Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Schwyzer Kantonalbank
SRSZ 31.1.2001 1 (Vom 23. Oktober 1996) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 15 Buchstabe e des Gesetzes über die Schwyzer Kantonalbank vom 26. März 1980, 2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsra- tes, beschliesst: I. Allgemeines § 1 1. Rechtsgrundlagen F ü r die Organisation und Gesch ä ftst ä tigkeit der Bank gelten unter dem Vorbehalt des zwingenden Bundesrechts das Gesetz ü ber die Schwyzer Kantonalbank, nachfolgend Bankgesetz genannt, diese Vollzugsverordnung sowie die darauf gr ü ndenden Reglemente. § 2 2. Eigene Mittel und Staatsgarantie
1 Das vom Kanton gew ä hrte Dotationskapital und das Partizipationskapital bilden zusammen mit den Reserven und dem Gewinnvortrag die eigenen Mittel im Sinne des Bundesrechts.
2 Die Bank ist berechtigt, durch die Aufnahme von nachrangigen Verbindlichkei- ten im Sinne des Bundesrechts erg ä nzendes Kapital zu beschaffen.
3 Das Partizipationskapital und die nachrangigen Verbindlichkeiten sind von der Staatsgarantie ausgeschlossen. § 3 3. Gesch ä ftskreis
1 Die Bank t ä tigt die Gesch ä fte einer Universalbank. Der Bankrat kann in diesem Rahmen neue Gesch ä ftszweige bewilligen.
2 Das Spekulationsverbot gem ä ss § 7 des Bankgesetzes betrifft Abschl ü sse von Eigengesch ä ften, mit denen unverh ä ltnism ä ssige Risiken eingegangen werden. § 4 4. Auslandaktiven
1 Die Auslandaktiven der Bank d ü rfen in der Regel drei Prozent der Bilanzsum- me nicht ü bersteigen.
2 Als Auslandaktiven gelten Anlagen im Ausland sowie Ausleihungen an Kunden und Banken mit Wohnsitz oder Hauptsitz im Ausland.
3 Unter die anrechenbaren Auslandaktiven fallen nicht: a) Darlehen und Kredite an Schuldner im Ausland gegen bankm ä ssige Sicher- stellung in der Schweiz; b) Ausleihungen an Niederlassungen ausl ä ndischer Banken in der Schweiz;
2 c) Guthaben und Anlagen bei internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz; d) Ausleihungen an Kunden und Banken mit Wohnsitz oder Hauptsitz in Liech- tenstein. II. Gesch ä ftst ä tigkeit § 5 1. Allgemeines Die Gesch ä ftst ä tigkeit der Bank umfasst insbesondere: a) die Entgegennahme von fremden Mitteln in allen bank ü blichen Formen; b) die Beschaffung von erg ä nzendem Kapital durch nachrangige Verbindlichkei- ten im Sinne des Bundesrechts; c) die Gew ä hrung von Darlehen und Krediten mit und ohne Deckung; d) den Erwerb und die Ver ä usserung von Wertpapieren oder -rechten sowie derivativer Finanz- und Zinsinstrumente in allen bank ü blichen Formen f ü r eigene und fremde Rechnung; e) die Beratung, Vermittlung und Verwaltung in Verm ö gensangelegenheiten sowie die Aufbewahrung von Wertpapieren und -gegenst ä nden; f) die Durchf ü hrung und die Teilnahme an Emissionen von Aktien, Obligatio- nen und anderen Wertpapieren oder -rechten f ü r in- und ausl ä ndische Schuldner; g) die Abwicklung des in- und ausl ä ndischen Zahlungsverkehrs; h) den Erwerb und die Ver ä usserung von Guthaben in fremder W ä hrung, von Edelmetallen und fremden Geldsorten, den Erwerb und die Ver ä usserung von derivativen Instrumenten in allen bank ü blichen Formen f ü r eigene und fremde Rechnung sowie die Abwicklung von Geldmarktgesch ä ften; i) die Errichtung und Leitung von Anlagefonds im In- und Ausland sowie die Ü bernahme der Funktion als Zeichnungsstelle und als Depotbank von Anla- gefonds; k) die Ü bernahme von Willensvollstreckungen und Erbteilungen sowie von Immobilien- und Steuerberatungen; l) die Er ö ffnung und Abwicklung von Akkreditiven und Dokumentarinkassi sowie die Ü bernahme von B ü rgschafts- und Garantieverpflichtungen. § 6 2. Beteiligungen
1 Die Bank kann Syndikaten und anderen Organisationen beitreten und bei Anlagefonds mitwirken.
2 Sie kann sich ausserdem an ö ffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unter- nehmen beteiligen.
3 Die dauernde oder vor ü bergehende Beteiligung an privaten Unternehmungen ist zul ä ssig, wenn dies zur Wahrung der Interessen der Bank oder zur F ö rderung der kantonalen Volkswirtschaft als zweckm ä ssig erscheint.
