dadurch Kosteneinsparungen zugunsten der Netzbenutzer erzielen lassen.
II. Anschlusspflichten
§ 5 Innerhalb des Netzgebietes
1 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, in seinem Netzgebiet an das Elektrizitätsver- teilnetz anzuschliessen: a) alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone, b) alle ganzjährig bewohnten Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone, c) alle zonenkonformen und standortgebundenen Bauten und Anlagen aus- serhalb der Bauzone, d) alle Anlagen ausserhalb der Bauzone, die aus Sicherheitsgr ün den einen Elektrizitätsanschluss benötigen, wie z.B. Tunnelbauten oder Strassen, die beleuchtet werden müssen, und e) alle Elektrizitätserzeuger.
2 Das zuständige Departement kann auf Gesuch einen Netzbetreiber dazu ver- pflichten, einen Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, der nicht nach Ab- satz 1 angeschlossen werden muss, an das Stromnetz anzuschliessen, wenn eine Selbstversorgung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist.
3 Die Kosten für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sind von den angeschlosse- nen Endverbrauchern bzw. Elektrizitätserzeugern zu tragen.
§ 6 Ausserhalb des Netzgebietes
1 Das zuständige Departement kann auf Gesuch und wenn besondere Verhältnis- se vorliegen, einen Netzbetreiber dazu verpflichten, einen Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger aus einem anderen Netzgebiet an sein Netz anzuschliessen.
2 Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers des anderen Netzgebietes fällt in diesem Umfang dahin.
3 Für die Kosten ist § 5 Abs. 3 anwendbar.
III. Angleichung der Netznutzungstarife
§ 7 Zuständigkeit
Der Regierungsrat trifft die Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger
3
§ 8 Ve rfahrensbestimmungen
Das Verf ahr en für den Erla ss von Ve rfügungen und Entscheiden richtet si ch nach den Besti mmungen des Verwalt ungsr echtsp flegegesetzes. 4
§ 9 Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen die Melde- und Anschlu sspflichten sowie Ni chterfül- len des Leistungsau ftr ages werd en mit Bu sse bis zu Fr. 100 000.-- bes traft.
2 S trafbar sind vorsätzliche und fahrlä ssi der handlungen sowie Versuch, Ans tiftung u nd Gehilfenscha ft.
3 Werden Widerhandlungen mit Wir kung für eine ju ristisc he Pers on begang en, wird die juristische Person gebüss t. Die Bestrafung der han delnden Org ane oder Ve rtrete r bleibt vorb eha lten.
4 Das Verf ahr en richtet sich nach de r Strafproz essor dnung.
§ 10 5 Referendum , Pub lika tion , Inkra fttreten
1 Dieses Gesetz unte rli egt dem Referendum gemä ss §§ 34 o der 35 der K antons- ve rfass ung.
2 Es wird im Amtsblatt verö ffentlicht und na ch Inkraf ttret en in die Geset zsamm- lung aufgenomm en.
3 Der R egierungsrat w ird mit dem Vollz ug b eau ftragt. Er bes timmt d en Zeitpunkt des Inkraft trete ns. 6
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehe nde Verordnung erlassen: GS
23-19 mit Änderungen vom 17. Dezember 20 13 ( RRB Anpassung an neue Kanton sverfass ung, GS 23-97).
2 S R 734.7.
3 S R 734.7.
4 SRSZ 2 34.110.
5 Überschrift, Ab s. 1 , 2 u nd 3 in der Fass ung vom 17. D ezember 20 13.
6 In Kraft getreten am 1 . Mai 2 012 (Abl 2012 994); Änderungen vom 17. D ezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2 013 29 74) in Kra ft getreten.
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