Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz (160.310.1)
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Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz

(Vom 13. Juni 1996) Der Evangelisch-reformierte Verfassungsrat des Kantons Schwyz, aufgrund von §§ 91 ff. der Kantonsverfassung, 2 beschliesst:

I. Vorbemerkungen

§ 1 Sprachliche Gleichbehandlung

Nachfolgende Personen- und Funktionsbez eichnungen beziehen sich gleicher- weise auf beide Geschlechter.

II. Grundsätze

§ 2 Kirche

Kirche ist überall, wo Menschen im Namen Jesu Christi zusammengekommen, wo Gottes Wort auf Grund des Alten und Neuen Testamentes verkündet und gehört wird, wo Menschen durch den Heiligen Geist zum Glauben erweckt und zu lebendiger Gemeinschaft des Leibes Christi verbunden sind und wo sie Jesus Christus als Herrn und Erlöser anerkennen und durch ihr Leben die Hoffnung auf das Kommen des Reiches Gottes bezeugen.

§ 3 Evangelisch-reformierte Kantonalkirche

1 Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche Schwyz hat ihren Grund im Evange- lium Jesu Christi und ist darauf verpflichtet. Das Evangelium ist Richtpunkt des Glaubens, Lebens und Handelns in unserer Welt. Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche bekennt dieses Evangelium in der Gemeinschaft mit der gesam- ten christlichen Kirche aller Zeiten.
2 Im Sinne der Reformation ist sie bereit, ihren Auftrag und ihre Gestalt in unse- rer Welt immer wieder am Evangelium zu überprüfen. Sie ist sich ihrer Vorläu- figkeit als Gemeinschaft unvollkommener, aber von Gott geliebter Menschen bewusst.
3 Als Kantonalkirche weiss sie sich zusammen mit der Römisch-katholischen Kantonalkirche zu allen Menschen gesandt.

§ 4 Recht und Sitz

1 Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche ist gemäss Verfassung des Kantons Schwyz eine öffentlich-rechtliche Körper schaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ordnet ihre Angelegenheiten im Rahmen des staatlichen Rechts selbständig.
2 Ihr Sitz ist am Wohnort des Präsidenten des Kirchenrates der Kantonalkirche.
1 Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirc he umfasst alle Personen, die einer Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde des Kantons Schwyz angehören.
2 Sie ist Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes.
3 Sie pflegt partnerschaftliche Beziehungen zum Protestantisch-kirchlichen Hilfsverein des Kantons Zürich.

§ 6 Auftrag

1 Die Evangelisch-reformierte Kantonalki rche dient mit ihren Kirchgemeinden und gesamtkirchlichen Institutionen den Menschen durch die Verkündigung des Evangeliums in Wort, Taufe und Abendmahl, in kirchlichen Handlungen, in der Pflege der Gemeinschaft, in Seelsorge, Unterweisung und Diakonie.
2 Im Geist christlicher Freiheit ist sie der Gemeinschaft unter den Christen und Kirchen sowie der Ökumene und Mission verpflichtet.
3 Vom Evangelium her setzt sie sich ein für die Achtung der Würde aller Men- schen als Brüder und Schwestern Jesu Christi und für einen verantwortungsvol- len Umgang mit der Schöpfung.

III. Kirchgemeinden

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 7 Rechtsform

1 Die Kirchgemeinden sind selbständige Körp erschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie sind vermögensfähig und berechtigt, Steuern zu erheben.
3 Im Rahmen der staatlichen und kirchlichen Rechtsordnung regeln sie ihre Angelegenheiten selbständig.

§ 8 Bestand

1 Die Evangelisch-reformierte Kantonalki rche Schwyz umfasst die bisherigen Kirchgemeinden: a) Arth-Goldau, b) Brunnen-Schwyz, c) Einsiedeln, d) Höfe, e) Küssnacht am Rigi, f) March.
2 Veränderungen im Bestand und Umfang der Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung der betreffenden Kirchgemeinden und der Synode.
1 Mitglied einer Kirchgemeinde ist jede im Kirchgemeindegebiet wohnhafte evangelisch-reformierte Person, die nicht schriftlich ihren Austritt aus der evan- gelisch-reformierten Kantonalkirche erklärt hat.
2 Zeichen und Ausdruck findet diese Mitgliedschaft in Taufe und Abendmahl, in Unterweisung und Konfirmation, in der Teilnahme am Gottesdienst, im Interesse am Leben der Gemeinde und im Erfüllen der Steuerpflicht.

