Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (541.320)
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Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe

(Vom 9. Dezember 1981) 2 Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explo- sionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz), 3 beschliesst:

I. Zuständigkeit

§ 1 4 Polizeidepartement

Das Polizeidepartement ist zuständig für: sche Gegenstände zu landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen, techni- schen und gewerblichen Zwecken (Art. 10 des Sprengstoffgesetzes; Art. 35 und 36 der Sprengstoffverordnung); b) den Erlass von administrativen Verfügungen (Art. 35 des Sprengstoffgeset- zes); c) den Entzug des Sprengausweises (Art. 60 der Sprengstoffverordnung).

§ 2 5 Polizeikommando

1 Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erklären, vollzieht das Polizeikommando die Vorschriften der Sprengstoffgesetz- gebung.
2 Insbesondere ist es zuständig für: a) die Erteilung von Verkaufsbewilligun gen für pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Art. 7 lit. b und Art. 10 des Sprengstoffgesetzes) und für loses Schiesspulver zu Treibzwecken, ausgenommen Sprengpulver (Art.
27 und 35 der Sprengstoffverordnung); b) die Ausstellung von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände (Art. 12 des Sprengstoffgesetzes, Art. 45 ff. der Sprengstoff- verordnung); c) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiess- pulver für historische Anlässe und Bräuche (Art. 15 Abs. 5 des Sprengstoff- gesetzes); d) die Überwachung des Verkehrs und der Buchführung mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schi esspulver (Art. 3, 28 Abs. 1 und 29 des Sprengstoffgesetzes, Art. 111 der Sprengstoffverordnung); e) die Abgabe von Zuverlässigkeitsbescheinigungen für die Zulassung zu Sprengkursen und -prüfungen (Art. 55 Abs. 1 Bst. b der Sprengstoffverord- nung).
Das kantonale Arbeitsinspektorat ist zuständig für:
a) die Überwachung der Herstellung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen (Art. 29 und 32 des Sprengstoffgesetzes, Art. 110 und 111 der Sprengstoffverordnung); b) die Überwachung der betrieblichen Einrichtungen zur Herstellung und Lage- rung von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Art. 17 bis 22 des Sprengstoffgesetzes); c) die Kontrolle der Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer (Art. 23 und
34 des Sprengstoffgesetzes).

II. Verfahren

§ 4 7 Verkaufsbewilligung

Gesuche um Bewilligungen zum Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen sind auf amtlichem Formular mindestens einen Monat vor Ver- kaufsbeginn der Bewilligungsinstanz einzureichen.

§ 5 8 Erwerbsschein

Gesuche um Erwerbsscheine für Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände sind auf amtlichem Formular dem Polizei kommando einzureichen. Dieses prüft, ob die Angaben glaubhaft sind und ob für eine zulässige und fachgerechte Ver- wendung Gewähr besteht.

§ 6 Ausnahmebewilligungen

1 Gesuche um Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe und Bräuche sind einen Monat vor dem Anlass unter Angabe des Verwendungszweckes der Bewilligungsinstanz einzureichen. Diese holt die Stellungnahme des Gemeinderates ein.
2 Für regelmässig wiederkehrende histor ische Anlässe und Bräuche kann eine generelle Bewilligung erteilt werden.
3 Der Gesuchsteller hat Gewähr für eine fachgerechte Verwendung des Schiess- pulvers zu bieten sowie den Nachweis einer genügenden Unfallversicherung für alle Beteiligten und einer Haftpflichtversic herung für Drittschäden zu erbringen.

III. Gebühren

§ 7 9 Gebühren

Die Gebühren für Bewilligungen und besondere Kontrollen werden im Rahmen von Art. 113 der Sprengstoffverordnung erhoben.

§ 8 10 Beschwerde

1 Verfügungen über Spreng- und andere Verwendungsausweise unterliegen der Beschwerde an das zuständige Bundesamt.
2 Gegen alle andern Verfügungen, die auf Grund dieser Verordnung ergehen, ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege zulässig.

V. Schlussbestimmungen

§ 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. 11
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.

§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle ihr widersprechenden Vor- schriften, insbesondere der Regierungsratsbeschluss Nr. 1229 vom 25. April
1962 betreffend das Abbrennen von Mörsern und Sprengpatronen bei bürgerli- chen oder kirchlichen Festen, 12 ausser Kraft.
1 GS 17-326 mit Änderungen vom 5. Febr uar 2002 (GS 20-207) und vom 24. Oktober 2007 (VRP, GS 21-148f).
2 Vom Bundesrat genehmigt am 12. Februar 1982.
3 SR 941.41.
4 Bst. a und c in der Fassung vom 5. Februar 2002.
5 Bst. a, b, d und e in der Fassung vom 5. Februar 2002.
6 Bst. a in der Fassung vom 5. Februar 2002.
7 Fassung vom 5. Februar 2002.
8 Fassung vom 5. Februar 2002.
9 Fassung vom 5. Februar 2002.
10 Abs. 1 in der Fassung vom 24. Oktober 2007.
11 Änderungen vom 5. Februar 2002 sind am 15. Februar 2002 (Abl 2002 301) und vom 24. Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697) in Kraft getreten.
12 Veröffentlicht in den Abl 1962 375 und 388.
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