Gesetz über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten (542.110)
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Gesetz über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten

(Vom 18. September 1980) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

I. Geltungsbereich

§ 1

Dieses Gesetz regelt das gewerbsmässige Aufstellen und den Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsautomaten sowie den Spielsalonbetrieb.

II. Begriff

§ 2 Spiel- und Unterhaltungsautomaten

1 Spielautomaten sind Geräte und Apparate, die gegen Entgelt betrieben werden können und bei denen der Spielausgang vom Zufall oder von der Geschicklich- keit abhängt.
2 Unterhaltungsautomaten sind andere Apparate mit entgeltlichem Betrieb die der Zerstreuung dienen, wie Musik- und Filmautomaten, Autorennbahnen, Vi- deospiele und dergleichen.

§ 3 Geldspielautomaten

Geldspielautomaten sind die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ment zugelassenen Apparate, die Geld- oder Warengewinne abgeben.

§ 4 Spielsalons

Spielsalons sind Räumlichkeiten, in denen mehr als drei Spiel- oder Unterhal- tungsautomaten zum öffentlichen Gebrauch gegen Entgelt aufgestellt sind.

III. Bewilligungspflicht

A. Für Spielsalons

§ 5 Allgemeines

1 Die Eröffnung und der Betrieb eines Spielsalons bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departementes. Sie wird für ein bestimmtes Lokal auf eine Dauer von drei Jahren erteilt und lautet auf den Namen des Betriebsinhabers. Vor der Bewilligungserteilung ist die zuständige Gemeinde anzuhören.
2 Mit der Bewilligungserteilung können Auflagen zur Sicherung eines ordnungs-
1 Die Bewilligung zum Betrieb eines Spielsalons wird nur Personen erteilt, die handlungsfähig sind, einen guten Leumund besitzen und Gewähr für eine ein- wandfreie Betriebsführung bieten.
2 Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Stellvertreter, der die glei- chen persönlichen Voraussetzungen erfüllen muss, hat den Spielbetrieb ständig zu beaufsichtigen und im Kanton Schwyz Wohnsitz zu nehmen. Er hat für Ord- nung zu sorgen sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und gegen die Bewilligungsauflagen zu unterbinden und nötigenfalls Anzeige zu erstatten.

§ 7 Räumlich-technische Anforderungen

1 Die Spielsalons müssen den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anfor- derungen entsprechen, die an Räumlichkeiten von Gastwirtschaften gestellt werden. Überdies sind eine hinreichende Zufahrt sowie für je vier Automaten mindestens ein Parkplatz erforderlich.
2 Weitergehende Bestimmungen der anwendbaren Gemeindebauvorschriften bleiben vorbehalten. Diese legen auch fest, ob und unter welchen Bedingungen die Parkplatzerstellungspflicht durch Beiträge abgegolten werden kann.

§ 8 Verbot des Warenhandels und Getränkegenusses

In den Spielsalons sind der Warenhandel sowie der Genuss von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken untersagt.

§ 9 2 Öffnungszeit

1 Die Spielsalons dürfen an Werktagen von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet sein.
2 Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischen Bettag, Aller- heiligen und Weihnachten müssen sie geschlossen bleiben.

§ 10 Entzug der Bewilligung

1 Die Spielsalonbewilligung wird vorübergehend oder dauernd entzogen bzw. ver-weigert, wenn: a) die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen nicht erfüllt werden; b) der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Stellvertreter in schwerer Weise oder wiederholt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstossen hat; c) mit dem Betrieb eine Ruhestörung im Spielsalon selbst oder seiner Umge- bung oder eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung verbunden ist; d) die Abgaben trotz Mahnung nicht entrichtet werden.
2 Das zuständige Departement ordnet in dringenden Fällen oder, wenn ein Spiel- salon ohne Bewilligung betrieben wird, vorsorglich dessen sofortige Schliessung

§ 11 Allgemeines

1 Das Aufstellen und der Betrieb von Automaten bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departementes. Sie wird auf eine Dauer von drei Jahren erteilt, enthält die Bezeichnung sowie den Standort des Automaten und den Namen des Bewilligungsinhabers.
2 Mit der Bewilligung können Auflagen zur Sicherung eines ordnungsgemässen Spielablaufs verbunden werden.

