Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (143.210)
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Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung

(Vom 17. März 1999) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1. Ziel

Die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WOV) fördert eine bedarfsgerechte, qualitätsbewusste und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit öffentli- chen Gütern und Dienstleistungen.

§ 2 2 Departemente, Ämter, Anstalten und Dienststellen werden im Gesetz als Verwal-

tungseinheiten bezeichnet.

§ 3 3 3. Gegenstand

1 Das Gesetz schafft für Verwaltungseinheiten die rechtlichen Voraussetzungen, damit sie ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwal- tungsführung (WOV) erfüllen können.
2 Zu diesem Zweck enthält das Gesetz besondere Instrumente, Zuständigkeiten und Verfahren, die von den allgemeinen Vorschriften über die Organisation und den Finanzhaushalt abweichen.

§ 4 4 4. Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für diejenigen Verwaltungseinheiten, die mit einem Leistungs- auftrag gemäss § 5 ausgestattet sind. Es gilt nicht für Verträge mit Dritten.
2 Mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmungen bleiben diese Verwaltungs- einheiten an die für die übrige kantonale Verwaltung geltenden Vorschriften ge- bunden.

II. Steuerung

§ 5 5 1. Leistungsauftrag

a) Begriff
1 Der Leistungsauftrag für eine Verwaltungseinheit enthält mindestens: a) die wesentlichen Sachziele; b) die Indikatoren zur Messung der Zielerreichung; c) das Globalbudget.
1 Der Regierungsrat bestimmt unter dem Vorbehalt von § 7, welche Verwaltungs- einheiten nach den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung geführt werden. Das zuständige Departement unterbreitet ihm einen Vorschlag für einen Leistungsauftrag.
2 Der Regierungsrat prüft den Vorschlag, entscheidet abschliessend über den Inhalt und erteilt den Leistungsauftrag.
3 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat den Leistungsauftrag zur Ge- nehmigung.

§ 6a 7 c) Vorberatung

1 Die Staatswirtschaftskommission prüft als vorberatende Kommission die Vorla- ge und stellt dem Kantonsrat Antrag, ob die Genehmigung erteilt oder verweigert werden soll. Sie zieht eine Delegation der ständigen Kommission des Kantonsra- tes zur Prüfung hinzu, die von der Vorlage in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist.
2 Die Staatswirtschaftskommission kann dem Regierungsrat spätestens 30 Tage vor der Behandlung im Kantonsrat Anträge auf Änderung einzelner Leistungsauf- träge und von Globalbudgets stellen.
3 Der Regierungsrat entscheidet innert zehn Tagen, ob er aufgrund der Anträge der Staatswirtschaftskommission dem Kantonsrat veränderte Leistungsaufträge und angepasste Globalbudgets zur Genehmigung unterbreiten will.

§ 7 8 d) Genehmigung

Die Genehmigung umfasst alle Teile des Leistungsauftrages und erfolgt mit einer einzigen Abstimmung. Verweigert der Kantonsrat die Genehmigung, kann der Regierungsrat einen revidierten Leistungsauftrag unterbreiten oder auf die Ertei- lung eines Leistungsauftrages verzichten.

§ 8 9 e) Änderung

1 Der Leistungsauftrag ist während der Leistungsperiode im gleichen Verfahren zu ändern wie die Erteilung und die Genehmigung, wenn es eine neue Aufga- benstellung erfordert oder wenn vorgesehene Leistungen nicht erbracht werden.
2 Der Kantonsrat kann den Regierungsrat zu einer bestimmten Änderung nach Abs. 1 verpflichten, wenn er eine Motion erheblich erklärt.

§ 9 2. Rahmenbedingungen

a) Zuständigkeit Der Regierungsrat setzt Rahmenbedingungen fest, die bei der Ausführung des Leistungsauftrages einzuhalten sind.

§ 10 10 b) Koordination

Mit Anforderungen wird die Ausführung des Leistungsauftrages innerhalb der
b) ... c) die Besorgung von verwaltungsinternen Querschnittsaufgaben und den Be- zug von verwaltungsinternen Querschnittsleistungen; d) die Leistungs- und Wirkungsprüfung; e) das Controlling und Berichtswesen.

§ 11 c) Delegation von Kompetenzen

Der Regierungsrat kann mit der Erteilung des Leistungsauftrages eigene Kompe- tenzen auf die Ausführungsstufe delegieren, soweit die Delegation im Rahmen der Gesetzgebung zulässig ist, namentlich in Bezug auf: a) die organisatorische Gliederung; b) die Vornahme von Ausgaben; c) den Erlass von Verfügungen und die Zusicherung von Kantonsbeiträgen; d) die Vergebung von Aufträgen, Arbeiten und Lieferungen.

