Weisungen für geleitete Volksschulen
(Vom 7. März 2006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 2 2, 55 Abs. 2, 63 und 65 des Volksschulgesetzes vom
19. Oktober 2005 ,
2 beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
1 Diese Weisungen legen den Rahmen für geleitete Schulen fest.
2 Sie enthalten Aussagen zur Steuerung, Organisation und Unterstützung der Schulen.
§ 2 Geltungsbereich
1 Die Weisungen gelten für alle öffentlichen Volksschulen mit Ausnahme der Sonderschulen.
2 Für kleine Schu len mit weniger als sechs Klassen kann der Erziehungsrat besondere Organisationsformen genehmigen .
§ 3 Zielsetzungen von geleiteten Schulen
Durch die Einrichtung einer Schulleitung und eines Qualitätsmanagements sollen die Führungssituation an Schulen verb essert sowie die Qualität der Sch ule und des Unterrichts gesichert und gefördert werden.
II. Organisation der geleiteten Schule
§ 4 3 Schulrat
1 Der Schulrat nimmt strategische Führungsaufgaben wahr. Er führt mit Zielen und ermöglicht der Schule eine nach haltige Entwicklung.
2 Die Aufgaben des Schulrates sind im Wesentlichen in § 63 des Volksschulge- setzes geregelt.
3 Das Schulratspräsidium führt und beurteilt die hauptverantwortliche Schulle i- tungsperson durch jährliche Mitarbeitergespräche und Zielvereinb arungen, wobei die Beurteilung des Unterrichts durch die Abteilung Schulcontrolling erfolgt. Der Schulrat hat Anspruch auf entsprechende Informationen.
genheiten Antragsrecht.
§ 5 4 Schulleitung
a) Aufgaben
1 Die Aufgaben der Schulleitung sind im Wesentlichen in § 65 des Volksschulge- setzes geregelt. Die Führungsspanne wird im Organisationsstatut festgelegt.
2 Daneben nimmt sie folgende Aufgaben bei allen Lehrpersonen und den vom Schulträger angestellten Fachpersonen wahr: − jährliche förderorientierte Mitarbeitergespräche und jährliche beurteilende Unterrichtsbesuche. Die Unterrichtsbesuche können unter E inhaltung des Durchschnitts von einem Besuch pro Person und Jahr bedarfsgerecht umge- setzt werden, erfolgen jedoch mindestens alle zwei Jahre; − jährliche schriftliche Berichterstattung an den Schulrat und an die Abteilung Schulcontrolling.
3 Bei Schulleitung en, die für mehrere Schulträger tätig sind, genehmigt das Amt für Volksschulen und Sport die Führungsspanne unter Berücksichtigung der Organisationsstatute aller beteiligten Schulen.
§ 6 5 b) Organe der Schulleitung
1 Die Schulleitung umfasst folgende Bezeichnungen: − Schulleiterin oder Schulleiter ; − Team- oder Schulteamleiterin oder – leiter ; − Rektorin oder Rektor (Schulen in mehreren Gemeinden oder Gemeindete i- len) .
2 Pro Schulträger nimmt ein Schulleiter oder eine Schulleiterin die Hauptveran t- wortung wahr. Die se hauptverantwortliche Schulleitungsperson ist den übrigen Mitgliedern der Schulleitung, den Lehrpersonen und den vom Schulträger ange- stellten Fachpersonen vorgesetzt.
3 Bei Schulträgern mit Schulorten in verschiedenen Gemeinden kann in Abwe i- chung zu Abs. 2 pro Schule als betrieblich -organisatorische Einheit eine haup t- verantwortliche Schulleitungsperson eingesetzt werden.
4 Bei grossen und mittleren Schulen können Team- oder Schulteamleiter und - leiterinnen eingesetzt werden. Sie sind den zugeteilten Lehrp ersonen vorgesetzt.
5 Die Schulleitung wird, unter Berücksichtigung der Grösse der Schule, durch eine Schulverwaltung oder ein Sekretariat unterstützt.
§ 7 6 Steuergruppe
1 Jede Schule verfügt über eine Steuergruppe. Diese sorgt für die Schulentwick- lungspl anung sowie die Erarbeitung, Einführung und Aktualisierung des Qual i- tätskon zepts.
2 Der Schulrat setzt die Steuergruppe als ständige Stabsstelle der Schulleitung ein . Ein Schulleitungsmitglied ist Mitglied der Steuergruppe.
§ 8 7 Organisationsstatut
1 Der Schulrat erlässt ein Organisationsstatut. Es legt im Rahmen der Rechts- ordnung die Aufgaben und Kompetenzen des Schulrats, der Schulleitung, der Lehrpersonen und der Elternorganisation fest und regelt die interne und externe Zusammenarbeit.
2 Das Organisationsstatut enthält folgende Elemente: − Aufbau der Organisation; − Zuordnung der Aufgaben und Kompetenzen; − Grundsätze der Personalführung.
3 Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben können der Schulträger, der Schu lrat und die Schulleitung Auf gaben und Kompetenzen delegieren.
