Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
(Vom 1. Juli 2003) Die Regierungen der Kantone Schwyz, Luzern, Zug und Zürich schliessen die folgende Vereinbarung ab:
I. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Die Vereinbarung regelt die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überr e- gionaler Kultureineinrichtungen im Sinn von Leistungskauf.
Art. 2
Begriffe
1 Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beigetreten ist. Zahlungspflichtiger Kanton ist ei n Vereinbarungskanton, der für die Nutzung von überregionalen Kultureinrichtungen durch seine Bevölkerung Abgeltungen zu zahlen hat. Standortkanton ist ein Kanton, auf dessen Gebiet die überregionale Kultureinrichtung ihr Stammhaus hat.
2 Eine überregional e Kultureinrichtung erfüllt folgende Kriterien: - Die Institution verfügt über ein Stammhaus, das hauptsächlich für eine profes- sionelle künstlerische Nutzung bestimmt ist. - Im Stammhaus treten regelmässig ein eigenes professionelles Ensemble oder international anerkannte ausländische Ensembles auf. - Die künstlerische Qualität der Institution strahlt über den Standortkanton hinaus in die umliegenden Nachfragekantone und ist für deren Bevölkerung nachwei sbar von Interesse.
3 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes E nsemble legen die Regierungen der Vereinbarungskantone die Kriterien fest, nach denen eine Veranstaltung im Stammhaus als überregionale Kulturveranstaltung anerkannt wird.
Art. 3
Grundsätze
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Standortkantonen ei ne jährliche Abgeltung an die anrechenbaren Kosten für die überregionalen Kultureinrichtun- gen.
2 Die Bevölkerung der zahlungspflichtigen Kantone ist bei den überregionalen Kultureinrichtungen hinsichtlich Zugang zum Angebot und Eintrittspreisen der Bevölkerung des Standortkantons gleichgestellt.
Art. 4 Liste
1 Die Vereinbarungskantone halten beim Abschluss der Vereinbarung in einer Liste fest, welche Kultureinrichtungen als überregional im Sinne dieser Verei n-
liche Aufnahme weiterer Kultureinrichtungen auf diese Liste beschliessen.
Art. 5
Mitbestimmung
1 Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf die Gelt endmachung eines betrieblichen Mitspracherechts bezüglich der Institutionen, die dieser Vereinb a- rung unterstehen.
2 Vor jeder Änderung des Subventionsverhältnisses, die eine wesentliche Verän- derung der Abgeltungen verursacht, sind die Regierungen der Verei nbarungska n- tone anzuhören.
Art. 6 Verhältnis zu den Kultureinrichtungen
1 Die Abgeltungen werden vom Standortkanton vereinnahmt und dienen der Entlastung seiner Staatskasse. Die Regelung der finanziellen Beziehungen mit dem einzelnen Instituten und der i nnerkantonal zuständigen Trägergemeinde ist Angelegenheit des Standortkantons.
2 Mit der Leistung der Abgeltung sind die Vereinbarungskantone samt ihren Gemeinden von weiteren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Träger- schaften der überregionalen Kul tureinrichtungen in den Standortkantonen be- freit.
3 Der Standortkanton stellt gegenüber den zahlungspflichtigen Kantonen sicher, dass die überregionalen Kultureinrichtungen die Öffentlichkeit in angemessener Form auf die Abgeltungsleistungen aufmerksam machen.
4 Der Standortkanton gewährleistet den Einbezug der Anliegen der Institute und der innerkantonal zuständigen Gemeinde im Rahmen dieser Vereinbarung.
Art. 7 Geschäftsstelle
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bezeichnen die Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: - Information der Vereinbarungskantone, - Koordination, - Regelung von Verfahrensfragen, - Einsichtnahme und Kontrolle der Berechnungsgrundlagen.
II. Abgeltung
Art. 8
Abgeltungsperiode
1 Die Abgeltung wird für eine Periode von drei Kalenderjahren festgelegt.
2 Sie wird im ersten Jahr der Periode errechnet.
1 Der Standortkanton ermittelt die anrechenbaren Kosten für jede überregionale Kultureinrichtung.
2 Als Berechnungsgr undlage dienen die Betriebssubvention sowie die kalkulat o- rischen Kosten für Abschreibung und Verzinsung der Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung.
3 Als anrechenbare Betriebssubvention einer Abgeltungsperiode ist der Durch- schnitt der Betreffnisse der beiden Kalenderjahre vor der Berechnung massge- bend.
4 Anrechenbar als Investitionsausgaben beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind die Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung der vorangegangenen z ehn Jahre. Die Abschreibung und Verzinsung für diese Investitionen wird während ihrer ganzen betrieblichen Nutzungsdauer angerech- net.
5 Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung getätigte neue Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinricht ung sind jeweils ab einer neuen Abgel- tungsperiode anzurechnen.
6 Die Standortkantone haben über die anzurechnenden Investitionen und ihre Abschreibung anhand einer Anlagebuchhaltung Aufschluss zu geben.
7 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble werd en die anrechenbaren Kosten im Verhältnis des Anteils der überregionalen Kulturveranstaltungen an der Gesamtzahl der Veranstaltungen im Stammhaus herabgesetzt.