§ 12 Entzug der Bewilligung

Die Bewilligung kann vom zuständigen Departement entzogen werden, wenn a) die Funktionstüchtigkeit oder die Betriebssicherheit eines Automaten fehlt oder beeinträchtigt ist b) eine Auflage der Bewilligung nicht erfüllt wird; c) die Abgaben trotz Mahnung nicht entrichtet werden.

IV. Beschränkungen

§ 13 3 Allgemeines

Das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten sowie von Automaten, die eine verrohende oder sonstwie die sittliche Entwicklung von Jugendlichen gefährdende Wirkung haben, sind untersagt.

§ 13a 4 Sonderregelung für Kursäle

1 Das zuständige Departement kann in Kursälen im Sinne des Bundesrechts das Aufstellen und den Betrieb von Geldspielautomaten bewilligen.
2 In der Bewilligung sind zu regeln a) Anzahl der Automaten; b) Höchsteinsatz; c) Kontrolle des Spielbetriebes.
3 Weitere Auflagen und Bedingungen im Interesse der Sicherheit und der Ord- nung bleiben im Einzelfall vorbehalten.

§ 14 5

§ 15 6 Spielautomaten in Gastwirtschaftsbetrieben

1 In Gastwirtschaftsbetrieben sind höchstens drei Spielautomaten zulässig.
2 Ein Spielautomat ist abgabefrei.
1 Der Zutritt zu den Spielsalons ist für Jugendliche unter 18 Jahren untersagt. Das Verbot muss für jedermann gut sichtbar angeschlagen sein.
2 Der Bewilligungsinhaber ist für die Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich.

V. Kontrolle und Beschlagnahme

§ 18 Kontrolle

Die Kontrolle über die Spielsalons und die Automaten obliegt den Polizeiorga- nen. Der Bewilligungsinhaber und seine Mitarbeiter haben ihnen jederzeit Zu- tritt zu gewähren und ihre Arbeit zu dulden und zu erleichtern.

§ 19 Beschlagnahme

1 Unbefugterweise aufgestellte oder nicht bewilligungsgemäss betriebene Auto- maten können nach vorheriger Verwarnung auf Anordnung des zuständigen Departements mit den Spielgeldern von der Polizei beschlagnahmt werden.
2 Umgangene Bewilligungsabgaben sind nachzuzahlen.

VI. Abgaben

§ 20 Gebühren

Für den Erlass von Verfügungen erhebt das zuständige Departement Gebühren nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz.

§ 21 9 Abgaben

1 Die jährlichen Abgaben für die Spiel- und Unterhaltungsautomaten betragen Fr. 20.- bis Fr. 100.-.
2 Die jährliche Abgabe pro Geldspielautomat in Kursälen beträgt 20 Prozent des Bruttospielertrages.

VII. Strafbestimmungen

§ 22

§ 23

Verfügungen und Entscheide, die auf Grund dieses Gesetzes ergehen, können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes durch Beschwerde ange- fochten werden.

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24 Übergangszeit

Für die Entfernung der nicht mehr zulässigen Geldspielautomaten und die An- passung der übrigen Automaten an die Bestimmungen dieses Gesetzes wird eine Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Erlasses gesetzt.

§ 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die gewerbs- mässige Verwendung von Spiel- und Musikautomaten vom 25. März 1969 10 aufgehoben.

§ 26 11 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 12
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
17-251 mit Änderungen vom 24. Juni 1982 (GS 17-352), 26. Februar 1997 (Abl 1997 342), vom 21. November 2001 (mit VöR, Abl 2001 1905) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpas- sung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 Abs. 2 in der Fassung vom 21. November 2001.
3 Fassung vom 24. Juni 1982.
4
5 Aufgehoben am 24. Juni 1982.
6 Fassung vom 24. Juni 1982.
7 Aufgehoben am 24. Juni 1982.
8 Fassung vom 24. Juni 1982.
9 Abs. 1 in der Fassung vom 24. Juni 1982 und Abs. 2 neu eingefügt am 26. Februar 1997.
10 GS 15-599.
11
am 1. Juli 1982 (GS 17-352), vom 26. Februar 1997 am 1. Mai 1997 (Abl 1997 611), vom 21. November 2001 am 1. Januar 2002 (Abl 2002 54) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar
2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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