§ 10 Organe

Die Organe der Kirchgemeinden sind: a) Kirchgemeindeversammlung, b) Kirchgemeinderat, c) Geschäftsprüfungskommission.

§ 11 Aufgaben

1 Zu den Aufgaben der Kirchgemeinden gehören die Verkündigung des Evangeli- ums in Wort, Taufe und Abendmahl, die S eelsorge, der Religionsunterricht, die Pflege der Gemeinschaft, die kirchliche Liebestätigkeit sowie die innere und äussere Mission. Die Kirchgemeinden stelle n hiefür die finanziellen, materiellen und personellen Mittel zu Verfügung.
2 Die Kirchgemeinden wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Lösung kantonal- und gesamtkirchlicher Aufgaben mit.
3 In Angelegenheiten, die nicht kantonalkirchlich geordnet sind, steht der Ent- scheid den Kirchgemeinden zu.

§ 12 Zusammenarbeit

1 Die Kirchgemeinden können zur Erfüllung von Aufgaben zusammenarbeiten und hiezu Zweckverbände bilden.
2 Vereinbarungen unter Kirchgemeinden über die dauernde gemeinsame Erfül- lung von Aufgaben sind vom Kirchenrat der Kantonalkirche zu genehmigen.
3 Ist die Zusammenarbeit zwingend notwendig und können sich die Kirchge- meinden nicht einigen, so trifft der Kirche nrat der Kantonalkirche die erforderli- chen Massnahmen. B. Kirchgemeindeversammlung

§ 13 Stellung

Die Kirchgemeindeversammlung ist das oberste Organ der Kirchgemeinde. Sie besteht aus den evangelisch-reformierten Stimmberechtigten.

§ 14 Stimm- und Wahlrecht

1 Das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten steht allen Mitglie- dern der Kirchgemeinde zu, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
wählbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

§ 15 Einberufung

1 Die Kirchgemeindeversammlung wird vom Kirchgemeinderat einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr.
2 Sie muss innerhalb von drei Monaten zusammentreten, wenn dies von einem Zehntel oder mindestens 100 Stimmberechtigten unter Angabe des Verhand- lungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.

§ 16 Aufgaben

In den Aufgabenbereich der Kirchgemeindeversammlung fallen: a) Erlass einer Gemeindeordnung und von Rechtssätzen, soweit dafür nicht ein anderes Organ zuständig ist, b) Wahl des Kirchgemeindepräsidenten, c) Wahl der übrigen Mitglieder des Kirchgemeinderates, d) Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, e) Wahl der Synodalen, f) Wahl der Pfarrer, g) Wahl der Stimmenzähler, h) Genehmigung der Jahresrechnung, i) Festsetzen des jährlichen Voranschlages und des Steuerfusses, j) Beschlussfassung über Gebietsänderungen, k) Beschlussfassung über Erwerb, Veräusserung und Verpfändung von Grund- stücken, Äufnung und Verwendung von Fondationen und Ausgaben, welche durch den Voranschlag eines Jahres nicht finanziert werden können, l) Abnahme der Jahresberichte, m) Beschlussfassung über die Zugehörigkeit zu einem Zweckverband.

§ 17 Initiative

1 Jedes stimmberechtigte Mitglied der Ki rchgemeinde kann beim Kirchgemein- derat ein schriftliches Initiativbegehren in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs einreichen.
2 Das Initiativbegehren muss sich auf einen Gegenstand beziehen, zu dessen Behandlung die Kirchgemeindeversammlung zuständig ist. Es darf weder dem Grundsatz der Einheit der Materie widers prechen noch widerrechtlich oder un- möglich sein.
3 Erachtet der Kirchgemeinderat das Initiati vbegehren als zulässig, so legt er es mit seinem Antrag oder einem Gegenvorsch lag spätestens innert Jahresfrist der Kirchgemeindeversammlung vor.
4 Stimmt die Kirchgemeindeversammlung dem Initiativbegehren in Form einer einfachen Anregung auf Erlass oder Änderung einer Verordnung zu, so hat der Kirchgemeinderat innert Jahresfrist eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten und der Kirchgemeindeversammlung zu unterbreiten.

