Verordnung über das Pfandleihgewerbe (213.811)
Verordnung über das Pfandleihgewerbe (213.811)
Verordnung über das Pfandleihgewerbe
(Vom 12. August 2008) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 78b Abs. 2, 78d, 78f Abs. 3 und 78g Abs. 5 des Einführungsge- setzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) vom 14. September
1978, 2 beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Pfandlei hgewerbe gemäss Art. 907 ff. ZGB 3 sowie
§ 78a ff. EGzZGB.
§ 2 Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat erteilt Bewilligungen für die Betreibung des Pfandleihgewer- bes (Art. 907 Abs. 1 ZGB).
2 Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über das Pfandleihgewerbe aus.
3 Das Amt für Arbeit prüft Bewilligungsgesuche und führt im Auftrag des Depar- tementes gebührenpflichtige Kontrollen durch.
4 Das Betreibungsamt am Sitz der Pfandlei herin oder des Pfandleihers führt den amtlichen Verkauf durch (Art. 910 Abs. 1 ZGB und § 78g EGzZGB).
II. Bewilligungsvoraussetzungen
§ 3 Persönliche und fachliche Voraussetzungen
1 Die gesuchstellende Person erfüllt die Voraussetzungen, wenn: a) sie in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt worden ist, b) gegen sie keine Verlustscheine vorliegen; c) sie über eine kaufmännische Grundausbildung nach dem Berufsbildungsge- setz vom 13. Dezember 2002 4 oder über eine gleichwertige Ausbildung ver- fügt; d) sie sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanz- dienstleistungen oder in einem vergleichbaren Bereich ausweisen kann.
2 Gesellschaften und juristischen Personen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn alle Mitglieder der Geschäftsleitung die persönlichen und fachlichen Vorausset-
Die gesuchstellende Person hat den Nachweis zu erbringen, dass die hinterleg- ten Pfandgegenstände zum Verkehrswert gegen Diebstahl, Feuer- und Wasser- schäden sowie Sachbeschädigung versichert sind.
III. Ausübung des Pfandleihgewerbes
§ 5 Pfandleihbuch
1 Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher hat ein Pfandleihbuch zu führen, das über jedes getätigte Geschäft folgende Einträge enthält: a) Datum des Geschäftsabschlusses; b) Name und Adresse der verpfändenden Person; c) Art, Ausstellungsbehörde und Ausst ellungsdatum des vorgelegten amtlichen Ausweises; d) Darlehensbetrag; e) Fälligkeit des Darlehens; f) Zinssatz; g) Kosten; h) Beschreibung des Pfandgegenstandes; i) Nachweis der Berechtigung am Pfandgegenstand; j) Nummer des Versatzscheines.
2 Die mit der Ausübung des Pfandleihgewerbes in Zusammenhang stehenden Bücher und Dokumente sind während zehn Jahren aufzubewahren.
§ 6 Prüfungspflichten
1 Die Pfandleiherin oder der Pfandleihe r hat vor Vertragsabschluss die Identität der verpfändenden Person durch Einsicht in einen von dieser vorzulegenden amtlichen Ausweis zu prüfen.
2 Sie oder er hat die Berechtigung der verpfändenden Person am Pfandgegen- stand zu prüfen.
§ 7 Höchstzinssatz
Der für die Darlehensgewährung zu entri chtende Jahreszins darf höchstens 12 % betragen.
§ 8 Kosten
1 Die ortsüblichen Kosten der Aufbewahrung der Pfandgegenstände sowie die marktüblichen Kosten der Versicherung der Pfandgegenstände (§ 4) dürfen der verpfändenden Person auferlegt werden.
2 Sie sind im Pfandvertrag detailliert und betragsmässig pro Monat aufzuführen.
1 Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so hat die Pfandleiherin oder der Pfandleiher die verpfändende Person mit eingeschriebe- nem Brief und, sofern dieser nicht zustellbar ist, durch einmalige Veröffentli- chung der Versatzschein-Nummer im Amtsblatt zur Einlösung des Pfandes innert acht Tagen aufzufordern.
2 Bleibt diese Aufforderung erfolglos, erfolgt der amtliche Verkauf gemäss § 78g EGzZGB.
3 Ort und Zeit der Versteigerung, der Name der Pfandleiherin oder des Pfandlei- hers, die Nummer des Versatzscheines sowie der Pfandgegenstand sind vorgän- gig im Amtsblatt bekannt zu machen.
4 Die Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung durch das Betreibungs- amt ist von der Pfandleiherin oder de m Pfandleiher in analoger Anwendung der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG 5 ) zu bevorschussen und abzugelten.
IV. Schlussbestimmungen
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. September 2008 in Kraft. 6
1 GS 22-27.
2 SRSZ 210.100.
3 SR 210.
4 SR 412.10.
5 SR 281.35.
6 Abl 2008 1749.