Verordnung über Behinderteneinrichtungen (380.312)
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Verordnung über Behinderteneinrichtungen

(V om 13. November 2007) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz , gestützt auf § 27 des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 28. März 2007, 2 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1. Geltungsbereich

1 Diese Verordnung ist anwendbar auf bewilligte Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinde rungen.
2 Nicht als Einrichtungen gelten Organisationen der privaten Invalidenhilfe und Ausbildungsstätten für Fachpersonal nach Art. 74 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung. 3

§ 2 2. Aufgaben und Zusammenarbeit

1 Die Einrichtungen fördern die berufliche und soziale Eingliederung der Me n- schen mit Behinderungen unter Beachtung ihrer Eigenständigkeit und Selbs t- verantwortung.
2 Das Departement des Innern berät innerkantonale Einrichtungen bei der Pl a- nung neuer Angebote und bei konzeptionellen Fragen.
3 Es arbeitet mit allen Einrichtungen und den Sozialversicherungen zusam men.

II. Betrieb von Einrichtungen

A. Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

§ 3 1. Bewilligungspflicht

1 Einrichtungen, die fünf und mehr Personen regelmässig entgeltliche oder un- entgeltliche Pflege oder Betreuung gewähren, bedürfen einer Bewilligung des Depart ements des Innern.
2 Die Bewilligung kann natürlichen oder juristischen Per sonen erteilt werden.

§ 4 2. Persönliche Voraussetzungen

1 Wer in leitender Stellung eine Einrichtung führt , hat a) in der Regel eine fachbezogene Ausbildung im Bereich des Betreuungsang e- botes der Einrichtung, b) einen guten Leumund und ist gesund.
2 Wir d die Bewilligung einer juristischen Person erteilt, so muss mindestens eine Person in leitender Stellung die persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
ungs- und Pflegebedürfnissen der zu betreuenden Personen.

§ 5 3. Betriebliche Voraussetzungen

1 Jede Einrichtung hat in einem Konzept darzulegen: a) Art und Grösse der betreuten Personengruppen; b) das Pflege- und Betreuungsangebot; c) die Organisations - und Führungsstruktur; d) das interne Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten zwischen einer betreu- ten Person und der Einrichtung.
2 Die Einrichtung sorgt für eine angemessene Qualitätssicherung nach den Vor- gaben des Departements des I nnern.

§ 6 4. Bauliche Voraussetzungen

1 Bauten und Anlagen der Einrichtungen haben die Planungs -, Bau- und Sicher- heitsvorschriften einzuhalten.
2 Für Einrichtungen, die Bundes - oder Kantonsbeiträge erhalten, gilt das Richtraumprogramm des Kantons.
3 Dieses wird vom Departement des Innern in Zusammenarbeit mit dem Baude- partement erlassen. B. Bewilligungsverfahren und Aufsicht

§ 7 1. Bewilligungsgesuch

1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist mindestens vier Monate vor der geplanten Eröffnung beim Departement des Innern einzureichen.
2 Mit dem Gesuch sind jene Unterlagen einzureichen, die gemäss der Richtlinie des Departements des Innern für die Erteilung einer Bewilligung und den Be- trieb von Behinderteneinrichtung en er forderlich sind.

§ 8 2. Bewilligung

1 Das Departement des Innern erteilt die Bewilligung.
2 Diese kann befristet oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 9 3. Aufsicht

1 Das Departement des Innern führt die Aufsicht über die bewilligten Einrich- tungen und prüft periodisch, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.
2 Es kann dazu Berichte einholen und Kontrollen durch externe Fachleute an- ordnen.
3 Eine Bewilligung kann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn einzelne Bewi lligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder auf Beanstandung hin nicht innert einer angesetzten Frist wieder hergestellt werden.
1 Die Einrichtungen haben beabsichtigte Änderungen, die Bewilligungsvoraus- setzungen betreffen, unverzüglich dem Departement des Innern zu melden.
2 Meldepflichtig sind insbesondere: a) Änderungen des Angebots; b) Änderungen des Konzepts; c) Änderungen der Art oder des Umfangs der betreuten Personengruppen; d) Wechsel des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin oder der leitenden Per sonen; e) wesentliche Änderungen in der Infras truktur.

C. Betriebsführung

§ 11 1. Rechte und Pflichten der betreuten Personen

1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung achten die Wür de, die körperliche und geistige Integrität sowie das Selbstbestimmungsrecht der b e- treuten Pers onen.
2 Die Einrichtungen haben die betreuten Personen oder deren gesetzliche Vertr e- tung beim Eintritt über ihre persönlichen Rechte und Pflichten, über das Kon- zept und die Organisation sowie über die zuständige Aufsichtsbe hörde schriftlich zu orientieren.

