Vertrag betreffend die Verbesserung des Seeabflusses in Luzern (453.211.1)
CH - SZ

Vertrag betreffend die Verbesserung des Seeabflusses in Luzern

SRSZ 31.1.2000 1 (Vom 9. Oktober 1858) 2 3 Unter Ratifikationsvorbehalt abgeschlossen zu Luzern, am 9. Oktober 1858, zwischen den Abgeordneten des Schweizerischen Bundesrates, der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden sowie der Schweizerischen Zen- tralbahngesellschaft; genehmigt durch die Bundesversammlung am 26. Januar

1859. Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, den Uferkantonen des

Vierwaldstättersees: Luzern, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden und der Gesell- schaft der Schweizerischen Zentralbahn, alle vertreten durch die endesunter- zeichneten Abgeordneten, ist zum Zwecke der Verbesserung des Seeabflusses in Luzern und einer dadurch herbeizuführenden Tieferlegung des höheren Seewas- serstandes folgender Vertrag abgeschlossen worden:

1.

Es soll, unter Wegreissung eines Teils des bisherigen geschlossenen Wehres in Luzern, eine Schleusenwehr angelegt werden, und zwar nach demjenigen Projek- te, welche die vom Bundesrate ernannten Sachverständigen, HH. Oberst Müller, Oberst Göldlin und Oberingenieur Pressel in ihrem Gutachten mit Planbeilagen vom 18. September 1858 unter Nummer II (sogenanntes reines Nadelwehr) in Vorschlag bringen. Das Werk soll in der von den Sachverständigen in erster Linie vorgeschlagenen, grössern, einen Kostenvoranschlag von Fr. 97 000.- bedingenden Breite ausge- führt werden.

2.

An die Kosten des Werkes tragen bei: die Schweizerische Eidgenossenschaft Fr. 24 250.- die Gesellschaft der Schweizerischen Zentralbahn Fr. 33 000.- den übrigen Teil der Kosten tragen die Uferkantone nach folgendem Verhält- nisse: Luzern im Verhältnisse von 32 % Uri 18 % Schwyz 18 % Obwalden 14 % Nidwalden 18 % Die gleiche Skala gilt auch für einen Mehrbetrag der Kosten, der sich über den Expertenvoranschlag von Fr. 97 000.- hinaus ergeben möchte. Jedem Kanton bleibt überlassen, je nach der bei ihm bestehenden Gesetzge- bung oder Übung bezüglich solcher Unternehmungen die betreffenden Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen, oder ganz oder teilweise auf die betreffen- den Beteiligten im Kantone zu verlegen. Gegenüber den Teilnehmern an diesem Vertrage haftet aber in jedem Falle der Kanton. Die zugesicherten fixen Beiträge der Eidgenossenschaft und der Zentralbahngesellschaft sollen durch einen Mehrbetrag der Kosten nicht berührt werden.
2 Die Einzahlung der oben bestimmten Beitragsquoten erfolgt im Verh ä ltnisse des Vorr ü ckens der Arbeiten.

3.

Mit der Ausf ü hrung des Werkes wird der Kanton Luzern betraut. Zu diesem Zwecke wird er sofort die Ausf ü hrungs- und Detailpl ä ne mit Details- kostenberechnungen aufnehmen lassen, und dieselben den bisherigen bundes- r ä tlichen Sachverst ä ndigen, HH. Oberst M ü ller, Oberst G ö ldlin und Oberinge- nieur Pressel, zur Pr ü fung vorlegen. Finden diese die Pl ä ne genehm und den Grundlagen gegenw ä rtigen Vertrages entsprechend, und zeigt sich auf ergangene Ausschreibung hin ein Unternehmer um eine Summe, welche es m ö glich macht, mit den Gesamtkosten nicht ü ber Fr. 97 000.- zu steigen, so kann ohne weiteres zur Ausf ü hrung geschritten werden. K ö nnen sich die Sachverst ä ndigen mit der Regierung von Luzern ü ber die Plan- vorlagen nicht verst ä ndigen, so entscheidet der Bundesrat. Zeigt sich f ü r die festgestellten Ausf ü hrungspl ä ne um eine Summe in obenange- deuteten Schranken ein Unternehmer nicht, so sind s ä mtliche Uferkantone zu einer Konferenz zusammenzuberufen, um sich zu verst ä ndigen, bevor der Zu- schlag erfolgt. K ö nnen sie sich nicht verst ä ndigen, so entscheidet der Bundes- rat. L ä ngstens bis 1. Mai 1861 soll das Werk vollendet sein.

4.

Jeder Uferkanton kann w ä hrend des Baues Bemerkungen ü ber den Gang, die Beschaffenheit und Zweckm ä ssigkeit der in Ausf ü hrung begriffenen Arbeiten anbringen. Das gleiche Recht steht der Zentralbahngesellschaft zu. K ö nnen solche Bemerkungen durch die Dazwischenkunft der bundesr ä tlichen Experten nicht erledigt werden, so entscheidet der Bundesrat. Letztere Beh ö rde beh ä lt sich ebenfalls die Aufsicht ü ber den Gang und die Beschaffenheit der Bauten vor.

5.

Nach Vollendung des Werkes soll unter Mitwirkung aller Beteiligten konstatiert werden, dass die Ausf ü hrung den Grundlagen dieses Vertrages und den geneh- migten Ausf ü hrungspl ä nen gem ä ss stattgefunden habe.

6.

