Reglement über die Organisation und die Befugnisse der gerichtlichen Polizei (233.111)
Reglement über die Organisation und die Befugnisse der gerichtlichen Polizei (233.111)
Reglement über die Organisation und die Befugnisse der gerichtlichen Polizei
SRSZ 31.1.2000 1 (Vom 23. Dezember 1974) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 15 der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz, vom
28. August 1974,
2 beschliesst: I. Organisation § 1 Organe Die gerichtliche Polizei wird ausge ü bt von der Kantonspolizei und von den Be- amten und Angestellten, welchen durch Gesetze und Verordnungen polizeiliche Aufgaben ü bertragen sind. § 2 Unterstellung und Verantwortlichkeit
1 Polizeiorgane, die im Sinne von § 38 der Gerichtsordnung als Hilfsorgane bei Untersuchungen mitwirken, sind den Untersuchungsrichtern unter Vorbehalt von § 12 direkt unterstellt und diesen gegen ü ber f ü r den Vollzug der aufgetragenen Amtshandlungen verantwortlich.
2 Die ü brigen Beamten und Angestellten, welchen durch Gesetze und Verord- nungen polizeiliche Aufgaben ü bertragen sind, unterstehen ihrer vorgesetzten Beh ö rde und sind bei dieser anzufordern. § 3 Spezialdienste Die Spezialdienste der Polizeiorganisation sind von den Untersuchungsrichtern beim Polizeikommando anzufordern. II. Aufgaben und Befugnisse § 4 Auftrag
1 Die gerichtliche Polizei hat den strafbaren Handlungen nachzuforschen, nach der T ä terschaft zu fahnden, die tatbest ä ndlichen Spuren und Beweismittel zu sichern und das Ergebnis der Ermittlungen dem Untersuchungsrichter anzuzei- gen, sobald feststeht, dass eine strafbare Handlung oder der glaubw ü rdige Ver- dacht einer solchen vorliegt.
2 Bei strafbaren Handlungen, die einen unaufschiebbaren Augenschein nach § 43 Abs. 2 und § 59 Abs. 3 der Strafprozessordnung erfordern, ist der zust ä n- dige Untersuchungsrichter zu benachrichtigen.
3 Wenn Gefahr im Verzug ist und das Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann, trifft die gerichtliche Polizei unter Beobachtung der
2 Bestimmungen der Strafprozessordnung alle keinen Aufschub ertragenden Massnahmen, die der Aufkl ä rung der Tat und der Ermittlung der T ä terschaft dienen.
4 Untersuchungshandlungen nimmt die gerichtliche Polizei nur vor, wenn und solange der Untersuchungsrichter nicht t ä tig ist. § 5 Entgegennahme von Anzeigen
1 Die gerichtliche Polizei nimmt Anzeigen zuhanden des Untersuchungsrichters entgegen und l ä sst sie vom Anzeiger unterschriftlich best ä tigen.
2 W ü nscht ein Anzeiger, dass sein Name nicht genannt wird, oder verweigert er die Unterzeichnung, ist der Grund in der Anzeige zu vermerken.
3 Im letztem Fall ist der verzeigte Sachverhalt durch Erhebungen soweit m ö glich zu ü berpr ü fen. § 6 Strafantrag
1 Wird eine strafbare Handlung nur auf Antrag verfolgt, so ist dem Berechtigten zu erkl ä ren, dass die Strafverfolgung nur aufgenommen wird, wenn er einen Strafantrag stellt.
2 Der Strafantrag ist vom Berechtigten zu unterzeichnen.
3 In dringenden F ä llen k ö nnen, wenn die Stellung des Strafantrages wahrschein- lich oder wenigstens nicht ausgeschlossen ist, schon vor der Stellung des Straf- antrages sichernde Anordnungen getroffen werden.
4 Strafantragsteller in Ehrverletzungssachen sind anzuweisen, beim Vermittler des Tatortes den S ü hneversuch zu verlangen oder, wenn dieser gem ä ss § 104 Abs. 1 der Strafprozessordnung entf ä llt, den Strafantrag beim Untersuchungs- richter schriftlich einzureichen. § 7 Sachliche Zust ä ndigkeit
1 Ist die sachliche Zust ä ndigkeit zweifelhaft, so ist die Anzeige an den kantona- len Untersuchungsrichter einzureichen.
2 In ausserkantonalen Strafsachen ist nach § 139 des Dienstreglementes f ü r das Polizeikorps zu verfahren. § 8 Befragung
1 Zur Befragung k ö nnen Personen auf den Polizeiposten vorgeladen oder mitge- nommen werden. Ü ber die Befragung ist in der Regel ein Protokoll aufzuneh- men. Dieses ist vom Befragten und dem Polizeibeamten zu unterzeichnen.
2 Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben oder verf ä ngliche Fragen sind untersagt.
