Verordnung über die Motorfahrzeugabgaben
SRSZ 1.2.2008 1 (Vom 13. Mai 1992) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 105 des Steuergesetzes vom 28. Oktober 1958, 2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage einer Spezialkommission, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 3 Grundsatz und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung bezieht sich auf alle Motorfahrzeuge, die der Bundesgesetz- gebung über den Strassenverkehr unterstehen.
2 tonsgebiet haben, Steuern und Gebühren.
3 Von der Besteuerung ausgenommen sind Motorfahrzeuge a) des Bundes und seiner Anstalten, soweit das Bundesrecht sie von den Abga- ben befreit; b) des Kantons; c) der Bezirke und Gemeinden, soweit si e unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden. II. Steuersubjekt
§ 2 4 Steuerpflicht
1 Steuerpflichtig ist der Motorfahrzeughalter.
2 Für Motorfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetz- gebung weder Ausweis noch Kontrollschilder benötigen, sowie für Motorfahrräder werden keine Steuern erhoben.
§ 3 5 Steuererlass
Das zuständige Departement kann die Steuern ganz oder teilweise erlassen für Motorfahrzeuge, die a) für den fahrplanmässigen öffentlich en Linienverkehr eingesetzt werden; b) ausschliesslich oder vorwiegend für den Transport von Behinderten verwen- det werden.
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§ 4 6 Steuerperiode
1 ben. Auf Verlangen des Steuerpflich schlages in zwei Raten entrichtet werden . Der Regierungsrat legt die Höhe des Zuschlages fest.
2 Die Steuerpflicht beginnt an dem Tag, an dem der Fahrzeughalter gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung zur Einholung des Kontrollschildes verpflichtet ist.
3 Die Steuerpflicht endet am Tage der Hinterlegung des Kontrollschildes. III. Steuerbemessung
§ 5 7 Grundsatz
1 Die Steuern für leichte und schwere Personenwagen, leichte Motorwagen und Kleinbusse werden nach dem Gesamtgewicht und dem Hubraum gemäss Fahr- zeugausweis bemessen.
2 Für Leicht-, Klein- und dreirädrige Mo torfahrzeuge, Motorräder und Kleinmotor- räder bildet der Hubraum die Bemessungsgrundlage.
3 Für die übrigen Fahrzeugarten sowie für Fahrzeuge mit Elektro-, Gas-, Hybrid- oder anderem Alternativantrieb ist das Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis für die Besteuerung massgebend.
§ 6 8 Besteuerung nach Gesamtgewicht und Hubraum
Die jährlichen Steuern für Motorfahrzeuge, die nach Gesamtgewicht und Hub- raum besteuert werden, betragen: a) Grundsteuer je Kilogramm Fr. 0.07 b) Zuschlag je volle oder angebrochene 100 ccm Hubraum – bis 2 500 ccm Hubraum Fr. 14.-- – über 2 500 ccm Hubraum Fr. 21.-- – über 4 000 ccm Hubraum Fr. 28.--
§ 6a 9 Besteuerung nach Hubraum
Die jährlichen Steuern für Motorfahrzeuge, die nach Hubraum besteuert werden, betragen:
1. für Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge:
a) Grundsteuer bis 200 ccm Hubraum Fr. 83.-- b) Zuschlag je volle oder angebrochene 200 ccm Hubraum Fr. 20.-- c) Zuschlag für Seitenwagen Fr. 40.--
2. für Kleinmotorräder bis 50 ccm Hubraum und für
Leichtmotorfahrzeuge: Fr. 33.—
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§ 7 10 Besteuerung nach Gesamtgewicht
Die jährlichen Steuern für Motorfahrzeuge, die nach Gesamtgewicht besteuert werden, betragen: a) Grundsteuer bis 1 000 kg Gesamtgewicht Fr. 160.-- b) Zuschlag je weitere 250 kg Gesamtgewicht bis 4 000 kg Gesamtgewicht Fr. 40.-- c) Zuschlag je weitere 500 kg Gesamtgewicht – bis 8 000 kg Gesamtgewicht Fr. 45.-- – bis 18 000 kg Gesamtgewicht Fr. 50.-- – über 18 000 kg Gesamtgewicht Fr. 40.--
§ 8 11 Besteuerung der Sonderkategorien
1 Die in den §§ 6, 6a und 7 erwähnten Steueransätze werden reduziert auf: a) 60 % für Sattelschlepper und gewerbliche Traktoren; b) 50 % für Motorräder und Kleinmotorfahrzeuge mit Elektro-, Gas-, Hybrid- oder anderem Alternativantrieb; c) 40 % für Sachen- und Personentransport-, Wohn- und Sportgeräte-, Motor- rad- und Kleinmotorradanhänger sowie Anhänger, deren Aufbau als Nutz- raum dient; d) 25 % für gewerbliche Motoreinachser und Motorkarren sowie für Arbeitsma- schinen; e) 20 % für landwirtschaftliche Trakt oren sowie für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge mit Elektro-, Gas-, Hybrid- oder anderem Alternativan- trieb; f) 10 % für die übrigen landwirtschaftlichen Motorfahrzeuge, Arbeitskarren und Arbeitsanhänger.