Den Unterhalt des Werkes sowie das zur Regulierung des Seewasserstandes n ö tige Ö ffnen und Schliessen der Schleusen ü bernimmt der Kanton Luzern.

7.

Ü ber das Ö ffnen und Schliessen der Schleusen wird die Regierung des Kantons Luzern, im Einverst ä ndnis mit den Regierungen der ü brigen Uferkantone, seiner Zeit ein Reglement aufstellen.
SRSZ 31.1.2000 3 Findet diesfalls eine Verst ä ndigung nicht statt, so entscheidet ü ber die streitigen Punkte der Bundesrat. Die Aufstellung dieses Reglements erfolgt, nachdem im Verlaufe von drei Jah- ren, von Vollendung des neuen Wehrs an gerechnet, die n ö tigen Beobachtungen und Erfahrungen gesammelt sein werden. Inzwischen wird, unter Aufsicht der Regierung von Luzern, durch dasige Stadt- beh ö rde nach bestem Ermessen mit R ü cksicht auf den jeweiligen Wasserstand, die Witterungsverh ä ltnisse usw. das Ö ffnen und Schliessen besorgt, wobei die hienach unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Vorschriften bereits in Anwendung zu bringen sind. In dem aufzustellenden Reglemente sind unter anderm folgende Grunds ä tze in vollem Masse zu ber ü cksichtigen:

1. der bisherige niedrigste Wasserstand soll auch f ü r die Zukunft beibehalten

werden. Derselbe ist durch die H ö he eines festen Pfahles bezeichnet, wel- cher in dem dermalen bestehenden Wehr gesetzt sich befindet und dessen Spitze mit einem runden Knopf versehen ist;

2. bei Regulierung der Schwellwerke am Seeausflusse soll als Regel gelten, die

Seest ä nde m ö glichst tief zu halten. Daher soll vom Momente an, wie der See ü ber den festgesetzten niedrigen Stand zu steigen beginnt, das Ö ffnen der Schleusen im angemessenen Masse beginnen und der Wasserabfluss nach Bed ü rfnis hergestellt werden; dieses aber immerhin innert solchen Grenzen, dass infolge der neuen Reussabflusseinrichtungen dem unterhalb gelegenen Uferlande im Gebiete des Kantons Luzern keine gr ö ssern Nachteile erwach- sen, als denen es unter jetzt bestehenden Verh ä ltnissen ausgesetzt war;

3. im Falle, dass das aus dem See abfliessende Wasserquantum noch durch

eine Anschwellung der Emme so wesentlich vermehrt wird, dass eine Ge- f ä hrde f ü r die untern Reussgegenden sichtlich zu besorgen ist, so soll, in Ü bereinstimmung mit der im Expertengutachten vom 18. September 1858 ausgesprochenen Ansicht, die Regierung von Luzern berechtigt sein, w ä h- rend der gew ö hnlich kurzen Dauer der Hochwasserst ä nde der Emme mittelst des Wehrs den Seeausfluss im erforderlichen Masse zu beschr ä nken. Diese Einschr ä nkung soll im Maximum jedoch 4000 Kubikfuss per Sekunde nicht ü berschreiten und jeweilen nicht l ä nger als 24 Stunden dauern.

8.

Die Regierung des Kantons Luzern soll dar ü ber wachen, dass an dem Seeaus- flusse und dem Reussbette in Luzern keine Bauten oder sonstige Ver ä nderungen vorgenommen werden, welche einen Einfluss von bemerkenswertem Nachteil auf den Seeabfluss ü ben. Wenn den Vorstellungen der ü brigen Uferkantone gegen solche Bauten und Ver ä nderungen nicht Rechnung getragen wird, so entscheiden dar ü ber die kom- petenten Bundesbeh ö rden.

9.

Die Regierungen der Kantone Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden geben gegen ü ber der Schweizerischen Zentralbahnverwaltung die Erkl ä rung ab, dass sie keine Einwendung erheben, wenn allf ä llig infolge Verkommnisses zwischen benannter
4 Eisenbahngesellschaft und der Regierung von Luzern, oder infolge kompetenten Entscheides, eine Verl ä ngerung des Bahndammes vorgenommen werden wollte. Jedoch darf durch eine solche Dammverl ä ngerung diejenige R ü cksicht nicht verletzt werden, welche im vorhergehenden Art. 8 vorbehalten ist. W ü rden ü ber letztere Frage sich Anst ä nde erheben, so entscheidet dar ü ber der Bundesrat.

10.

Die Regierung des Kantons Luzern gestattet der Zentralbahnverwaltung, die laut genehmigtem Plane (Profil) projektierte H ö henlage des Bahnhofes, der Zulei- tungsstrassen usw. um 2 Fuss tiefer zu halten, so dass die H ö henquote dieser Anlage statt 638 Fuss bloss 636 Fuss sein darf.

11.

Die Uferkantone und die Gesellschaft der Schweizerischen Zentralbahn haben die Ratifikation dieses Vertrages bis sp ä testens den 15. November n ä chstk ü nftig dem Bundesrate einzusenden.
1 RGS I 76.
2 Vom Kantonsrat des Kantons Schwyz am 8. Oktober 1858 und von der Bundesversammlung am

26. Januar 1859 genehmigt.

3 Vergleiche dazu das Reglement ü ber das Ö ffnen und Schliessen des Reusswehres in Luzern, vom 27. Juni 1867 (RGS I 76).
Markierungen
Leseansicht