§ 12 11 3. Kreditkontrolle und Kostenrechnung

1 Die mit einem Leistungsauftrag ausgestatteten Verwaltungseinheiten überwa- chen die Einhaltung des Globalbudgets.
2 Sie können zu diesem Zweck eine Kostenrechnung führen.
3 Der Regierungsrat sorgt für die Abstimmung zwischen Finanz- und Betriebs- buchhaltung.

§ 13 12 4. Controlling, Berichtswesen und Evaluation

1 Die mit einem Leistungsauftrag ausgestatteten Verwaltungseinheiten sind für das Controlling verantwortlich und besorgen das Berichtswesen.
2 Die Staatswirtschaftskommission beurteilt im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht die Ausführung des Leistungsauftrages.

III. Finanzhaushalt

§ 14 13

§ 15 14 1. Globalbudget

Das Globalbudget ist der geplante Nettoaufwand der Laufenden Rechnung einer Verwaltungseinheit, die mit einem Leistungsauftrag ausgestattet ist. Es umfasst

§ 16 15

§ 17 16 2. Ausnahme von Haushaltgrundsätzen

Verwaltungseinheiten, die mit einem Globalbudget ausgestattet werden, sind von
1 Investitionsausgaben könne n nicht in Globalkredite und Globalbudget s einge- stellt werden.
2 Wi rd das Strassenwesen mi t einem Leistung sauftrag ausges tattet, sind nur noch für den Neuba u und für den Ausbau von Haupt strassen beim Kantonsrat Verpflichtung skredite einzuho len, die für den Kanton einma lige neue Ausgab en von mehr als zwei Mi o. Franke n zur Folge haben. IV. 18 §§ 19 - 22 19

V. Schlussb estimmungen

§ 23 1. Ände rung bisher igen Rech ts

Die Verordnung übe r die Vergeb ung von Arbeiten und Lieferungen (Submi ssi ons- verordnung ) 20 vom 6. Februar 1976 wird wie folgt geände rt:

§ 22 Abs. 2

2 Verfü gunge n, die der Regierung srat oder die mi t einem Leistung sauftrag nac h der Verordnung übe r die wirkung sorientierte Verwaltung (WO V) ausgestattete und vom Regierungs rat ermäch tigte Verwaltung sstellen treffen, kön nen dur ch Verwal- tung sgerichtsbes chwerde bei m Verwaltung sgericht ange foch ten werden.

§ 24 21 2. Referendum, Publik ation, Inkr afttreten

1 Dieses Gesetz unt erliegt dem Referendum gem äss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung .
2 Es wird im Amt sblatt veröffentlicht und nach Inkrafttr eten in die Gesetzsamm- lung aufgen omm en.
3 Der Regierung srat wird mi t dem Vollz ug bea uftragt. Er bestimmt den Zeitpunk t des Inkrafttr etens. 22
1 Dieses Gesetz wurd e als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlasse n: GS
19-384 mit Änderung en vom 25. April 2007 (GS 21-125a), vom 12. Dezember 2007 (GS 21-
162), vom 25. April 2012 (Finanzkontr ollv erordnu ng, GS 23-34b), vom 25. Oktober 2012 (GS
23-56), vom 25. Septe mber 2013 (KRB Anpassu ng an neue Kanto nsve rfassu ng, GS 23-80e) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kanto nsve rfassu ng, GS 23- 97).
2 Fassung vom 25. Septe mber 2013.
3 Abs. 1 und 2 in der Fassu ng vom 25. September 2013.
4 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Septe mbe r 201 3.
5 Abs. 1 und 2 in der Fassu ng vom 12. Dezember 2007.
6 Abs. 1 und 2 (neu) in der Fassu ng vom 12. Dezember 2007 ; Überschri ft sowie Abs. 3 (ne u) in
8 Fassung vom 25. Oktober 2012.
9 Überschrift in der Fassung vom 25.Oktober 2012.
10 Bst. b aufgehoben am 12. Dezember 2007.
11 Überschrift sowie Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 12. Dezember 2007. Bisheriger Abs. 2 wird neu zu Abs. 3.
12 Abs. 2 und 3 aufgehoben am 25. April 2012; bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 2.
13 Aufgehoben am 12. Dezember 2007.
14 Fassung vom 12. Dezember 2007.
15 Aufgehoben am 12. Dezember 2007.
16 Fassung vom 12. Dezember 2007.
17 Abs. 2 in der Fassung vom 25. September 2013.
18 Aufgehoben am 12. Dezember 2007.
19 Aufgehoben am 25. April 2007.
20 SRSZ 430.110.
21 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
22

1. Januar 2000 (Abl 2000 33); Änderungen vom 25. April 2007 am 1. Januar 2008 (Abl

2007 2298), vom 12. Dezember 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2009 2), vom 25. April 2012 am 1. Juli 2012 (Abl 2012 1539), vom 25. Oktober 2012 am 1. Dezember 2012 (Abl 2012
2758), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember
2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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