2 Die Mindeststeuer für Motorfahrzeuge mit reduziertem Ansatz beträgt Fr. 30.--.
3 Sattelanhänger sind den Normalanhängern gleichgestellt.
§ 9 12 Kollektivschilder
Die jährlichen Steuern für Kollektivschilder betragen für: a) Motorwagen Fr. 630.-- b) Motorräder Fr. 150.-- c) Kleinmotorräder Fr. 55.-- d) landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr. 155.-- e) Arbeitsmotorfahrzeuge Fr. 315.-- f) Anhänger Fr. 195.--
§ 10 13 Wechselschilder
1 Für Motorfahrzeuge mit Wechselschild wird die jährliche Steuer für das Motor- fahrzeug bzw. den Anhänger mit dem höchsten Ansatz erhoben.
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2 Die zusätzlich zu entrichtenden jährlichen Steuern für Wechselschilder betra- gen für: a) Motorwagen Fr. 66.-- b) gewerbliche und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger Fr. 26.-- c) Motorräder und Kleinmotorräder sowie für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge Fr. 20.-- IV. Gebühren
§ 11 Gebührenerhebung
1 Für die gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung erforderlichen Prüfungen, Aus- weise, Bewilligungen und Kontrollarbeiten erhebt der Kanton Gebühren.
2 Der Regierungsrat legt die Höhe dieser Gebühren fest. V. Verwendung des Ertrages
§ 12 Nettoertrag
Der Nettoertrag aus den Steuern und Gebühren der Motorfahrzeuge wird für den Bau und Unterhalt der Strassen verwendet. VI. Zuständigkeit und Rechtsschutz 14
§ 13 Departement
Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht eine andere Zuständigkeit vorsehen, vollzieht das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die Vor- schriften dieser Verordnung.
§ 14 Beschwerde
Gegen Verfügungen nach dieser Verordnung kann gemäss den Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflege Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. VII. Schlussbestimmungen
§ 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Er- lasse, namentlich die Verordnung über die Motorfahrzeugabgaben vom 30. No- vember 1972 15 aufgehoben.
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§ 16 Inkrafttreten, Veröffentlichung
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1993 in Kraft. 16
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 18-227 mit Änderungen vom 24. Apr
19-270) und vom 25. Oktober 2006 (GS 21-91).
2 SRSZ 172.100.
3 Abs. 1 und 3 in der Fass ung vom 25. Oktober 2006.
4 Abs. 2 neu eingefügt am 25. Oktober 2006.
5 Fassung vom 25. Oktober 2006; Abs. 2 aufgehoben.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2006.
7 Abs. 1, 2 und 3 (neu) in de r Fassung vom 25. Oktober 2006.
8 Fassung vom 25. Oktober 2006.
9 Neu eingefügt am 25. Oktober 2006.
10 Fassung vom 25. Oktober 2006.
11 Überschrift sowie Abs. 1 und 2 in 25. Oktober 2006.
12 Fassung vom 25. Oktober 2006.
13 Fassung vom 25. Oktober 2006.
14 Fassung vom 25. Oktober 2006.
15 GS 16-202.
16 Änderungen vom 24. April 1997 sowie vom 10. Dezember 1997 sind am 1. Januar 1998 und vom 25. Oktober 2006 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 1834) in Kraft getreten.