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Weisungen zur Koordination der Stoffpläne im gebrochenen und ungebrochenen Bildungsw... (624.311)

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Weisungen zur Koordination der Stoffpläne im gebrochenen und ungebrochenen Bildungsw... (624.311)

Weisungen zur Koordination der Stoffpläne im gebrochenen und ungebrochenen Bildungsweg zwischen den Sekundarschulen und der 1. und 2. Klasse des Untergymnasiums

Untergymnasiums 1 (Vom 22. April 1976) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 20 der Volksschulverordnung vom 25. Januar 1973 2 und § 28 der Mittelschulverordnung vom 9. Mai 1973, 3 beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich, Verbindlichkeit

1 Diese Weisungen gelten f ür alle 3 Klassen der Sekundarschulen sowie f ür die

1. und 2. Klasse der Untergymnasien aller kantonalen und privaten Mittelschu-

len im Kanton Schwyz.
2 Sie sind f ür beide Schularten in den Kernfächern Mathematik, Deutsch, Fran- zösisch und Latein verbindlich, f ür die übrigen F ächer im Sinne von Richtlinien wegleitend.

§ 2 Übergangsregelung

1 Bis zum Erlass eines regionalen Rahmenlehrplanes werden in einem besondern Erziehungsratsbeschluss die Stoffverteilung der einzelnen F ächer und Klassen umschrieben sowie die zu ben ützenden Lehrmittel festgelegt. Durch Pr äzisie- rungen oder Ergänzungen können sie der laufenden Entwicklung angepasst werden.
2 Diese Weisungen bezwecken, den reibungslosen Übertritt eines Sekundar- schülers an die Mittelschule zu gew ährleisten. Die Mittelschulen haben daher bei allf älligen Übertrittspr üfungen wie auch im Unterricht selbst auf dem f ür die Sekundarschulen geltenden Stoff und den entsprechenden Lehrmitteln aufzu- bauen.
3 Die als obligatorisch bezeichneten Lehrmittel können ohne Bewilligung durch weitere ergänzt werden. Sollen sie durch andere Lehrmittel ersetzt werden, kann der Erziehungsrat in begr ündeten Fällen eine Bewilligung erteilen.

§ 3 Aufhebung des bisherigen Lehrplanes

Der Unterrichtsplan f ür die Sekundarschulen des Kantons Schwyz vom

14. Februar 1963

4 wird mit Inkrafttreten dieser Weisungen aufgehoben.

§ 4 Inkrafttreten, Veröffentlichung

1 Diese Weisungen gelten ab dem Schuljahr 1976/77 und bleiben solange in Kraft, bis sie revidiert, ergänzt oder durch einen regionalen Rahmenlehrplan
men.
1 GS 16-756.
2 SRSZ 611.210.
3 SRSZ 623.110.
4 GS 14-684, Abl 1969 483.
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