Gesetz über die Erhebung einer Kurtaxe durch die Gemeinden --> 314.100
SRSZ 31.1.2000 1 (Vom 10. September 1970) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Einführung und Abgabepflicht
§ 1 Einführung
1 Durch Beschluss der Gemeindeversammlung können die Gemeinden eine Kurtaxe erheben.
2 Die Kurtaxe ist ausschliesslich zur Förderung des Fremdenverkehrs zu verwen- den.
3 Die Gemeinden sind in der Ausgestaltung dieser Kurtaxe unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen frei. § 2 Abgabepflicht und Ausnahmen
1 Wer in Hotels, Gasth ä usern, Fremdenpensionen, Ferienheimen, Ferienwohnun- gen oder privaten Fremdenzimmern gegen Entgelt G ä ste beherbergt, oder wer einen Campingplatz betreibt, hat die Kurtaxe zu entrichten.
2 Die Gemeinden sind befugt, die Kurtaxe auf weitere Personen auszudehnen, namentlich auf Inhaber von Klubh ä usern, privaten Pl ä tzen f ü r Wohnwagen und auf Eigent ü mer oder auf andere dinglich Berechtigte von Ferienh ä usern oder Ferienwohnungen.
3 Die Kurtaxe kann auf den Gast abgew ä lzt werden.
4 Die Kurtaxe darf nicht erhoben werden f ü r Personen, die sich aus dienstlichen oder beruflichen Gr ü nden oder zu Ausbildungszwecken am Abgabeort aufhalten oder dort steuerrechtlichen Wohnsitz haben.
5 F ü r Jugendliche unter 16 Jahren darf h ö chstens die H ä lfte der Ans ä tze erho- ben werden. § 3 Inhalt des Reglementes
1 Die Gemeindeversammlung erl ä sst ü ber die Erhebung von Kurtaxen ein Regle- ment, in welchem insbesondere zu regeln sind: a) die Abgabepflicht, b) die H ö he der Kurtaxen, c) die Verwendung der Abgaben, d) die Veranlagung und der Einzug der Kurtaxen.
2 Das Reglement kann den Gemeinderat erm ä chtigen, in besonderen F ä llen mit bestimmten Kategorien von Abgabepflichtigen Vereinbarungen ü ber die Pau- schalierung der Kurtaxe zu treffen.
3 Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2
2. Veranlagung, Rechtsmittel und Strafbestimmungen
§ 4 Veranlagung
1 Das Gemeindereglement bestimmt die Bezugsstelle.
2 Im Streitfall unterbreitet die Bezugsstelle die Angelegenheit dem Gemeinderat. Dieser trifft eine Veranlagung. § 5 Beschwerde Gegen die Veranlagung kann Beschwerde beim Regierungsrat gef ü hrt werden. § 6 Widerhandlungen
1 Wer die Kurtaxe ganz oder teilweise hinterzieht, hat eine Busse bis zum dreifa- chen Betrag der vorenthaltenen Abgabe zu entrichten. Die Anwendung beste- hender sch ä rferer Strafbestimmungen bleibt vorbehalten.
2 Das zust ä ndige Bezirksamt trifft die Bussenverf ü gung nach Massgabe der Strafprozessordnung.
3. Schlussbestimmungen
§ 7 Anpassung bestehender Reglemente
Bestehende Gemeindereglemente ü ber die Erhebung von Kurtaxen sind, soweit erforderlich, diesem Gesetz innert Jahresfrist seit dessen Inkrafttreten anzupas- sen. § 8 Inkrafttreten und Vollzug
1 Dieses Gesetz wird gem ä ss § 30 Abs. 1 der Kantonsverfassung der Volksab- stimmung unterbreitet.
2 Es wird im Amtsblatt ver ö ffentlicht und nach Inkrafttreten 3 in die Gesetz- sammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 15-784.
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. November 1970 mit 8516 Ja gegen 4162 Nein (Abl 1970 1013).
3
31. Dezember 1970 (Abl 1971 160).
Feedback