Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken
(Vom 30. November 1993) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 970a des Schwei zerischen Zivi lgesetzbuches (ZGB) 2 beschliesst:
§ 1 Ver öffentlichungen
1 Eigentums übertragungen von Grundst ücken sind gem äss Art. 970a Abs. 2 ZGB zu ver öffentlichen. Der Erwerb durch Erbgang wird nicht ver öffe ntl ich t.
2 Auf die Ver öffentlichung ist zu verzichten, wenn die betroffene Fläche weniger al s 250 m 2 bet räg t.
3 Die Ver öffentlichung erfolgt monatlich, nach Gemeinden geordnet, im kanto- nalen Amtsblatt.
§ 2 Zust ändigkeit und Verfahren
Die Grundbuchverwalter melden der Staatskanzlei Schwyz monatlich die in den Gemeinden ihres Notariatskreises erfolgten Eigentums übertragungen von Grund- stücken, welche nach § 1 zu ver öffentlichen sind.
§ 3 Gebühren
1 Die Ver öffentlichung der Eigentums übertragungen von Grundst ücken ist geb üh- renpf licht ig.
2 Die Gebühr, welche vom Grundbuchverwalter beim Gesuchsteller zu erheben ist, setzt sich aus einer Publikationsgeb ühr und einem Anteil des Grundbuch- verwalters für seinen Aufwand zusammen.
3 Die Publikationsgeb ühr, welche der Staatskanzlei zu entrichten ist, bemisst sich nach der Verordnung über die amtlichen Ver öffentlichungen. 3 Der Anteil des Grundbuchverwalters wird im Geb ühre nta rif für Notare und Grundbuchverwalter 4 fe stg ele gt .
§ 4 5
§ 5 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. 6 Si e wird im Am tsbl at t ver öffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 18- 373 mit Änderun g vom 1. Jun i 1999 (Abl 1999 855).
4 SRSZ 213. 512.
5 Aufgeho be n am 1. Juni 1999.
6 Vom Ei dg . Just iz- und Polizeid epa rt ement am 21. De ze mbe r 1993 gene hmigt.
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