4 Die Bank kann Tochtergesellschaften gr ü nden und Stiftungen errichten.
SRSZ 31.1.2001 3 § 7 3. Erwerb von Grundeigentum Die Bank kann Grundst ü cke zu dauerndem oder vor ü bergehendem Eigentum erwerben und Grundst ü cke ver ä ussern, soweit dies ihren Interessen oder dem Nutzen der kantonalen Volkswirtschaft dient. § 8 4. Gesch ä ftsf ü hrungen Die Bank ist mit der F ü hrung der Agentur der Schweizerischen Nationalbank betraut. Sie kann weitere Gesch ä ftsf ü hrungen ü bernehmen. § 9 5. Weitere Gesch ä fte Die Bank kann weitere, in dieser Vollzugsverordnung nicht ausdr ü cklich erw ä hn- te Gesch ä fte pflegen, sofern diese im Rahmen der ü blichen T ä tigkeit einer Uni- versalbank liegen und daf ü r die personellen und organisatorischen Vorausset- zungen vorhanden sind. Im weiteren kann sie Gesch ä fte zur Bilanz-, Zins- und Risikosteuerung vornehmen. Ill. Organisation
1. Bankrat
§ 10 3 1. W ä hlbarkeit und Ausschlussgr ü nde
1 In den Bankrat sind nicht w ä hlbar: a) die Mitglieder des Regierungsrates; b) die Verwaltungsrichter; c) die Mitglieder der kantonalen Steuerkommission und weiterer, mit der Pr ü - fung von Steuerunterlagen beauftragter Beh ö rden; d) die Mitarbeiter von Steuerverwaltungen; e) die in Verwaltung oder Betrieb von Banken t ä tigen Personen.
2 Personen, die miteinander verheiratet, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschw ä gert sind, d ü rfen nicht gleichzeitig den Bankorganen angeh ö ren. § 11 2. Einberufung Der Bankrat versammelt sich auf Einladung des Bankpr ä sidenten oder der Direk- tion unter Angabe der einzelnen Verhandlungsgegenst ä nde so oft es die Ge- sch ä fte erfordern, mindestens jedoch einmal viertelj ä hrlich. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern wird er zu weiteren Sitzungen einberufen. § 12 3. Beschlussfassung
1 Der Bankrat ist beschlussf ä hig, wenn mindestens f ü nf Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Stimmenmehr. Der Bankpr ä sident stimmt mit und bei Stimmengleichheit gibt er zus ä tzlich den
4 Stichentscheid. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen, sofern nicht ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.
2 In dringenden F ä llen k ö nnen einzelne Gesch ä fte auf dem Korrespondenzweg behandelt werden. Solche Beschl ü sse bed ü rfen der Einstimmigkeit und werden im Protokoll der n ä chsten Sitzung festgehalten.
3 Ü ber die Verhandlungen des Bankrates wird ein Protokoll gef ü hrt, das die Beschl ü sse und die wichtigsten Erw ä gungen enth ä lt.