§ 18 4 Organisation

1 Der Kirchgemeinderat besteht aus dem Kirchgemeindepräsidenten und vier bis acht weiteren Mitgliedern. Er konstituie rt sich selbst, sofern die Gemeindeord- nung nichts anderes vorsieht.
2 Die Unterschriftsberechtigung wird durch den Kirchgemeinderat geregelt.
3 Der Kirchgemeindepräsident vereidigt die Kirchgemeinderäte.
4 Der Kirchgemeinderat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
5 Pfarrer sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kirchgemeinderates teilzuneh- men. Sie haben beratende Stimme und Antragsrecht.
6 Weitere Mitarbeiter der Kirchgemeinde können bei Bedarf beigezogen werden.
7 Die Kirchgemeinderatssitzungen sind ni cht öffentlich. Die Teilnehmer unter- stehen der Schweigepflicht.

§ 19 Aufgaben

1 Der Kirchgemeinderat ist die leitende und vollziehende Behörde der Kirchge- meinde. Er fördert das kirchliche Leben in der Gemeinde und erledigt alle Ge- schäfte, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
2 Er vertritt die Kirchgemeinde nach aussen.
3 Er hat die Aufsicht über die Amtsführung der Pfarrer und der Angestellten der Kirchgemeinde und unterstützt deren Dienste.

D. Geschäftsprüfungskommission

§ 20 Zusammensetzung

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus dem Präsidenten und zwei weite- ren Mitgliedern.

§ 21 Aufgaben

Die Geschäftsprüfungskommission prüft die gesamte Geschäftsführung und das Rechnungswesen der Kirchgemeinde. Sie erstattet der Kirchgemeindeversamm- lung jährlich Bericht und Antrag. E. Ämter und Dienste

§ 22 Grundsätzliches

Die Evangelisch-reformierte Kantonalki rche und die Kirchgemeinden sind auf die Mitarbeit und Mitverantwortung ihrer Mitglieder angewiesen.
1 Die Evangelisch-reformierte Kantonal kirche, die Kirchgemeinden und die Zweckverbände können geeignete Personen mit der Ausübung bestimmter Dienste beauftragen.
2 Sie können Diakone, Katecheten und Gemei ndehelfer für die Erfüllung kirchli- cher Aufgaben in Dienst nehmen. Sie fördern deren Weiterbildung.
3 Die Synode kann für solche Mitarbeite r die Ordination zum Kirchendienst vorsehen. F. Pfarramt

§ 24 Aufgaben

1 Den Pfarrern ist insbesondere die Verkündigung des Evangeliums anvertraut. Über die weiteren Aufgaben erlässt die Synode Richtlinien.
2 Pfarrer versehen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen dieser Verfassung.

§ 25 5 Wählbarkeit

1 Ins Pfarramt ist wählbar, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Wahlfähigkeitszeugnis der theologisc hen Konkordatsprüfungsbehörde oder ein vom Kirchenrat als gleichwertig anerkannter Ausweis, b) Ordination zum Kirchendienst.
2 Sofern die Verhältnisse es erfordern, kann die Synode abweichende Regelungen für die Wählbarkeit erlassen.

IV. Pfarrkapitel

§ 26 Zusammensetzung

Das Pfarrkapitel besteht aus den ins Pfarramt gewählten Personen.

§ 27 Aufgaben

1 Das Pfarrkapitel berät über Fragen der Amtsführung und weitere das Pfarramt berührende Probleme.
2 Es kann der Synode und dem Kirchenrat der Kantonalkirche Anträge stellen.

§ 28 Dekan

1 Das Pfarrkapitel wählt aus seiner Mitte den Dekan und dessen Stellvertreter.
2 In den Aufgabenbereich des Dekans fallen: a) Leitung und Vertretung des Pfarrkapitels, b) Beratung der Pfarrer in kirchlichen und persönlichen Belangen, c) Pfarrinstallation und Amtseinführung,
d) Teilnahme an Sitzungen des Kirchenrat es der Kantonalkirche mit beratender Stimme.
A. Allgemeine Bestimmungen

§ 29 Aufgaben

Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche erfüllt mit ihren Mitteln diejenigen Aufgaben, welche die Kirchgemeinden nicht alleine besorgen können.

§ 30 Mittel

1 Die finanziellen Aufwendungen der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche werden insbesondere gedeckt durch: a) Beiträge der Kirchgemeinden gemäss Anzahl aller Gemeindemitglieder, b) Erträge aus Stiftungen und Fonds, c) andere Zuwendungen und Beiträge.
2 Der Beitragsschlüssel für die Kirchgemeinde n bleibt jeweils auf vier Jahre fest, entsprechend der Wahlperiode der Synode.

