Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken (213.211)
Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken (213.211)
Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken
(Vom 30. November 1993) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 970a des Schwei zerischen Zivi lgesetzbuches (ZGB) 2 beschliesst:
§ 1 Ver öffentlichungen
1 Eigentums übertragungen von Grundst ücken sind gem äss Art. 970a Abs. 2 ZGB zu ver öffentlichen. Der Erwerb durch Erbgang wird nicht ver öffe ntl ich t.
2 Auf die Ver öffentlichung ist zu verzichten, wenn die betroffene Fläche weniger al s 250 m 2 bet räg t.
3 Die Ver öffentlichung erfolgt monatlich, nach Gemeinden geordnet, im kanto- nalen Amtsblatt.
§ 2 Zust ändigkeit und Verfahren
Die Grundbuchverwalter melden der Staatskanzlei Schwyz monatlich die in den Gemeinden ihres Notariatskreises erfolgten Eigentums übertragungen von Grund- stücken, welche nach § 1 zu ver öffentlichen sind.
§ 3 Gebühren
1 Die Ver öffentlichung der Eigentums übertragungen von Grundst ücken ist geb üh- renpf licht ig.
2 Die Gebühr, welche vom Grundbuchverwalter beim Gesuchsteller zu erheben ist, setzt sich aus einer Publikationsgeb ühr und einem Anteil des Grundbuch- verwalters für seinen Aufwand zusammen.
3 Die Publikationsgeb ühr, welche der Staatskanzlei zu entrichten ist, bemisst sich nach der Verordnung über die amtlichen Ver öffentlichungen. 3 Der Anteil des Grundbuchverwalters wird im Geb ühre nta rif für Notare und Grundbuchverwalter 4 fe stg ele gt .
§ 4 5
§ 5 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. 6 Si e wird im Am tsbl at t ver öffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 18- 373 mit Änderun g vom 1. Jun i 1999 (Abl 1999 855).
4 SRSZ 213. 512.
5 Aufgeho be n am 1. Juni 1999.
6 Vom Ei dg . Just iz- und Polizeid epa rt ement am 21. De ze mbe r 1993 gene hmigt.