3 Die Bestimmungen ü ber das Zeugnisverweigerungsrecht sind zu beachten. § 9 Rapportwesen, Fahndungsausschreiben
1 Von jeder Strafanzeige, jedem F ü hrungsbericht, Hinweisrapport, Befragungs-, Festnahme-, Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll ist ein Doppel
SRSZ 31.1.2000 3 dem Polizeikommando zuzustellen.
2 Das Polizeikommando registriert diese Aktenvorg ä nge und benachrichtigt den Untersuchungsrichter, wenn die im Zeitpunkt der Rapporterstattung unbekannte T ä terschaft nachtr ä glich ermittelt wird.
3 Es verbreitet ohne Verzug dringliche Fahndungsmeldungen ü ber das Polizei- funknetz und schreibt unaufgekl ä rte Straftaten unter Bekanntgabe der Arbeits- weise, Beschreibung des Deliktsgutes und des Signalements der unbekannten T ä terschaft im Polizeianzeiger aus. Treffen die Voraussetzungen nach § 30 der Strafprozessordnung zu, wird der Haftbefehl des Untersuchungsrichters als Steckbrief zur Fahndung aufgegeben. § 10 Ermittlungsverfahren
1 Das Polizeikommando sorgt f ü r die zeit- und fachgerechte Durchf ü hrung der gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren.
2 Es vollzieht die Auftr ä ge und Anordnungen der Untersuchungsrichter, der Staatsanwaltschaft, der Einzelrichter und der Gerichte. § 11 Einsatzbereitschaft und Meldewesen
1 Das Polizeikommando ordnet die durchgehende Einsatzbereitschaft der Poli- zeimannschaft, der Spezialdienste, der kriminaltechnischen Einrichtungen und Verbindungsmittel.
2 Die Funk-, Melde- und Einsatzzentrale des Polizeikommandos bietet beim Eingang dringlicher Meldungen ü ber strafbare Handlungen die ö rtliche Polizei und n ö tigenfalls die Spezialdienste auf und verst ä ndigt den Untersuchungsrich- ter. § 12 Sondereinsatz
1 Das Polizeikommando leitet den Einsatz der zur Aufkl ä rung von Kapitalverbre- chen und ü berregionalen und interkantonalen Fahndungsaktionen aufgebotenen Mannschaft.
2 Der mit dieser Aufgabe betraute Pikettoffizier steht ü berdies dem Untersu- chungsrichter f ü r weitere, der Untersuchung dienliche Massnahmen zur Verf ü - gung.
3 Auftr ä ge an Polizeiorgane, die Ermittlungen ausserhalb des Kantons oder im Ausland oder eine mehrt ä gige Abwesenheit vom Dienstort erfordern, richtet der Untersuchungsrichter ans Polizeikommando. § 13 Tatbestandsaufnahme
1 Der Erkennungsdienst ist zur Tatbestandsaufnahme und Spurensicherung vom Polizeikommando einzusetzen: a) bei gemeingef ä hrlichen Verbrechen und Vergehen, b) bei T ö tung, bei Todesf ä llen, deren Ursache unbekannt oder verd ä chtig ist, bei Selbstmorden oder Leichenfunden, c) bei Brandf ä llen,
4 d) bei Einbruchdiebst ä hlen, e) bei Unf ä llen, wenn eine Person get ö tet oder erheblich verletzt wurde oder grosser Sachschaden entstanden ist.
2 In andern F ä llen wird der Erkennungsdienst nur auf Anforderung der Untersu- chungsbeh ö rden eingesetzt. § 14 Tatortsicherung
1 In den F ä llen, in welchen der Erkennungsdienst einzusetzen ist, ist der Tatort zu sichern.
2 Gegenst ä nde, die als Beweismittel von Bedeutung sein k ö nnen oder der Ein- ziehung unterliegen, sind sicherzustellen.
3 Ü ber die Sicherstellung ist ein Protokoll aufzunehmen. § 15 Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen
1 Erkennungsdienstlich zu behandeln ist: a) wer zu einer Zuchthaus- oder unbedingten Gef ä ngnisstrafe verurteilt wird; b) wer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verhaftet oder festgenommen wird; c) wer des Landes verwiesen wird; d) wer ü ber Namen, Herkunft oder Wohnort auf berechtigte Aufforderung hin sich nicht ausweisen kann oder will; e) wer durch Verwaltungsbeh ö rden zwangsversorgt wird; f) wer wegen Schriften-, Mittel- und Obdachlosigkeit aufgegriffen wird.
2 Andere Personen d ü rfen nur auf besondere Anordnung der Untersuchungbe- h ö rden, des Staatsanwaltes oder der Gerichte erkennungsdienstlich behandelt werden. § 16 Amtsarzt Bei T ö tung, bei Todesf ä llen, deren Ursache unbekannt oder verd ä chtig ist, bei Selbstmord oder Leichenfund sowie bei schweren K ö rperverletzungen ist der Bezirksarzt oder, wenn dieser nicht erreichbar ist, der n ä chste Arzt zu rufen. § 17 Hilfeleistung
1 Verletzten Personen ist Beistand zu gew ä hren, und es ist daf ü r zu sorgen, dass sie m ö glichst rasch ä rztlich betreut werden.