§ 31 Organe

Die Organe der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche sind: a) stimmberechtigte Mitglieder der Kirchgemeinden, b) Synode, c) Kirchenrat, d) Rekurskommission, e) Geschäftsprüfungskommission. B. Stimmberechtigte Mitglieder der Kirchgemeinden

§ 32 Stellung

Die stimmberechtigten Mitglieder der Ki rchgemeinden bilden das oberste Organ der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche.

§ 33 Obligatorisches Referendum

Verfassungsänderungen müssen der geheimen Abstimmung durch die stimmbe- rechtigten Mitglieder der Kirchgemeinden unterstellt werden, sofern sie nicht nach zwei Lesungen jeweils mit einer Zweidrittelsmehrheit der Synode beschlos- sen wurden.
Alle Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen der Synode sowie deren Beschlüsse über Ausgaben, welche nicht durch den Voranschlag eines Jahres finanziert werden können, unterliegen de r geheimen Abstimmung, sofern dies von 200 stimmberechtigten Mitgliedern der Kirchgemeinden innert 30 Tagen nach Veröffentlichung beim Kirchenrat de r Kantonalkirche schriftlich verlangt wird.

§ 35 Initiative

1 400 stimmberechtigte Mitglieder der Kirchgemeinden oder zwei Kirchgemein- den können beim Kirchenrat der Kantonalki rche schriftlich den Erlass, die Ände- rung oder Aufhebung von Verfassungsbestimmungen oder Rechtssätzen, welche in die Zuständigkeit der Synode fallen, mi t einer einfachen Anregung oder einem ausgearbeiteten Entwurf verlangen.
2 Die Frist für die Unterschriftensammlung darf drei Monate nach Anmeldung des Initiativbegehrens beim Präsidenten des Kirchenrates der Kantonalkirche nicht überschreiten.
3 Das Initiativbegehren darf weder dem Grundsatz der Einheit der Materie wider- sprechen noch widerrechtlich oder unmöglich sein.
4 Erachtet der Kirchenrat der Kantonalkirche das Initiativbegehren als zulässig, so hat die Synode dieses den stimmb erechtigten Mitgliedern zur geheimen Abstimmung zu unterbreiten, wobei sie bei einer einfachen Anregung vorher einen entsprechenden Erlass auszuarbeiten hat.
5 Die Synode kann die Ablehnung der Initiative beantragen oder einen Gegenvor- schlag unterbreiten. Die Abstimmung übe r Initiative und Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Das doppelte Ja ist zulässig. Erreichen Initiative und Gegen- vorschlag das absolute Mehr, so gilt jene Vorlage als angenommen, die mehr Ja- Stimmen auf sich vereinigt.

C. Synode

§ 36 Zusammensetzung und Wahl

1 Die Synode besteht aus 30 von den Kirc hgemeinden gewählten Synodalen. Sie werden vom Präsidenten der Synode vereidigt.
2 Jeder Kirchgemeinde steht vorab mindest ens ein Sitz in der Synode zu. Die übrigen Sitze werden nach Massgabe der evangelisch-reformierten Wohnbevölke- rung verteilt.
3 Die Mitglieder des Kirchenrates der Kant onalkirche nehmen an der Synode mit beratender Stimme teil.

§ 37 6 Aufgaben

In den Aufgabenbereich der Synode fallen: a) Oberaufsicht über die gesamte kirchliche Tätigkeit,
b) Änderung der Verfassung,
sowie von Richtlinien und Empfehlungen, d) Wahl des Präsidenten, Vizepräsidenten und Aktuars der Synode, e) Wahl von zwei Stimmenzählern, f) Wahl und Vereidigung des Präsidenten und der Mitglieder des Kirchenrates der Kantonalkirche, g) Wahl und Vereidigung des Präsidenten, der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Rekurskommission, h) Wahl des Präsidenten und der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, i) Bestellung von Kommissionen und Wahl der Kommissionsmitglieder, j) Wahl der Delegierten in Verbandsorgane, k) Genehmigung des kirchenrätlichen Jahresberichts und Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsprüfungskommission, l) Genehmigung der Jahresrechnung, m) Festsetzung des jährlichen Voranschlages und der Höhe der Beiträge der Kirchgemeinden, n) Kreditbeschlüsse, o) Beschlüsse über den Finanzausgleich, p) Bildung regionaler Dienste, q) Genehmigung von Vereinbarungen und Verträgen, welche vom Kirchenrat der Kantonalkirche mit anderen Kirchen, dem Staat oder Institutionen von öf- fentlichem Interesse abgeschlossen wurden, r) Genehmigung von Beitritten zu interkantonalen Organisationen.

