Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz (573.411)
CH - SZ

Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz

(V om 11. Februar 2014) Der Regierungs rat des Kantons Schwyz , in Ausführung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psycho- tropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG), 2 der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle vom 25. Mai 2011 (Betäu- bungsmittelkontrollverordnung, BetmKV), 3 d er Verordnung über Betäubungsmi t- telsucht und andere suchtbedingte Störungen vom 25. Mai 2011 (Betäubungs- mittelsuchtverordnung, BetmSV), 4 sowie ges tützt auf § 4 Abs. 2 Bst. b und e des Gesundheitsgesetzes vom 16. Oktober 2002 (Ges G), 5 beschliesst :

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Betäu- bungsmittel und psychotropen Stof fe.
2 Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, sind die Besti m- mungen der vorliegenden Verordnung anwendbar, soweit das Heilmittel recht keine oder eine weniger wei tgehende Regelung enthält .

§ 2 Organisation und Zuständigkeit

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, vollzieht der Kantonsap o- theker die Betäubungsmittelgesetzgebung, insbesondere im Bereich von Aufbe- wahrung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln. Er kann Weisungen und Richtlinien erlassen.
2 Der Kantonsapotheker berät das Departement des Innern in Fragen über die Betäubungsmittel und nimmt namentlich fol gende Aufgaben wahr: a) Kontrolle über die Betäubungsmittel im Rahmen seiner Zuständigkeit (Art. 16- 18 BetmG) ; b) Erteilung von Betriebsbewilligungen (Art. 5 BetmKV) ; c) Erteilung von Bewilligungen an Krankenanstalten oder Institut e, welche Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs beziehen, lagern und verwen- den (Art. 14 Abs. 1 und 2 BetmG) ; d) Entgegennahme der Meldungen über Abgaben und Verordnungen von Betä u- bungsmitteln zu anderen als den zugelassenen Indikationen (Art. 29 d BetmG) ; e) Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. 12 BetmG) .

§ 3 Prävention und Betreuung

Der Regierungsrat bezeichnet die Behandlungs - und Sozialhilfestellen, die für die Betreuung der ihnen gemeldeten Personen mit vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen zustän dig sind (Art. 3 c BetmG ).

§ 4 Betäubungsmittelgestützte (substitutionsgestützte) Behandlung

1 Zur Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen sind Ärzte befugt, die über eine Bewilligung gemäss Art. 3 e Abs. 1 BetmG verfügen.
2 Die Abgabe und Verabreichung von Substitutionsmedikamenten kann einem Apotheker übertragen werden, der über eine entspr echende Bewilligung verfügt.
3 Der Kantonsarzt: a) erteilt gestützt auf die eingereichten Angaben gemäss Art. 9 Betm SV und nach Überprüfung der Indikation durch die vom Regierungsrat bezeichnete Fachstelle die Bewilligung; b) erlässt Richtlinien zur Indikationsstellung, Umsetzung und Überprüfung der selben; c) führt ein Verzeichnis über die erteilten Bewilligungen; d) erteilt anderen Ärzten über die Bewilligungen Auskunft, sofern medizinische Gründe dies erfordern.

§ 5 Heroingestützte (diacetylmorphingestützte) Behandlung

1 Die heroingestützte Behandlung ist eine Sonderform der betäubungsmittelge- stützten Behandlung. Neben der kantonalen Bewilligung nach § 4 be darf es dafür einer Arzt -, Institutions - und Patientenbewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (Art. 10 ff. BetmSV).
2 Der Kantonsarzt arbeitet bei der Kontrolle der Institutionen, welche heroinge- stützte Behandlungen durchführen, mit dem Bundesamt für Gesundheit zusam- men (Art. 25 Abs. 1 BetmSV).
3 E r kann seine Kontrollaufgaben der vom Regierungsrat bezeichneten Fachstel le übertragen, die ihm jährlich Bericht abzul egen hat.

III. Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln

§ 6 Aufbewahrung

1 Die Aufbewahrung der Betäubungsmittel richtet sich nach Art. 54 BetmKV.
2 In Arztpraxen und Apotheken, wo betäubungsmittelabhängige Personen be treut wer -den, müssen die Betäubungsmittel in diebstahlsicheren Behältnissen auf- bewahrt werden, welche entweder fest mit dem Gebäude verbunden oder mi n- destens 300 Kilogramm schwer s ind.
sie mindestens den gleichen Schutz vor Diebstahl bietet. Von Herstel lungs - und Grosshandelsbetrieben, die grössere Mengen von Betäubungsmi tteln lagern, kann er weitergehende Sicherheitsvorkehrungen verlangen.

§ 7 Kranke Reisende

1 Bescheinigungskopien nach Art. 42 Abs. 3 und 4 BetmKV sind dem Kan- tonsapotheker zuzustellen.
2 D ie in diesem Zusammenhang stehenden Auskünfte an das Schweizerische Heil -mittelinstitut oder ausländische Behörden werden vom Kantonsapoth eker erteilt.

§ 8 Andere Verwendung en (Off Label Use)

1 Ärzte und Zahnärzte melden dem Kantonsapotheker innert 30 Tagen die A n- wendung von Betäubungsmitteln, welche für eine andere als die zugelassene Indikation ange wendet, abgegeben oder verordnet werden (Art. 11 Abs. 1 bis BetmG) .
2 Auf Verlangen sind ihm alle Angaben über Art und Zweck der Behandlung zu ma chen.

§ 9 Notfä lle

Apotheker reichen Protokolle über Notfallabgaben von Betäubungsmitteln ge- mäss Art. 52 Abs. 1 BetmKV innert fünf Tagen dem Ka ntonsapotheker ein.