2 Tote sind am Ort zu belassen, wo es ohne Nachteil m ö glich oder f ü r die Auf- nahme des Tatbestandes notwendig ist.
3 Werden Tote oder Verletzte vor Eintreffen des Erkennungsdienstes entfernt, so ist ihre Lage durch Zeichen und Beschreibung genau zu bestimmen. § 18 Verhaftung
1 Personen, gegen welche ein Haftbefehl vorliegt, oder die steckbrieflich verfolgt werden, sind zu verhaften und der zust ä ndigen Beh ö rde zuzuf ü hren.
2 Jede Verhaftung ist dem Polizeikommando mitzuteilen.
SRSZ 31.1.2000 5 § 19 Festnahme
1 Ist Gefahr im Verzuge und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls vor, so sind die Betroffenen festzunehmen.
2 Festzunehmen ist namentlich: a) wer wegen eines Verbrechens oder Vergehens auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, der Flucht verd ä chtig ist oder sich selbst bezichtigt; b) wer bei einer Ü bertretung betroffen, sich nicht ausweisen kann oder trotz Aufforderung von der Ü bertretung nicht abl ä sst; c) wer infolge Trunkenheit Sitte und Anstand in grober Weise verletzt, sich selber, andere Personen oder Sachen gef ä hrdet.
3 Festnahmen sind ü berdies durchzuf ü hren, wenn die von einem zusammenge- rotteten Haufen gest ö rte ö ffentliche Ordnung und Sicherheit auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden kann.
4 Jede Festnahme ist unverz ü glich dem Untersuchungsrichter und dem Polizei- kommando zu melden. § 20 Vorgehen
1 Eine Verhaftung oder Festnahme ist unter Vermeidung von unn ö tigem Aufse- hen durchzuf ü hren.
2 Widersetzt sich der zu Verhaftende oder Festzunehmende, so darf, unter Beob- achtung der Verh ä ltnism ä ssigkeit, Gewalt angewendet werden. Soweit notwen- dig, darf die Mithilfe anderer Personen in Anspruch genommen werden.
3 Der Verhaftete oder Festgenommene ist gegen Beleidigungen oder T ä tlichkei- ten Dritter zu sch ü tzen. § 21 Leibesvisitation
1 Personen sind zu durchsuchen, wenn sie verhaftet oder festgenommen werden, oder wenn anzunehmen ist, dass sie Gegenst ä nde auf sich tragen, die als Be- weismittel von Bedeutung sein k ö nnen oder zu beschlagnahmen sind.
2 Die Durchsuchung weiblicher Personen geschieht durch eine Polizeibeamtin oder eine zuverl ä ssige Frau. § 22 K ö rperliche Durchsuchung und Blutprobe
1 Zur k ö rperlichen Durchsuchung oder zur Entnahme einer Blutprobe sind die Betroffenen der zust ä ndigen Untersuchungsbeh ö rde oder, sofern diese nicht erreichbar ist, direkt dem Bezirksarzt oder dessen Stellvertreter zuzuf ü hren.
2 Weigert sich jemand, so ist er festzunehmen. § 23 Hausdurchsuchung
1 Die Durchsuchung von Wohnungen und anderen R ä umen oder von Schriftst ü k- ken ist nur auf Anordnung der Untersuchungsbeh ö rde gestattet, es sei denn, es werde jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, verhaftet oder festgenom- men.
2 Ü ber die Durchsuchung ist ein Protokoll aufzunehmen.
6 § 24 Waffengebrauch Von der Waffe darf bei Aus ü bung der Dienstpflicht Gebrauch machen: a) wer gef ä hrlich angegriffen oder mit einem gef ä hrlichen Angriff unmittelbar bedroht wird; b) wer die Flucht eines wegen eines schweren Verbrechens oder schweren Vergehens zu Verhaftenden nicht anders hindern kann; c) wer die Ver ü bung eines schweren Verbrechens oder schweren Vergehens nur auf diese Art zu verhindern vermag. § 25 Warnung und Verh ä ltnism ä ssigkeit
1 Wenn m ö glich soll dem Gebrauch der Waffe ein Warnruf vorausgehen.
2 Lebensgef ä hrliche Verletzungen sind, wenn immer m ö glich, zu vermeiden. Einem Verletzten ist Beistand zu leisten.
3 Der Gebrauch der Waffe ist sofort dem Polizeikommando zu melden. III. Schlussbestimmungen § 26
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Reglement ü ber die Organi- sation und die Befugnisse der gerichtlichen Polizei, vom 9. M ä rz 1959, 3 aufge- hoben.
2 Im ü brigen wird auf die Verordnung und das Dienstreglement f ü r das Polizei- korps verwiesen. § 27
1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt ver ö ffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Es tritt mit der Ver ö ffentlichung in Kraft. 4
1 GS 16-623.
2 SRSZ 233.110.
3 GS 14-227.
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