§ 38 Antrags- und Petitionsrecht

1 Das Recht, Anträge an die Synode zu stellen, haben: a) die Synodalen, b) die Kirchenräte der Kantonalkirche, c) die von der Synode bestellten Kommissionen, d) das Pfarrkapitel, e) die Kirchgemeindeversammlungen, f) der Kirchgemeinderat.
2 Jedermann hat das Recht, der Synode Petitionen einzureichen.

§ 39 Geschäftsordnung

1 Die Synode gibt sich ein Geschäftsreglement.
2 Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3 Die Verhandlungen der Synode sind in der Regel öffentlich. Aus wichtigen Gründen kann geheim verhandelt werden; Beratung und Beschlüsse darüber erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

§ 40 Sitzungen

1 Die Synode versammelt sich ordentlicherweise einmal pro Jahr.
2 Ausserordentliche Sitzungen können unter Angabe der zu behandelnden Ge- schäfte einberufen werden durch:
b) das Büro der Synode, bestehend aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten und Aktuar, c) den Kirchenrat der Kantonalkirche, d) einen Fünftel der Synodenmitglieder oder die Kirchgemeinderäte von zwei Kirchgemeinden auf schriftliches Begehren.

D. Kirchenrat

§ 41 7 Zusammensetzung

1 Der Kirchenrat der Kantonalkirche besteht aus dem Präsidenten, dem Finanz- verwalter und drei bis fünf weiteren Mi tgliedern. Er konstituiert sich selbst.
2 Pfarrer dürfen nicht die Mehrheit im Rat bilden.
3 Der Kirchenratspräsident führt zusamme n mit einem anderen Kirchenratsmit- glied die rechtsverbindliche Unterschrift.

§ 42 8 Aufgaben

1 Der Kirchenrat leitet die Evangelisch-re formierte Kantonalkirche, vollzieht die Beschlüsse der Synode und vertritt die Kantonalkirche nach aussen.
2 Es stehen ihm insbesondere folgende Aufgaben zu: a) Aufsicht über die Kirchgemeinden, die von ihm gewählten Amtsträger und das Unterrichtswesen, b) Wahlen in Ämter, Kommissionen und Abordnungen, deren Bestellung nicht ausdrücklich der Synode vorbehalten ist, c) Vorbereitung und Antragstellung zu den Geschäften der Synode, d) Jahresbericht zu Handen der Synode, e) Entscheide bei Streitigkeiten zw ischen Kirchgemeinden und die Verwal- tungsrechtspflege, f) Entscheide bei Konflikten zwischen Pfarrern, Pfarrern und Kirchgemeinden sowie innerhalb von Kirchgemeinden ei nschliesslich dem Erlass von Diszip- linarmassnahmen, g) Vernehmlassungen, h) Vereidigung der Kirchgemeinderatspräsidenten.

§ 43 Die Finanzkompetenzen des Kirchenrates der Kantonalkirche werden durch das

Budget der Kantonalkirche geregelt.

§ 44 Sitzungen

1 Die Sitzungen des Kirchenrates der Kant onalkirche sind nicht öffentlich. Sie werden vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn zwei Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände die Einberu-
Mitglieder anwesend ist.
3 Über die Sitzungen wird unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes Bericht erstattet. E. Rekurskommission

§ 45 Zusammensetzung

1 Die Rekurskommission der Kantonalkirche besteht aus dem Präsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.
2 Sie wählt den Vizepräsidenten aus ihre r Mitte sowie einen Kommissionsschrei- ber.

§ 46 Aufgaben

Die Rekurskommission der Kantonalkirche beurteilt Beschwerden nach Massga- be dieser Verfassung. F. Geschäftsprüfungskommission

§ 47 Zusammensetzung

Die Geschäftsprüfungskommission der Kantonalkirche besteht aus dem Präsi- denten und zwei weiteren Mitgliedern.

§ 48 Aufgaben

1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft di e Amtsführung des Kirchenrates der Kantonalkirche aufgrund des Jahresberichtes und der Protokolle.
2 Sie prüft das Rechnungswesen der Kantonalkirche.
3 Sie erstattet der Synode einmal pro Jahr Bericht und Antrag.

