Verordnung über das Pfandleihgewerbe
(Vom 12. August 2008) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 78b Abs. 2, 78d, 78f Abs. 3 und 78g Abs. 5 des Einführungsge- setzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) vom 14. September
1978, 2 beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Pfandlei hgewerbe gemäss Art. 907 ff. ZGB 3 sowie
§ 78a ff. EGzZGB.
§ 2 Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat erteilt Bewilligungen für die Betreibung des Pfandleihgewer- bes (Art. 907 Abs. 1 ZGB).
2 Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über das Pfandleihgewerbe aus.
3 Das Amt für Arbeit prüft Bewilligungsgesuche und führt im Auftrag des Depar- tementes gebührenpflichtige Kontrollen durch.
4 Das Betreibungsamt am Sitz der Pfandlei herin oder des Pfandleihers führt den amtlichen Verkauf durch (Art. 910 Abs. 1 ZGB und § 78g EGzZGB).
II. Bewilligungsvoraussetzungen
§ 3 Persönliche und fachliche Voraussetzungen
1 Die gesuchstellende Person erfüllt die Voraussetzungen, wenn: a) sie in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt worden ist, b) gegen sie keine Verlustscheine vorliegen; c) sie über eine kaufmännische Grundausbildung nach dem Berufsbildungsge- setz vom 13. Dezember 2002 4 oder über eine gleichwertige Ausbildung ver- fügt; d) sie sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanz- dienstleistungen oder in einem vergleichbaren Bereich ausweisen kann.
2 Gesellschaften und juristischen Personen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn alle Mitglieder der Geschäftsleitung die persönlichen und fachlichen Vorausset-
Die gesuchstellende Person hat den Nachweis zu erbringen, dass die hinterleg- ten Pfandgegenstände zum Verkehrswert gegen Diebstahl, Feuer- und Wasser- schäden sowie Sachbeschädigung versichert sind.
III. Ausübung des Pfandleihgewerbes
§ 5 Pfandleihbuch
1 Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher hat ein Pfandleihbuch zu führen, das über jedes getätigte Geschäft folgende Einträge enthält: a) Datum des Geschäftsabschlusses; b) Name und Adresse der verpfändenden Person; c) Art, Ausstellungsbehörde und Ausst ellungsdatum des vorgelegten amtlichen Ausweises; d) Darlehensbetrag; e) Fälligkeit des Darlehens; f) Zinssatz; g) Kosten; h) Beschreibung des Pfandgegenstandes; i) Nachweis der Berechtigung am Pfandgegenstand; j) Nummer des Versatzscheines.
2 Die mit der Ausübung des Pfandleihgewerbes in Zusammenhang stehenden Bücher und Dokumente sind während zehn Jahren aufzubewahren.
§ 6 Prüfungspflichten
1 Die Pfandleiherin oder der Pfandleihe r hat vor Vertragsabschluss die Identität der verpfändenden Person durch Einsicht in einen von dieser vorzulegenden amtlichen Ausweis zu prüfen.
2 Sie oder er hat die Berechtigung der verpfändenden Person am Pfandgegen- stand zu prüfen.
§ 7 Höchstzinssatz
Der für die Darlehensgewährung zu entri chtende Jahreszins darf höchstens 12 % betragen.
§ 8 Kosten
1 Die ortsüblichen Kosten der Aufbewahrung der Pfandgegenstände sowie die marktüblichen Kosten der Versicherung der Pfandgegenstände (§ 4) dürfen der verpfändenden Person auferlegt werden.
2 Sie sind im Pfandvertrag detailliert und betragsmässig pro Monat aufzuführen.
1 Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so hat die Pfandleiherin oder der Pfandleiher die verpfändende Person mit eingeschriebe- nem Brief und, sofern dieser nicht zustellbar ist, durch einmalige Veröffentli- chung der Versatzschein-Nummer im Amtsblatt zur Einlösung des Pfandes innert acht Tagen aufzufordern.
2 Bleibt diese Aufforderung erfolglos, erfolgt der amtliche Verkauf gemäss § 78g EGzZGB.
3 Ort und Zeit der Versteigerung, der Name der Pfandleiherin oder des Pfandlei- hers, die Nummer des Versatzscheines sowie der Pfandgegenstand sind vorgän- gig im Amtsblatt bekannt zu machen.
4 Die Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung durch das Betreibungs- amt ist von der Pfandleiherin oder de m Pfandleiher in analoger Anwendung der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG 5 ) zu bevorschussen und abzugelten.
IV. Schlussbestimmungen
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. September 2008 in Kraft. 6
1 GS 22-27.
2 SRSZ 210.100.
3 SR 210.
4 SR 412.10.
5 SR 281.35.
6 Abl 2008 1749.
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