4 Das Organisationsstatut ist durch das Amt für Volksschulen und Sport zu g e- nehmigen.
§ 9 Schulentwicklungsplanung
1 Die Schule erstellt eine Schulentwicklungsplanung mit einem Leitbild, einem Schul - und Jahresprogramm.
2 Im Leitbild sind Aussagen zu machen zu den Bereichen: − Unterricht; − Zusammenarbeit in der Schule; − Schulorganisation; − Weiterbildung der Lehrpersonen; − Elternarbeit der Schule; − Kommunikation nach aussen.
3 Das Schulprogramm enthält die Zielsetzungen der Schule für einen mehrjähr i- gen Zeitraum. Periodisch sind Standortbestimmungen ei nzuplanen.
4 Das Jahresprogramm enthält die pädagogischen und weiteren Aktivitäten wäh rend des aktuellen Schuljahres.
5 Leitbild, Schul - und Jahresprogramm sind durch den Schulrat zu genehm igen.
§ 10 8 Qualitätskonzept mit Selbst- und Fremdbeurteilung, interner und
externer Evaluation
1 Die Schule erarbeitet ein lokales Qualitätskonzept. Dieses dient der Schule zur Überprüfung der Schulqualität – mit Formen und Instrumenten der Selbst- und Fremdbeurteilung sowie der internen und externen Evaluation.
2 Das Qualitätskonzept orientiert sich an den Vorgaben des kantonalen Qualitäts- systems.
3 Die interne Schulevaluation überprüft periodisch folgende Bereiche: − Unterricht und Lernerfolg; − Schulentwicklung; − Schulleitung; −
Schulklima.
4 Das lokale Qualitätskonzept ist durch den Schulrat und durch das Amt für Volk sschulen und Sport zu genehmigen.
IV. Unterstützung durch den Kanton
§ 11 9 Fachliche Unterstützung
Die Schulen werden durch die zuständigen Fachstellen des Amtes für Volkssch u- len und Sport unterstützt.
§ 12 10 Zeitliche Ressourcen
1 Für die Schulleitungsaufgaben sind 1.3 bis 1.5 Lektionen Zeitressource pro Regelklasse einzusetzen. Darin sind alle Schulleitu ngsaufgaben enthalten. Diese Zeitressource ist ausschliesslich für Aufgaben im Rahmen der Führung und Leitung der Volksschule einzusetzen (siehe § 65 VSG).
2 ...
3 Der Schulrat kann Schulhalbtage für Schulentwicklungsaufgaben einsetzen. Die Hälfte der festgelegten Tage – maximal vier Schulhalbtage – wird bei der Berechnung der vorgeschriebenen Schulhalbtage mitgezählt. Schulhalbtage für Schulentwicklungsaufgaben, die in der unterrichtsfreien Zeit der Schule liegen, sind für die individuelle Lehrpersonenweiter bildung anrechenbar.
§ 13 Finanzielle Unterstützung
1 Der Aufwand für die Schulleitung wird in die Lohnsumme zur Berechnung der Sch ülerpauschalen einbezogen.
2 Der Kanton trägt einen Drittel der Kosten des Grundmoduls der Schulleiterau s- bildung.
V. Übergang s- und Schlussbestimmungen
§ 14 11
§ 15 12 Projektvereinbarung
§ 16 Inkrafttreten
1 13
2 Mit ihrem Inkrafttreten werden die Weisungen für die Schulräte der Volkssch u-
15 le vom 31. März 2004 16 aufgehoben.
3 Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 21- 71 mit Änderung en vom 2. Juli 2008 (GS 22- 23e) , vom 4. Juli 2012 (GS 23- 50) , vom
12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue K antonsverfassung, GS 23 -98) , vom 10. Juni
2014 (GS 24- 44 und GS 24 -49) und vom 24. April 2015 (GS 24- 42b) .
2 SRSZ 611.210.
3 Abs. 2 in der Fassung vom 12. Dezember 2013 ; Abs. 3 in der Fassung vom 24. A pril 2015 .
4 A bs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu e ingefügt am 10. Juni 2014 ; Abs. 2 in der Fassung vom 24. April 2015.
5 Abs. 1 und 4 in der Fassung vom 10. Juni 201 4.
6 Abs. 3 in der Fassung vom 10. Juni 201 4.
7 Abs. 4 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
8 Abs. 4 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
9 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008 ; Abs. 2 aufgehoben am 10. Juni 201 4.
10 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 10. Juni 2014 .
11 Aufgehoben am 10. Juni 201 4.
12 Aufgehoben am 10. Juni 201 4.
13 1. August 2006 (Abl 2006 1125); Änderung en vom 2. J uli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008
1512) , vom 4. Juli 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 1907) , vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10) , vom 10. Juni 2014 am 1. August 2015 (Abl 2014 1621 und Abl
2015 1194) und vom 24. April 2015 am 1. August 2015 (Abl 2015 1190) in Kraft getr eten.
14 GS 16- 751.
15 Nicht in GS.
16 Nicht in GS.
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