§ 10 Auskunftspflicht

Inhaber einer Betriebsbewilligung des Bundes gemäss Art. 4 BetmG sind auf Verlangen des Kantonsapothekers verpflichtet, Auskünfte über Betäubungsmi t- tellieferungen an Inhaber von Betriebsbewilligungen des betreffenden Ka ntons zu erteilen.

§ 1 1 Entsorgung

1 Der Kantonsapotheker regelt die Entsorgung veränderter, verfallener und nicht mehr verwendeter oder beschlagnahmter k ontrollierter Substanzen der Verzeich- nisse a, d und e gemäss Art. 3 BetmKV.
2 b, c, f und g gemäss Art. 3 BetmKV unter Gewährleistung der Rückverfolgba r- keit.

§ 1 2 Datenbekanntgabe

1 Zur Bekämpfung des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dürfen der Kantonsapotheker und der Kantonsarzt den Apothekern und Ärzten folgende Informationen über betäubungsmittelabhängige Personen b e-
b) Adresse, Wohnort und Wohnkanton; c) Geburtsdatum und Geschlecht; d) l aufende oder abgeschlossene betäubungsmittelgestützte Behandlung; e) Kopie des gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepts.
2 Der Datenaustausch kann im Abrufverfahren erfolgen.
3 Das zuständige Departement erlässt die notwendigen organisatorischen und technischen Vorschriften. Diese regeln mindestens folgende Punkte: a) Bezeichnung der Zugriffsberechtigten; b) Sorgfaltspflichten der Zugriffsberechtigten; c) Zuständigkeit für Erteilung, Aktualisierung und Entzug der Zugriffsberech ti- gungen; d) t echnische Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff; e) Verantwortung für den technischen Betrieb der Datenplattform.

§ 1 3 Krankenanstalten, Institute und K antonsbehörden

1 Krankenanstalten und Institution en ohne eigene Apotheke sowie Behör den des Kantons wie die Kantonspolizei bedürfen zum Bezug, zur Lagerung und Verwen- dung von Betäubungsmitteln einer Bewilligung des Kan tons.
2 Die Bewilligung setzt eine fachtechnisch verantwortliche Person vor aus, die über eine Berufsausübungsbewilligung für Medizinalpersonen verfügt .
3 Die Bewilligung ist höchstens fünf Jahre gültig.

IV. Verfahren und Rechtsschutz

§ 14 Befugnisse der Kontrollorgane

Dem Kantonsapotheker und den weiteren Kontrollorganen ist bei Inspektionen Auskunft zu geben und sie haben Zutritt zu allen Geschäfts -, B etriebs -, Lager - und Praxisräumen und können Einsicht in die Unterlagen nehmen.

§ 1 5 Verwal tungsmassnahmen

1 Bei Beanstandungen treffen die zust ändigen Stellen insbesondere die i m G e- sundheitsgesetz vorgesehenen Verwaltungs massnahmen.
2 Bei Beschlagnahm e wird eine Quittung ausgestellt .
3 Die durch eine Beschlagnahme oder Probeentnahme entstehenden Kosten trägt der Betrieb, sofern sich der Verdacht, welcher der Massnahme zugrund e liegt, bestätigt .

§ 16 Verfahren und Rechtsschutz

1 Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz . 6
2 Gegen Verfügungen des Kant onsapo thekers und des Kant onsarztes kann innert
20 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsrat B eschwerde erhoben werden.
Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen sowie für andere Verrichtungen fest.

V. Schlussbestimmungen

§ 18 Übergangsbestimmung

Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, blei- ben weiterhin gültig.

§ 19 Änderung en von Erlasse n

Die Verordnung betreffend den Vollzug des Ordnungsbussengesetzes vom

27. November 1972

7 wird wie folgt geändert: Erl asstitel Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ordnungsbussen Ingress Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 8 und des B e- täubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 9 sowie gestützt auf § 30 de s Pol izeigesetzes vom 22. März 2000, 10 beschliesst:

§ 1 Abs. 1

1 D er Vollzug der Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussen- und Betäu- bungsmittelgesetz obliegt der Kantonspolizei. Die Heilmittelverordnung vom 14. Dezember 2010 11 wird wie folgt geändert:

§ 9 a Datenbekanntgabe (neu)

1 Zur Bekämpfung des Missbrauchs mit gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepten dürfen der Kantonsapotheker und der Kantonsarzt den Apothekern und Ärzten folgende Informationen bekanntge ben: a) Name und Vorname; b) Adresse, Wohnort und Wohnkanton; c) Geburtsdatum und Geschlecht; d) Kopie des gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepts.
2 Der Datenaustausch kann im Abrufverfahren erfolgen.
3 Das zuständige Departement erlässt die notwendigen organisatorischen und technischen Vorschriften. Diese regeln mindestens folgende Punkte:
b) Sorgfaltspflichten der Zugriffsberechtigten; c) Zuständigkeit für Erteilung, Aktualisierung und Entzug der Zugriffsberech ti- gungen; d) technische Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff; e) Verantwortung für den technischen Betrieb der Datenplattform.

§ 20 Aufhebung früherer Erlasse

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die kantonale Vollziehungsverord- nung vom 24. Juli 1978 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel aufgeh o- ben. 12

§ 21 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft . 13
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Geset z- sammlung aufg enommen.
1 GS 24 -1.
2 SR 812.121 .
3 SR 812.121. 1.
4 SR 812.121.6 .
5 SRSZ 571.11 0.
6 SRSZ 234.110.
7 SRSZ 233.4 11.
8 SR 741.03 .
9 SR 812.121.
10 SRSZ 520.110.
11 SRSZ 573.211.
12 GS 17 -68.
13 Abl 2014 534.
Markierungen
Leseansicht