4 F ü r den Bankrat f ü hren Bankpr ä sident oder Vizepr ä sident zusammen mit dem Sekret ä r die Unterschrift. § 13 4. Ausstand Mitglieder des Bankrates haben in den Ausstand zu treten, wenn ein Gesch ä ft ihre pers ö nlichen Verh ä ltnisse und Interessen direkt oder indirekt, nahe Ver- wandte oder Personen betrifft, deren Vertreter sie sind. § 14 5. Interessenwahrung Die Mitglieder des Bankrates sind verpflichtet, die Interessen der Bank stets zu wahren und zu vertreten. § 15 6. Aufgaben und Befugnisse Im Rahmen von § 9 Abs. 3 des Bankgesetzes nimmt der Bankrat folgende Auf- gaben und Befugnisse wahr: a) Wahl des Vizepr ä sidenten aus der Mitte der Bankkommission und Wahl des Sekret ä rs; b) Wahl des Vertreters des Bankrates im Verwaltungsrat der Versicherungskasse des Kantons Schwyz; c) Wahl und Entlassung der Mitglieder der Direktion sowie des Leiters des Inspektorates; d) Erlass eines Reglementes ü ber die Zeichnungsberechtigung; e) Festsetzung der Entsch ä digung der Bankorgane; f) Erlass einer Dienst- und Besoldungsordnung sowie Beschlussfassung ü ber die Personalvorsorge; g) Errichtung, Aufhebung und Betrieb von Zweigstellen sowie Erlass eines Reglementes ü ber deren Gesch ä ftskreis und Organisation; h) Festlegung der Grunds ä tze f ü r die Unternehmenspolitik, die Risikopolitik und das Risikomanagement sowie des Leitbildes, der Gesch ä ftsstrategie und der Organisation der Bank; i) Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanz- planung; k) Erlass eines Kompetenzreglementes ü ber die Kompetenzen im Aktiv-, Pas- siv- und indifferenten Gesch ä ft sowie allgemein f ü r das Eingehen von Ver- bindlichkeiten im Namen der Bank; I) Wahl der bankengesetzlichen Revisionsstelle unter Vorbehalt der Genehmi- gung durch den Kantonsrat; m) Festlegung des Richtsatzes f ü r variable Hypotheken sowie von Richtlinien f ü r die Zinss ä tze von anderen Hypothekarmodellen;
SRSZ 31.1.2001 5 n) Beschlussfassung ü ber die Schaffung, Ä nderung oder Aufhebung des Parti- zipationskapitals und die Rechtstellung der Partizipanten; o) Antragsstellung ü ber Ä nderungen des Dotationskapitals; p) Genehmigung des Erwerbs und des Verkaufs von Liegenschaften, baulicher Aufwendungen sowie von Anschaffungen im Rahmen des Kompetenzregle- mentes; q) Beschluss ü ber die Mitgliedschaft in Organisationen von Banken, den Er- werb und die Ver ä usserung von dauernden, wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen des ö ffentlichen und privaten Rechts sowie ü ber die F ü hrung von Anlagefonds; r) Gr ü ndung von Tochtergesellschaften und Errichtung von Stiftungen; s) Erlass von allgemeinen Richtlinien f ü r die Kreditpolitik und eines Kredit- reglementes; t) Erlass eines Reglementes ü ber die Aufgaben und Kompetenzen des Inspek- torates; u) Kenntnisnahme der Ouartalsberichte der Direktion sowie der Berichte des Inspektorates und der bankengesetzlichen Revisionsstelle; v) Genehmigung des Budgets; w) Genehmigung der Jahresrechnung und des Gesch ä ftsberichtes sowie weiterer Berichte und Antr ä ge zuhanden des Kantonsrates; x) Genehmigung der Protokolle.
2. Bankkommission
§ 16 1. Einberufung und Beschlussfassung
1 Die Bankkommission versammelt sich unter dem Vorsitz des Bankpr ä sidenten oder des Vizepr ä sidenten so oft es die Gesch ä fte erfordern. Sie ist beschlussf ä - hig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.
2 Im ü brigen gelten die §§ 11-13 dieser Vollzugsverordnung sinngem ä ss f ü r die Bankkommission. § 17 2. Aufgaben und Befugnisse Die Bankkommission besitzt insbesondere folgende Befugnisse: a) Anstellung und Entlassung der Leiter der Abteilungen sowie der voll- und nebenamtlich gef ü hrten Zweigstellen; b) Erteilen und Entzug von Zeichnungsberechtigungen; c) Ü berwachung des Vollzugs der Bankratsbeschl ü sse; d) unmittelbare Beaufsichtigung der gesamten Gesch ä ftsf ü hrung der Direktion und Erteilung der erforderlichen Weisungen; e) Genehmigung von Darlehen und Hypotheken im Rahmen des Kompetenz- reglementes; f) Beschlussfassung ü ber die Aufnahme von eigenen Anleihen; g) Genehmigung der Verpf ä ndung von Verm ö genswerten der Bank; h) Vorbereitung der Gesch ä fte des Bankrates; i) Genehmigung der Zinss ä tze f ü r die Kassenobligationen und das Sparsorti- ment;
6 k) Abschreibung von Forderungen und Verlusten sowie Anhebung und ver- gleichsweise Erledigung von Prozessen im Rahmen des Kompetenzreglemen- tes; I) Beschluss ü ber Erwerb und Verkauf sowie Miete und Unterhalt von Liegen- schaften und ü ber Anschaffungen im Rahmen des Kompetenzreglementes; m) Abordnung von Vertretern der Bank in Organisationen, denen die Bank als Mitglied angeh ö rt; n) Genehmigung des Protokolls. § 18 3. Aufgaben des Bankpr ä sidenten
1 Der Bankpr ä sident f ü hrt im Bankrat und in der Bankkommission den Vorsitz.
2 Der Bankpr ä sident l ä sst sich regelm ä ssig ü ber den Gang der Gesch ä fte, ü ber die getroffenen Dispositionen und ü ber alle wichtigen Angelegenheiten durch die Direktion orientieren.