§ 12 2. Verzeichnis der betreuten Personen

1 Die Einrichtungen führen aktuelle Verzeichnisse über die von ihnen be treuten Persone n.
2 Die Einrichtungen haben dem Departement des Innern jederzeit Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.
3 Die Ver zeichnisse enthalten mindestens die Daten gemäss den Richtlinien des De partements des Innern zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung.

§ 13 3. Schlichtungsverfahren

1 Ist das interne Schlichtungsverfahren erfolglos geblieben, so werden auf G e- such der betreuten Person oder der Einrichtung Streitigkeiten aus ei nem Be- treuungsverhältnis durch eine vom Regierungsrat ernannte Schlichtungsstelle behan delt .
2 Können betreute Personen die Schlichtungsstelle nicht selbst anrufen, steht dieses Recht ihrer gesetzlichen Vertretung oder ihnen nahe stehenden Pers onen zu.
3 Die Schlichtungsstelle klärt den Sachverhalt ab und vermittelt zwischen den am Verfahren Beteiligten. Kommt keine Einigung zustande, informiert sie das

§ 14 1. Bedarfsplanung

Das Departement des Innern erstellt die Bedarfsplanung für den Kan ton.

§ 15 2. Anerkennung innerkantonaler Einrichtungen

1 Der Regierungsrat kann innerkantonale Einrichtungen anerkennen, wenn a) sie die Voraussetzungen gemäss IFEG 4 und IVSE 5 erfüllen; b) sie überwiegend erwachsene Menschen mit Behinderungen aufneh men, die zu Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung b erechtigt sind; c) ihr Leistungsangebot und Konzept der kantonalen Bedarfsplanung entspr e- chen; d) sie im Besitze einer kantonalen Bewilligung sind.
2 Das Gesuch ist beim Departement des I nnern einzureichen.
3 Der Regierungsrat kann die Anerkennung widerrufen, wenn eine der Vorausset- zungen nicht mehr erfüllt ist oder auf Beanstandung hin nicht innert einer ange- setzten Frist wieder hergestellt wird.

§ 16 3. Leistungsvereinbarungen mit innerkantonalen Einrichtungen

1 Der Kanton und die anerkannten innerkantonalen Einrichtungen regeln die ge genseitigen Leistungen in einer Leistungsvereinbarung.
2 D er Regierungsrat schlies st die Leistungsvereinbarung ab. Die Leistungsverei n- barung oder einzelne Teile davon können für ein oder mehrere Jahre abgeschlos- sen wer den.
3 In der Leistungsvereinbarung werden mindestens f estgelegt: a) Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen (Leistungsange bot); b) die Leistungsabgeltung als Pauschale; c) die Bedingungen für die Nachkalkulation und für die Übertragung von G e- winn und Verlust (Schwankungs reserve); d) die Baubeiträge; e) die Qualitätssicherung; f) das Controlling und das Berichtswesen.

§ 17 4. A usserkantonale Einrichtungen

a) Anerkannte Einrichtungen
1 Das Departement des Innern anerkennt in der Regel ausserkantonale Einrich- tungen, die der Standortkanton anerkannt und der IVSE unterstellt hat.
2 In begründeten Fällen kann es die Anerkennung verweigern oder wider rufen.

§ 18 b) Nicht anerkannte Einrichtungen

Sofern der Aufenthalt von Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz in einer nicht anerkannten Einrichtung erforderli ch ist, regelt das Departement des I n-
A. Betriebs - und Baubeiträge an innerkantonale Einrichtungen

§ 19 1. Betriebsbeiträge

a) Leistungsabgeltung
1 D ie Leistungsabgeltung wird für die einzelnen Einrichtungen leistungsbez ogen als Pauschale im Voraus fes tgelegt.
2 Sie deckt zusammen mit den Leistungen der Betreuten und der Versicherer den Aufwand, mit dem die Einrichtung bei wirtschaftlicher Betriebsführung ihr Leistungsangebot erbringen kann .

§ 20 b) A bgelt ungsberechtigte Leistungen

1 D ie abgeltungsberechtigten Leistungen werden je Leistungsangebot festge legt.
2 A bgeltungsberechtigt sind Leistungen zugunsten von Menschen mit Behinde- rungen, die auf institutionelle Hilfe und Betreuung angewiesen sind und die v or Eintritt in die Ei nrichtung a) leistungsberechtigt gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung 6 waren, das 18. Altersjahr vollendet und im Zeitpunkt des Hei meintritts das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht hatten; oder b) invalid im Sinn e von Art. 8 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts 7 waren.
3 Sonderfälle regelt das Departement des Innern im Einzel fall.
4 N icht abgeltungsberechtigt sind Leistungen zugunsten von Personen mit Wohnsitz aus serhalb des Kantons Schwyz .

