Verordnung über den Wechsel der zeitlichen Bemessung bei natürlichen Personen
(Vom 19. Dezember 2000) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 122 Abs. 2, 125 Abs. 1, 187 Abs. 1, 188 und 242 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG), 2 beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegensta nd
Diese Verordnung enth ält die f ür Deklaration, Veranlagung und Bezug der Steu- ern beim Wechsel der zeitlichen Bemessung bei den nat ürlichen Personen nöti- gen Sondervorschriften. § 2 Verhä ltnis zu den Ausf ührungsvorschriften unbefristeter Art Soweit dieser Verordnung keine Bestimmungen zu entnehmen sind, gelten die Ausführungsvorschriften zum Steuergesetz vom 28. Oktober 1958. II. Ausserordentliche Eink ünfte (§ 240 StG) § 3 Persö nlicher Anwendungsbereich Die Erhebung einer separaten Jahressteuer nach § 240 StG setzt die Steuer- pflicht der betreffenden Person am 1. Januar 2001 im Kanton voraus. Bei Weg- zug in einen anderen Kanton im Laufe des Jahres 2001 gen ügt es, wenn am
1. Januar steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt bestand.
§ 4 Interkommunale Zuordnung und Tarifbestimmung
1 Bei Wechsel des Steuerdomizils innerhalb des Kantons sowie bei Zivilstands- änderung oder Trennung im Laufe der Steuerjahre 1999 oder 2000 bestimmt sich die Steuerpflicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Zuflusses der ausserordentlichen Eink ünfte.
2 Sind f ür die Jahressteuer mehrere ausserordentliche Einkünfte zusammenzu- rechnen, richtet sich die Steuerpflicht ausschliesslich nach den Verh ältnissen am Ende des Jahres, wenn Abs. 1 keine einheitliche örtliche oder tarifarische Zuordnung ergibt.
1 Die Veranlagung der separaten Jahressteuer obliegt der kantonalen Steuerver- waltung.
2 Veranlagungen erfolgen in Verf ügungsform. Werden ausserordentliche Eink ünfte deklariert, die nicht der Besteuerung unterliegen, ist die steuerpflichtige Person schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3 Im Ü brigen richtet sich das Verfahren nach bisherigem Recht.
§ 6 Bezug
1 Der Bezug der separaten Jahressteuer obliegt der kantonalen Finanzverwaltung.
2 Auf das Bezugsverfahren finden die Vorschriften f ür Sondersteuern der Verord- nung über den Einzug der Steuern vom 21. Oktober 1968 sinngem äss Anwen- dung.
III. Ausserordentliche Aufwendungen ( § 241 StG)
§ 7 Persönlicher Anwendungsbereich
Der Abzug ausserordentlicher Aufwendungen nach § 241 StG setzt die Steuer- pflicht der betreffenden Person am 1. Januar 2001 im Kanton voraus. Bei Weg- zug in einen anderen Kanton im Laufe des Jahres 2001 gen ügt es, wenn am
1. Januar steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt bestand.
§ 8 Vorbehalt der Abzugsf ähigkeit nach bisherigem Recht
Ausserordentliche Aufwendungen in den Bemessungsjahren 1999 und 2000 können nur in Abzug gebracht werden, wenn sie auch im Rahmen einer Veranla- gung nach bisherigem Recht berücksichtigt worden w ären. Insbesondere k önnen Aufwendungen, die wegen einer Zwischenveranlagung in den Jahren 1999/2000 in die Bemessungsl ücke fallen, nicht gest ützt auf das Übergangsrecht in Abzug gebracht werden.
§ 9 Unterhaltskosten bei Gesch äftsliegenschaften
Für Liegenschaften im Gesch äftsvermögen k önnen keine ausserordentlichen Auf- wendungen in Abzug gebracht werden.
§ 10 Verfahren
1 zungsblatt zur Steuererklärung gem äss § 242 Abs. 1 StG geltend zu machen. Für bereits rechtskr äftige Veranlagungen gilt der Antrag als Revisionsbegehren.
2 Die Veranlagungsbehörde gibt dem Antrag durch Einbezug des Abzugs in die noch offene Veranlagung 1999/2000 oder durch Revision dieser Veranlagung statt. Kann dem Antrag nicht entsprochen werden, erl ässt die Behörde eine an-
§ 11 Letzte Steuererkl ärung nac h bisherigem System
1 Wer auf Grund pers önlicher Zugeh örigkeit am 1. Januar 2001 im Kanton steu- erpflichtig ist, hat eine Übergangssteuererkl ärun g 20 01 A gem äss § 242 Abs. 1 StG einzureichen. Das Gleiche gilt für Personen mit wirtschaftlicher Zugeh örig- keit infolge Gesch äftsbetriebs oder Betriebsst ätte und Personen, die am
1. Januar 2001 steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hatten,
deren Steuerpflicht jedoch infolge Wegzugs in einen and eren Kanto n im Laufe des Jahres 2001 auf Grund vo n Bund esrecht entf ällt.
2 Ausge nommen von der Deklarationspflicht sind Personen, die in den Jahre n
199 9/20 00 lediglich auf Grund ihres privaten Gru ndeigentums im Kanto n steu- erpflichtig waren. Sie werden durch die kanton ale Steuerverwaltung schriftlich oder mittels Publikation im Amtsblatt über den Systemwechsel und ihr Antrags- recht bez üglich ausserordentlicher Aufwendungen informiert.
3 Ausserordentliche Eink ünfte und Aufwe ndung en sind auf einem Erg änz ungs- blatt zur Steuererkl ärung zu deklarieren.
4 Das Fristen-, Mahn- und Bussen wesen so wie die Folgen unrichtiger Versteue- rung richten sich sinngem äss nach bish erigem Recht.
§ 12 Vorgezogen e Steuererkl ärung en 20 01
Die Ausnahm en vom Grun dsatz, won ach die Steuererkl ärung für die Steuerperi- ode 20 01 erst im Jahre 20 03 einzureich en ist, ergeben sich aus den Vorsc hrif- ten der Vollzugsverordnung zur obligatorischen Deklaration für die ungeraden Kalenderjahre.
§ 13 Provisorische Steuerrech nung
1 Die provisorischen Re chnu ngen für die Steuerperiode n 20 01 und allenfalls
200 2 werd en nach de n Selbstang aben in der Steuererkl ärun g 2001A oder, falls eine solche noch nicht eingereicht wurd e, auf Grund der letzten rechtskr äftigen Veranlagung und auf der Grundlage der bisherigen Steuertarife sowie des aktu- ellen Steuerfusses, jedoch ohn e Kopfsteu er, angesetzt. Für die Verm ögenssteu er werden nur 80 Proz ent des deklarierten steuerbaren Verm ögens hera ngezog en.
2 Vorbehalten bleibt die Anpass ung an ver änderte Verh ältnisse im Einzelfall, wenn sich we sentliche Ab weichung en bei den voraussic htlichen Steuerfaktoren ergeben.
V. Schlussbestimmung
§ 14 Inkrafttreten und Ver öffentlichung
1 Di ese Verordn ung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. 3
2 Sie wird im Amtsblatt ve röffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetz- sammlung aufgenommen.
1 Abl 2001 294.
2 SRSZ 172. 200.
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