3 In dringenden F ä llen, die keinen Aufschub zulassen, entscheidet der Bankpr ä - sident zusammen mit der Direktion, sofern die Gesch ä fte keine un ü blichen Konditionen und keine un ü blichen Risiken enthalten. Die Entscheide m ü ssen nachtr ä glich dem zust ä ndigen Organ zur Genehmigung vorgelegt werden.
4 Bei Verhinderung des Bankpr ä sidenten tritt der Vizepr ä sident an dessen Stelle.
3. Direktion
§ 19 1. Organisation
Die Zusammensetzung und die Organisation der Direktion und deren Stellvertre- tung wird vom Bankrat in einem Reglement festgelegt. § 20 2. Aufgaben und Befugnisse
1 Die Direktion besorgt die Gesch ä ftsf ü hrung der Bank. Sie vollzieht die Be- schl ü sse des Bankrates und der Bankkommission und erledigt alle Aufgaben, die nicht durch das Bankgesetz, diese Vollzugsverordnung oder die Reglemente anderen Organen vorbehalten oder die ihr speziell delegiert worden sind.
2 Die Direktion ist insbesondere f ü r folgende Aufgaben zust ä ndig: a) interne Organisation des Bankbetriebes gem ä ss den erlassenen Reglementen und Weisungen; b) Personalf ü hrung im Rahmen der Dienst- und Besoldungsordnung; c) Anstellung und Entlassung des Personals, soweit daf ü r der Bankrat und die Bankkommission nicht zust ä ndig sind; d) laufende Orientierung des Bankpr ä sidenten, der Bankkommission und des Bankrates ü ber den Gesch ä ftsgang und ü ber Vorkommnisse von weittragen- der Bedeutung; e) Vorbereitung der durch den Bankrat und die Bankkommission zu behandeln- den Gesch ä fte und Antragstellung dar ü ber; f) Festlegung der nicht durch den Bankrat und die Bankkommission bestimm- ten Zinss ä tze; g) Vorlage der Jahresrechnung, des Gesch ä ftsberichtes und des Budgets an die Bankkommission zuhanden des Bankrates sowie Vorlage von monatlichen Zwischenberichten an die Bankkommission;
SRSZ 31.1.2001 7 h) Teilnahme an den Sitzungen des Bankrates und der Bankkommission mit beratender Stimme; i) unmittelbare Interessenwahrung in zwangsrechtlichen Vollstreckungsverfah- ren.
4. Inspektorat
§ 21 1. Organisation
Der Leiter des Inspektorates ist f ü r die Organisation des Inspektorates und die F ü hrung der Mitarbeiter zust ä ndig. § 22 2. Aufgaben und Befugnisse
1 Das Inspektorat ü bt seine T ä tigkeit nach anerkannten revisionstechnischen Grunds ä tzen aus.
2 Das Inspektorat besorgt die sachgem ä sse Pr ü fung der gesamten Gesch ä ftst ä - tigkeit der Bank. Es koordiniert seine T ä tigkeit mit der bankengesetzlichen Revi- sionsstelle.
3 Der Bankrat erl ä sst ü ber die Aufgaben und Kompetenzen des Inspektorates ein Reglement. IV. Schlussbestimmungen § 23 1. Aufhebung bisherigen Rechts
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vollzugsverordnung werden aufge- hoben: a) Vollziehungsverordnung zum Gesetz ü ber die Kantonalbank Schwyz vom 17. September 1980; 4 b) Reglement ü ber die Pr ü fung der Rechnungs- und Gesch ä ftsf ü hrung der Kantonalbank Schwyz vom 23. Februar 1983. 5
2 Soweit sie dem Bankgesetz und dieser Vollzugsverordnung nicht widerspre- chen, behalten bestehende Reglemente und Weisungen solange G ü ltigkeit, bis sie durch neue ersetzt werden. § 24 2. Referendum und Inkrafttreten
1 Diese Vollzugsverordnung wird dem fakultativen Referendum nach § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 6
1 Abl 1996 1541 mit Ä nderung vom 9. Februar 2000 (Steuergesetz, Abl 2000 1122).
2 SRSZ 321.100.
3 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 9. Februar 2000.
4 GS 17-259.
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5 GS 17-395.
6 In Kraft getreten am 1. Januar 1997 (Abl 1997 70); Ä nderung vom 9. Februar 2000 am
1. Januar 2001 (Abl 2000 1529).
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