Art. 10
Publikumsverteilung
1 Der Standortkanton ist für die Erfassung der Publikumsverteilung verantwor lich.
2 Zur Bestimmung der kantonalen Herkunft sind die vom Publikum angegebenen Wohnadressen massgeblich. Dafür werden die Abonnemente ausgewertet und bei den Einzeleintritten repräsentative Stichproben erhoben.
3 Die kantonale Verteilung des Publikums pro Kultureinrichtungen wird im Durchschnitt der im laufenden Jahr endenden und der beiden vorangegangenen Spielzeiten bestimmt. Publikumsanteile aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind, und aus dem Ausland werden dem Standortkanton zuge- rechnet.
Art. 11 Berechnung der Abgeltung
Die Abgeltung wird wie folgt berechnet: a) von den anrechenbaren Kosten wird ein Standortvorteil von 25 Prozent abge- zogen,
b) an den restlichen Kosten beteiligen sich die zahlungspflichtigen Kantone im Verhäl tnis der Kantonsanteile am Publikum der überregionalen Kulturei n- richtungen.
c)
1 Der Standortkanton stellt jedem zahlungspflichtigen Kanton jährlich Rech- nung.
2 Die Abgeltung ist am 30. September fällig.
3 Standortkantone können ihre Abgeltungen gegenseitig verrechnen.
III. Schlussbestimmungen
Art. 13
Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Art. 14 Beitritt
1 Weitere Kantone können der Vereinbarung jederzeit beitreten.
2 Die Vereinbarungskantone verpfl ichten sich, auf den Beitritt anderer Kantone hinzuwirken.
3 Der Beitritt eines Standortkantons erfordert die Zustimmung der Regierungen aller Vereinbarungskantone zur Ergänzung der Liste der überregionalen Kultur- einrichtungen. Der Beitritt wird in der dar auf folgenden Abgeltungsperiode wir k- sam.
Art. 15
Kündigung Die Regierung jedes Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Einhal- tung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeder Abgeltungsperiode kündigen.
Art. 16
Anwendbares Recht
1 Auf diese Vereinbarung sind ergänzend die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV) anwendbar.
2 Solange die IRV nicht in Kraft getreten ist, bezeichnen die Vereinbarungskan- tone bei Streitigkeiten eine Schlichtungsstelle, bevor sie den Rechtsweg be- schrei ten. Können sie sich nicht auf eine Schlichtungsstelle einigen, wird sie vom Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt.
Art. 17
Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt auf den Beginn des Kalenderjahres in Kraft, nachdem mindestens die vier Kantone Schwyz, Luz ern, Zug und Zürich den Beitritt erklärt haben, frühestens auf 2004. 2
2 Die erste Abgeltungsperiode beginnt in dem Jahr, in dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
Liste der überregionalen Kultureinrichtungen Kanton Zürich Opernh aus Zürich Schauspielhaus Zürich Tonhalle Zürich Kanton Luzern Kultur - und Kongresszentrum Luzern (KKL) Luzerner Theater Luzerner Sinfonieorchester Anhang 2 zur Vereinbarung: Zusatzprotokolle der Kantone Luzern und Zug Die Kantone Luzern und Zug erklären zu Artikel 2 Absatz 3 Folgendes: Unter Berücksichtigung des eigenen Angebotes im Theater Casino Zug hat der Kanton Zug nur für 60 % der vorgesehenen 80 % (= 100 %) des kulturellen Angebotes des KKL mit überregionaler Ausstrahlung Abgeltungen zu leisten. Anhang 3 zur Vereinbarung: Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Schwyz 3 Die Kantone Zürich und Schwyz erklären zu Art. 11 Folgendes:
1 Aufgrund des Kulturangebots des Kantons Schwyz, das auch von Zürcher B e- suchenden in Ergänzung zu ihrem überregionalen K ulturangebot genutzt wird, reduziert sich die errechnete Abgeltung um 7.3%.
2 Nach Abschluss der 4. Abgeltungsperiode gemäss Art. 8 der Vereinbarung wird über die Berechtigung und den Umfang der gewährten Reduktion neu verha n- delt. Anhang 4 zur Vereinbaru ng Zusatzprotokoll der Kantone Luzern und Schwyz 4 Die Kantone Luzern und Schwyz erklären zu Art. 11 Folgendes:
1 Aufgrund des Kulturangebots des Kantons Schwyz, das auch von Luzerner Besuchenden in Ergänzung zu ihrem überregionalen Kulturangebot genutzt wird, reduziert sich die errechnete Abgeltung um 11.9%.
über die Berechtigung und den Umfang der gewährten Reduktion neu verha n- delt.
1 GS 21 -15 mit Änderungen vom 21. April 2015 (GS 24 -32).
2 1. Januar 2010 (Abl 2010 4) ; Änderungen vom 21. April 2015 am 21. April 2015 (Abl 2015
914) in Kraft getreten .
3 Neu eingefügt am 21. April 2015.
4 Neu eingefügt am 2 1. April 2015.
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