§ 21 8 c) Leistungen der betreuten Personen

1 Abgeltungsberechtigte Leistungen setzen einen Beitrag der betreuten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung voraus. Der Beitrag in einem Wohnheim ent- spricht der anrechenbaren Tagestaxe gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. 9 Der Beitrag in Tagesstrukturen entspricht maximal den anrechenbaren Kosten gemäss § 16 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ergänzungs- lei stungen zur Alters -, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. 10
2 Für Personen, die einer intensiven Betreuung bedürfen, erheben die Einrich- tungen einen Betreuungszuschlag. Der Betreuungszuschlag entspricht der ver- fügten Hilflosenentschädigung gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung. 11
3 Für die Nutzung von Tagesangeboten durch Personen, die sich nicht in einem stationären Angebot aufhalten (externe Personen) , erheben die Einrichtungen einen Verpflegungszuschlag. Der Verpflegungszuschlag richtet sich nach dem Naturallohnansatz gemäss Bundesgesetz über die Alters - und Hinterlassenenver-
1 D ie Nachkalkulation der Leistungsabgeltungen und des Globalbudgets erfolgt jährlich auf grund der er brachten Leistungen.
2 G ewinne weisen die Einrichtungen einer Schwankungsreserve zu. Verluste werden vorab dar aus gedeckt oder auf neue Rechnung vorge tragen.
3 D as Departement des Innern regelt die Rahmenbedingungen für die Nachkal- kulation sowie für die Schwankungsreserve .

§ 23 2. Baubeiträge

1 B eitragsberechtigt sind Neubauten, bauliche Veränderung en, Anpassun gen an neue und zeitgemässe Anforderungen sowie der Erwerb von Liegenschaf ten im Kanton Schwyz durch anerkannte innerkantonale Einrichtungen, sofern das Bauvorhaben der Bedarfsplanung entspricht und dafür ein Bedürfnis gemäss Leistungsvereinbarung nachg ewiesen ist.
2 D as Departement des Innern erlässt Richtlinien über das Verfahren und die Ausrichtung von Bau beiträgen.

§ 24 3. Investitionszuschlag für Personen mit ausserkantonalem Wohn-

sitz
1 Die innerkantonalen Einrichtungen verrechnen den betreuten Pers onen mit ausserkantonalem Wohnsitz einen Investitionsz uschlag.
2 Das Department des Innern legt die Kriterien für die Berechnung des Investit i- onszuschlags nach den Richtlinien der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen 13 fest. B. Betriebsbeiträge an ausserkantonale Einrichtungen

§ 25 Leistungsabgeltung an ausserkantonale Einrichtungen

1 Die Leistungsabgeltung für anerkannte Einrichtungen erfol gt mittels Koste n- übernahmegarantie gemäss den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinba- rung für soziale Ei nrichtungen. 14
2 Für nicht anerkannte Einrichtungen gelten die Bestimmungen der vertraglichen Ver einbarung.

V. Steuerungsinstrumente

§ 26 1. Leistungs - und Kostenerfassung, Qualitätssicherung

1 E inrichtungen mit Leistungsvereinbarung sind verpflichtet: a) die Steuerungsinstrumente für die Leistungsabgeltung und die Qualitätss i- cherung nach den Vorgaben der Interkantonalen Vereinbarung für soziale
standards zu bestimmen sowie Betriebsvergleiche zu ermöglichen.
2 K ommen Einrichtungen dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Departe- ment des Innern ihren Anteil am Globalbudget für das Folgejahr angemessen kür zen oder auf die Erneuerung der Leistungsvereinbarung verzichten.

§ 27 2. Controlling und Berichtswesen

1 D ie Einrichtungen mit Leistungsvereinbarung sind für das interne Leistungs - und Finanzcontrolling ver antwortlich.
2 Sie reichen dem Departement des Innern die verlangten vollständigen Planun- gen und Bericht e termingerecht ein und erteilen die erforderlichen Auskünf te.
3 D as Departement des Innern nimmt ergänzend zur externen Revisions stelle Prüfungen vor und führt mit den verantwortlichen Personen der Einrichtungen mit Leistungsvereinbarung einmal jährlich ein Controllinggespräch.

VI. Schlussbestimmung

§ 28 Inkrafttreten

1 D iese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 15
2 S ie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
1 GS 21 -150 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfa s- sung, GS 23 -97).
2 SRSZ 380.300.
3 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (SR 831.20)
4 Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006 (BBl 2006 8385).
5 Interkantonale Vereinbarung für so ziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002, SRSZ

380.311.1.

6 SR 831.20.
7 SR 830.1.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
9 SRSZ 362.200.
10 SRSZ 362.211.
11 SR 831.20.
12 SR 831.10.
13 IVSE, SRSZ 380.311.1.
14 SRSZ 380.311.1.
15 Abl 2007 2096; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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