Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (215.110)
CH - SZ

Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes

(Vom 10. Februar 1999) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, gestützt auf § 72 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom

14. September 1978, 2

beschliesst:

I. Gegenstand

§ 1 3 1. Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes.
2 Besondere Vorschriften des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten.

§ 2 4 2. Zweck

Dieses Gesetz bezweckt die wirtschaftliche und umweltschonende Nutzung der Bodenschätze und des Untergrundes.

II. Begriffe

§ 3 1. Bergregal

Das Bergregal umfasst sämtliche Bodenschätze, insbesondere: a) Metalle, Erze und Mineralien; b) Salze und Salzquellen; c) fossile Brenn- und Leuchtstoffe wie Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Schieferkohle sowie Schwefel; d) mineralische Öle, Erdgas, Asphalt, Bitumen und andere feste, halbfeste, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe;

§ 4 2. Untergrund

Als Untergrund gilt jener Teil des Erdinnern, der nicht Gegenstand des Bergre- gals und der Bundeszivilgesetzgebung ist.

III. Hoheit und Verfügungsrecht

§ 5 1. Hoheit

1 Die Bodenschätze und der Untergrund stehen im Eigentum und unter der Hoheit des Kantons.
1 Das Verfügungsrecht über die Bodenschätze und den Untergrund steht aus- schliesslich dem Kanton zu.
2 Der Kanton kann das Nutzungsrecht Dritten übertragen.

§ 7 1. Grundsatz

Die Nutzung des Bergregals und des Untergrundes durch Dritte bedarf einer Konzession oder einer Bewilligung.

§ 8 2. Konzessionspflichtige Nutzungen

Konzessionspflichtige Tätigkeiten sind insbesondere: a) die Ausbeutung von Bodenschätzen; b) der Abbau von Gesteinsmaterial im Untergrund; c) die Veränderung des Erdinnern, namentlich durch das Ausbrechen, Betrei- ben und Auffüllen von Stollen und Kavernen; d) das Erstellen von Bauwerken und die Montage von festen Einrichtungen im Erdinnern; e) der Entzug von Wärme aus dem Erdinnern, sofern die Wärmeleistung 5000 Kilowatt (kWth) oder mehr beträgt.

§ 9 3. Bewilligungspflichtige Nutzungen

Bewilligungspflichtig sind folgende Nutzungen: a) Vorbereitungsmassnahmen für eine Nutzung des Bergregals oder des Unter- grundes, wie Probebohrungen, Grabungen und andere Bodenuntersuchun- gen; b) die gewerbsmässige Nutzung von Höhlen, die unter der Hoheit des Staates stehen; c) der Entzug von Wärme aus dem Erdinnern, sofern die Wärmeleistung weni- ger als 5000 Kilowatt (kWth) beträgt.

§ 10 4. Mehrere Bewerber

Bei mehreren Konzessionsgesuchen ist die Konzession jenem Bewerber zu erteilen, dem bereits die Durchführung der Vorbereitungsmassnahmen bewilligt worden ist, sofern er die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

§ 11 5. Enteignungsrecht

1 Sofern öffentliche Interessen dies erfordern, kann die zuständige Behörde dem Konzessionär oder Bewilligungsnehmer auf dessen Kosten das Enteignungsrecht erteilen für: a) den Erwerb der zum Bau und Betrieb von Bauten und Anlagen nötigen
und dinglichen Rechte.
2 Der Grundeigentümer kann vom Konzessionär oder Bewilligungsnehmer die Übernahme des Grundstückes verlangen, wenn ihm die Nutzung des Bodens länger als drei Jahre entzogen wird, oder wenn der Boden zur bisherigen Bewirt- schaftung dauernd unbrauchbar geworden ist.
3 Enteignungsverfügungen können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflege- gesetzes mit Beschwerde an den Regierungsrat angefochten werden. Die Ent- eignung richtet sich im Übrigen nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung.

§ 12 6. Haftung

1 Der Konzessionär oder der Bewilligungsnehmer hat gegenüber dem Kanton keinerlei Entschädigungsansprüche, wenn er durch äussere Ereignisse oder durch das Verhalten Dritter geschädigt oder in der Ausübung seiner Tätigkeit behindert wird.
2 Bei vorübergehenden oder untergeordneten Erschwerungen oder Unterbre- chung der konzessionierten oder bewilligten Nutzung auf Grund von behördlich angeordneten Massnahmen entsteht gegenüber dem Kanton kein Anspruch auf Entschädigung.

§ 13 7. Haftpflichtversicherung

1 Eine Konzession oder Bewilligung darf erst erteilt werden, wenn der Bewerber den Nachweis über den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung erbracht hat.
2 Erweist sich im Laufe der Zeit die Haftpflichtversicherungssumme nicht mehr als angemessen, kann die Behörde jederzeit deren Erhöhung verlangen.

