Übereinkunft zwischen Zürich und Schwyz betreffend die Sihl und den Hüttenseeabfluss
(Vom 19. Mai 1841) 2 Der eidgenössische Stand Schwyz für sich und mit besonderer Rücksicht auf die Besitzer der Wasserrechte an dem Mühlebache des Hüttensees, der eidgenössi- sche Stand Zürich, für sich und mit besonderer Rücksicht auf die Besitzer der Wasserwerke an der SihI, haben, nach vorhergegangener Prüfung sowohl der rechtlichen als der technischen und faktischen Verhältnisse des Sihlflusses und des Hüttensees zum Behufe der Festhaltung eines gesicherten Rechtszustandes und im Interesse der beiderseitigen Angehörigen, nachfolgenden Vertrag abge- schlossen: I. 3 Der hohe Stand Schwyz verpflichtet sich gegenüber dem hohen Stande Zürich und den Wasserwerkbesitzern an der SihI dafür zu sorgen, dass das Wasser des Sihlflusses an keiner Stelle und zu keinen Zeiten aus der Sihl weder ganz noch teilweise abgeleitet werde; und dass dasselbe somit vollständig und unge- schmälert an der Grenze des Standes Zürich diesem zugeführt werde, wie es von Alters her auch immer geschehen ist. Es darf demnach kein Kanal und keine Wasserleitung irgendwelcher Art auf schwyzerischem Gebiete angelegt werden, durch welche dem Sihlflusse Wasser entzogen und nicht mehr vor Erreichung der Grenze in denselben zurückgeführt würde. II. Dagegen verpflichtet sich der hohe Stand Zürich gegenüber dem hohen Stande Schwyz und den Besitzern von Wasserwerken an dem aus dem Hüttensee flies- senden Bache, die Bewilligung zu erteilen, dass der Ausfluss dieses Mühleba- ches um vier Fuss tiefer gelegt werde, als der in dem Expertenberichte der Her- ren Negrelli und Eberle unter dem 7. Januar 1838 angenommene und nach einem Zeichen in der dortigen Eiche gemessene Wasserspiegel des Sees. Zu diesem Zwecke soll eine Schleuse angebracht werden, von vier Fuss Breite und vier Fuss Höhe, durch welche der See um vier Fuss unter jenen Wasserspiegel gesenkt und um ebensoviel wieder auf diesen gehoben werde. Dieses Verhältnis soll nach der Ausführung der Schleuse durch einen festen Markstein für die Zukunft genau fixiert werden. Ebenso verpflichtet sich der hohe Stand Zürich, dass der ganze Zulauf von Wasser, welches den See in seinem gegenwärtigen Bestand bildet, auf keine Weise abgeleitet werde. III. Die Kosten der Einrichtung der Schleuse und der übrigen zur Regulierung dieses Abflusses notwendigen Bauten, sowie allfällige Entschädigungen für die an den Hüttensee anstossenden Grundeigentümer werden zürcherischerseits getragen,
am Bach. IV. Die Arbeit selbst der Einrichtung geschieht baldm öglichst unter Aufsicht und Gutheissung der beiden von den Abgeordneten der beiden St ände ernannten Experten. In Zukunft hat der hohe Stand Z ürich, da der Ausfluss ganz auf z ür- cherischem Gebiete liegt, das Recht der Aufsicht über die vertragsm ässigen Abflussverh ältnisse auszu üben. V. Sollen die in Art. II bezeichneten Einrichtungen am H üttensee sofort gemacht werden, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in welchem zuerst durch die Gewer- bebesitzer am M ühlebach die Abflussverh ältnisse des Baches so hergestellt sein werden, dass die den z ürcherischen Gewerbebesitzern obliegende Errichtung einer Schleuse und die Ableitung des Wassers von da bis an die Grenze der Wollerauerallmeind m öglich wird. Sollte die Ausf ührung dieser Einrichtungen durch ausserordentliche gewaltsame Naturereignisse, zum Beispiel Erdbeben, Bergsturz usw. auf die Dauer unm öglich werden, so ist der Vertrag als aufgeho- ben zu betrachten und die Kontrahenten treten in den jetzigen Rechtszustand zurück.
1 RGS I 69.
2 Vom Kantonsrat des Kantons Schwyz am 17. Juni 1841 und vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 13. Juli 1841 genehmigt.
3 Infolge der Etzelwerkkonzession dahingefallen.
Feedback