VI. Gemeinsame Bestimmungen

§ 49 9 Amtsdauer – Beginn und Beendigung

1 Die Amtsdauer der Synodalen und aller Kirchenbehörden beträgt vier Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
2 Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach den Erneuerungswahlen.
3 Pfarrer werden auf unbefristete Zeit gewählt.
4 Über Begründung und Beendigung des Dien stverhältnisses der Pfarrer erlässt die Synode eine besondere Regelung.
1 Es kann nicht jemand als Mitglied einer Behörde angehören, welche gleichzei- tig über ihn die direkte Aufsicht hat.
2 Die Mitglieder der Rekurskommission der Kantonalkirche können nicht gleich- zeitig einer anderen Kirchenbehörde angehören.

§ 51 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 52 Veröffentlichungen

Beschwerdefähige Beschlüsse der Ka ntonalkirche und der Kirchgemeinden werden veröffentlicht, sofern keine schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen und darin keine individuellen Rechtsverhältnisse geregelt werden.

§ 53 Rechtsschutz

1 Gegen Beschlüsse des Kirchgemeinderates und der Zweckverbände kann je- dermann, der ein eigenes, unmittelbares oder schützenswertes Interesse hat, beim Kirchenrat der Kantonalkirche Beschwerde erheben.
2 Beschlüsse des Kirchenrates der Kantonalkirche können bei der Rekurskom- mission angefochten werden.
3 Jedermann, der ein Interesse hat, kann gegen Unregelmässigkeiten bei Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeinden, gegen die Wahl- und Abstimmungser- gebnisse und die Verletzung des Stimmrech ts beim Kirchenrat der Kantonalkir- che und auf Stufe Kantonalkirche bei der Rekurskommission Beschwerde erhe- ben. Die gleiche Befugnis steht dem Kirchgemeinderat zu.
4 Gegen Entscheide der Rekurskommission kann beim Verwaltungsgericht Be- schwerde erhoben werden.

§ 54 Ergänzendes Recht

Sofern das kirchliche Recht keine entsprechende Vorschrift enthält, kommt sinngemäss das kantonale Recht zur Anwendung.

VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 55 Inkrafttreten

1 Diese Verfassung bedarf der Zustimmung de r stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinden 10 und der Genehmigung durch den Kantonsrat.
2 Die Verfassung tritt auf den 1. Januar des nach der Genehmigung durch den Kantonsrat folgenden Jahres in Kraft.
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung 11 werden alle bisher geltenden kirchli- chen Erlasse aufgehoben, soweit sie der Verfassung widersprechen.
2 Davon ausgenommen sind die Statuten und Reglemente der Kirchgemeinden, welche innert 5 Jahren der Verfassung anzupassen sind.

§ 57 Übergangsbestimmungen

1 Der Präsident des Verfassungsrates organisiert mit den Präsidenten der Kirch- gemeinden die Neuwahlen und die erste Synode. Er vereidigt den ersten Präsi- denten der Synode.
2 Die Neuwahlen haben spätestens an der ersten Kirchgemeindeversammlung nach Inkrafttreten dieser Verfassung bzw. an der ersten Synode stattzufinden. Bis dahin bleiben die bisher igen Amtsträger im Amt.
1 Nicht im Abl veröffentlicht. Mit Änderungen vom 10. November 2001 (GS 20-330), vom 21. April 2007 (GS 21-165) und vom 17. April 2010 (GS 22-109).
2 SRSZ 100.000.
3 Abs. 2 in der Fassung vom 10. November 2001.
4 Überschrift sowie Abs. 2 und 3 (neu) in der Fa ssung vom 17. April 2010. Bisherige Abs. 3 bis
6 werden zu Abs. 3 bis 7.
5 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 10. November 2001.
6 Bst. c und k in der Fassung vom 10. November 2001.
7 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. November 2001.
8 Abs. 2 Bst. f, g und h (neu) in der Fassung vom 21. April 2007.
9 Überschrift, Abs. 1, 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 21. April 2007.
10 Angenommen in der Volksa bstimmung vom 1. Dezember 1996 mit 1116 Ja gegen 169 Nein (Abl 1996 1672).
11 1. Januar 1998 (Abl 1997 1862); Inkrafttreten der Änderungen: vom 10. November 2001 am

1. Januar 2003, vom 21. Apr il 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2424) und vom 17. April

2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2848).
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