Gesetz über das Halten von Hunden (546.100)
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Gesetz über das Halten von Hunden

(Vom 23. Juni 1983) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

§ 1 Hundehaltung

a) Allgemeines
1 Hunde sind so zu halten, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden oder belästigen.
2 In den Wohnzonen müssen Hunde nachts in einem Gebäude oder in einem geschlossenen Areal gehalten werden.
3 Der Hundehalter ist verpflichtet, eine Tierhalter -Haftpflichtversicherung abz u- schliessen.

§ 2 b) Besondere Pflichten

1 In öffentlichen Anlagen, auf öffentlichen Wegen und im Strassenverkehr sind Hunde an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Hunde beim Viehtrieb.
2 Wer in Dörfern, auf öffentlichen Strassen, Plätzen, Wegen oder in Parkanlagen sowie auf Wegen, welche durch intensiv genutztes landwirtschaftliches Gebiet führen, einen Hund mit sich führt, ist verpflichtet, dessen Kot zu entfernen und schadlos zu beseitigen.
3 Hitzige Hündinnen sind eingesperrt zu halten.

§ 3 c) Verbote

1 Es ist untersagt, Hunde unbeaufsichtigt öffentlich umherlaufen zu lassen.
2 Es ist untersagt, Hunde landwirtschaftliche Kulturen und fremdes, nicht öf- fentlich zugängliches Eigentum ohne Einwilligung des Berechtigten betreten zu lassen.

§ 4 Nutzhunde, Begriff

Als Nutzhunde gelten: a) Zug- und Treibhunde in der Landwirtschaft; b) Jagdhunde, deren Halter im Vorjahr ein Jagdpatent erworben hat.

§ 5 Hundesteuer

1 Für jeden im Kanton Schwyz gehaltenen, mindestens vier Monate alten Hund hat der Halter seiner Wohngemeinde die Hundesteuer zu entrichten. Vorbehal ten bleibt § 7.
a) für einen Nutzhund: Fr. 20. - im Jahr b) für einen andern Hund: Fr. 50. - im Jahr. Für jeden weiteren Hund pro Haus- halt beträgt die Steuer je Fr. 100. - mehr als die Grundsteuer.
3 Die Stimmberechtigten der Gemeinde können die Hundesteuer auf höchstens Fr. 40. - für Nutzhunde und auf höchstens Fr. 100. - für andere Hunde erhöhen.
4 Tritt die Steuerpflicht während des Jahres ein, ist die Steuer anteilmässig für die restlichen Monate des Jahres zu entrichten.
5 Bei Wohnortswechsel wir d der in einer andern Gemeinde des Kantons entrich- tete Steuerbetrag angerechnet.

§ 6 Sonderfälle

1 Für Hunde, die zur Ausübung eines Berufes benötigt werden, sowie für Hunde einer gewerbsmässigen Hundezucht oder eines Tierheimes kann der Gemeinde rat den Steuerbetrag herabsetzen oder eine Pauschale festlegen.
2 In Härtefällen kann der Gemeinderat die Steuer ermässigen oder erlassen.

§ 7 Steuerbefreiung

Von der Hundesteuer befreit sind die Halter von ausgebildeten Armee- , Lawi - nen- , Polizei -, Katastrophen- , S chweiss - und Blindenhunden, die ihrer Ausbi l- dung entsprechend eingesetzt werden können.

§ 8 Steuerbezug

1 Die Hundesteuer ist alljährlich im Monat Januar oder sofort nach Eintritt der Steuerpflicht bei der von der Gemeinde bezeichneten Bezugsstelle zu entr ichten.
2 Sind Steuerpflicht oder Steuerbetrag umstritten, trifft der Gemeinderat eine Verfügung.

§ 9 Hundemarke

1 Jeder Hund muss eine amtliche Hundemarke mit der Wohngemeinde des Hal- ters und der Kontrollnummer gut sichtbar am Halsband tragen. Jagdhunden darf für die Jagd und die Anlernzeit die Hundemarke abgenommen werden.
2 Die Hundemarke wird von der Bezugsstelle abgegeben, wenn die geschuldete Hundesteuer entrichtet und der Versicherungsnachweis vorgelegt wird.
3 Hunde ohne amtliche Hundemarke werden von der Polizei eingefangen und auf Kosten des Halters verwahrt. Werden sie nicht binnen zehn Tagen nach B e- kanntgabe im Amtsblatt abgeholt, können sie verkauft, weggegeben oder abgetan werden.

§ 10 Verwaltungsmassnahmen

1 missachten, das Geeignete an.
oder wegen Missacht ung von Anor dnungen oder Verfügungen des Gemeinderates bes tra ft worden sind, kann der Gemeinder at ungeacht et der Stra fbar kei t die Hundehal tung auf bes timmte oder unbes timmte Zei t verbieten.

§ 11 3 Gener elle Anor dnungen des Gemeinder ats

1 Der Gemeinder at kann zum Schut z von Personen und Sachen gegen Beei n- trächt igung oder Gefähr dung dur ch Hund e örtlich begr enz te Ver bot e und Gebot e erlassen und auf der en Missacht ung Stra fe andr ohen.
2 Solche Anor dnungen sind im Amtsblatt und in den örtl ichen Publ ikat ions orga- nen zu veröffent lichen.
3 Wer ein Interesse dartu t, kann dagegen innert 20 Tagen seit der Ver öffent li- chung Einsprache an den Gemeinder at und gegen dessen Entschei d Beschw erde an den Regi erungs rat erheben.

§ 12 Stra fbes timmungen

1 Wer Vor schr iften dieses Gesetzes oder Anor dnungen des Gemeinder ates zuwi- der handel t, wird mit Busse bes tra ft.
2 Stra fbes timmungen ander er Erlasse bleiben vorbehal ten.

§ 13 Recht sschut z

Verfügungen des Gemeinder ates sind nach Massgabe des Ver waltungs recht spfle- geges etzes mit Beschw erde anf echt bar .

§ 14 Aufhebung e ines Erlasse s

Mit dem Inkr afttre ten dieses Gesetzes wird das Gesetz über das Halten von Hunden vom 16. Febr uar 1967 auf gehoben. 4

§ 15 5 Referendum , Publ ikat ion, Inkr afttre ten

1 Dieses Gesetz unt erliegt dem gem äss §§ 34 oder 35 der Kant ons- verfa ssung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffent licht und nach Inkr afttre ten in die Gesetzsa mm- lung auf genommen.
3 Der Regi erungs rat ist mit dem Vol lzug beauftragt; er bes timmt den Zei tpunkt des Inkr afttre tens . 6
1 GS 17-445 mit Änder ung en vom 24. Okt ob er 2007 (VRP, GS 21-148g) und vom 17. Dez em ber
2013 (RRB Anpassung an neu e K an ton sverfassung, GS 23-97) .
2 Angen ommen in der Vol ks ab stimmung vom 4. Dez em ber 1983 mit 12 862 J a gegen 9 158 Nei n (Abl 1983 1062) . Inkr afts et zung au f den 1. Januar 1984 (Abl 1983 1146 ).
3 Abs. 3 in der Fassung vom 24. Okt ob er 2007.
4
6 1. Januar 1984 (Abl 1983 1146 ); Änder ung en vom 24. Okt ob er 2007 am 1. Januar 2009 (Abl
2008 2697 ) und vom 17. Dez em ber 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getret en .
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