V. Konzession

§ 14 1. Voraussetzungen

1 Der Konzessionär hat nachzuweisen, dass a) er die geplante Anlage einwandfrei erstellt und betreibt; b) die Finanzierung der Anlage, deren Betrieb sowie die Wiederherstellung, Rekultivierung und Nachsorge der Anlage sichergestellt ist; c) er eine angemessene Haftpflichtversicherung abschliesst.
2 Die Konzession darf nicht erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Inte- ressen entgegenstehen.
3 Sie ist namentlich zu verweigern, wenn mit der Konzession Rohstoffreserven oder die Umwelt in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt würden oder wenn die zweckmässige Nutzung der Bodenschätze oder des Untergrundes
1 Die Konzession verleiht dem Inhaber nach Massgabe ihres Inhaltes für die Dauer der Konzession das ausschliessliche Nutzungsrecht innerhalb eines be- stimmten Gebietes.
2 Bei Ausbeutungs- und Abbaukonzessionen sind die auszubeutenden Boden- schätze und das abzubauende Material sowie die betroffenen Grundstücke und die Abbautiefe genau zu bezeichnen.
3 Werden innerhalb des Konzessionsgebietes andere Bodenschätze oder Materi- alien entdeckt, ist die Konzessionsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.
4 Wird ein neues Konzessionsverfahren durchgeführt, hat der Entdecker ein Vorrecht auf Erteilung der Konzession, sofern er die übrigen gesetzlichen Vor- aussetzungen erfüllt.

§ 16 3. Dauer

1 Die Konzession wird auf eine Dauer von höchstens 50 Jahren erteilt.
2 Eine abgelaufene Konzession kann verlängert, erneuert oder erweitert werden.

§ 17 4. Übertragung der Konzession

Die Konzession kann nur mit Zustimmung der Konzessionsbehörde übertragen oder verpfändet werden.

§ 18 5. Beendigung des Konzessionsverhältnisses

a) Erlöschen
1 Die Konzession erlischt: a) nach Ablauf; b) durch Verzicht.
2 Bei einem teilweisen Verzicht bedarf es einer neuen Konzession der zuständi- gen Behörde.

§ 19 b) Widerruf und Entzug

1 Die Konzessionsbehörde kann die Konzession teilweise oder ganz widerrufen oder abändern, wenn a) die Konzession mit unwahren Angaben erschlichen wurde oder auf einem Irrtum der Konzessionsbehörde beruht; b) die Konzession an anderen wesentlichen Mängeln leidet, insbesondere, wenn sie gegen zwingendes Recht verstösst.
2 Die Konzession kann von der Konzessionsbehörde entzogen oder abgeändert werden, wenn a) der Konzessionär die Bestimmungen der Konzession oder dieser Verordnung und der sich darauf stützenden Erlasse trotz Mahnung grob verletzt; b) die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung nicht mehr erfüllt sind.
3 Der Widerruf oder der Entzug der Konzession erfolgt entschädigungslos. Ist der
nutzlos gewordenen Aufwendungen zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung für die Ausübung des Heimfallsrechts gemäss § 21.

§ 20 c) Rückkauf

1 Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann die Konzession jederzeit gegen volle Entschädigung zurückgezogen werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung.

§ 21 6. Heimfall

1 Nach Erlöschen der Konzession oder im Fall des Widerrufs oder Entzuges der Konzession kann der Kanton das Heimfallsrecht an der konzessionspflichtigen Anlage nebst Zugehör zu Gunsten eines neuen Konzessionärs oder für sich gegen angemessene, in der Konzession näher zu umschreibende Entschädigung beanspruchen.
2 Im Fall des Erlöschens der Konzession durch Ablauf muss das Heimfallsrecht spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzession beim Konzessionär geltend gemacht werden.

§ 22 7. Rekultivierung und Sicherungsmassnahmen

a) Grundsatz
1 Macht der Kanton von seinem Heimfallsrecht keinen Gebrauch, so hat der Konzessionär auf seine Kosten die konzessionierte Anlage zu beseitigen, den früheren Zustand soweit als möglich wieder herzustellen oder die erforderlichen Sicherungsmassnahmen zu treffen.
2 Die Konzessionsbehörde ordnet die im Einzelnen zu treffenden Massnahmen an, soweit diese nicht bereits in der Konzession festgelegt worden sind.
3 Im Falle des Rückkaufs der Konzession trägt der Kanton die Kosten für die Wiederherstellung oder die Sicherungsmassnahmen.

§ 23 b) Sicherstellung

1 Der Konzessionär hat für die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder die notwendigen Sicherungsmassnahmen eine angemessene Sicherheitsleistung zu erbringen, deren Höhe durch die Konzessionsbehörde festgesetzt wird.
2 Bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse kann die Konzessionsbehör- de jederzeit eine Erhöhung der Sicherheitsleistung verlangen.

VI. Bewilligung

§ 24 1. Voraussetzungen

a) Allgemein Die Bewilligung wird erteilt, wenn die bewilligungspflichtige Nutzung einwand- frei und umweltverträglich erfolgt und ihr keine anderen überwiegenden öffent-
Die Bewilligung für Vorbereitungsmassnahmen wird erteilt, wenn zusätzlich zu den in § 24 umschriebenen Voraussetzungen a) die Wiederherstellung und Rekultivierung oder die Nachsorge sichergestellt ist; b) der Bewilligungsnehmer eine angemessene Haftpflichtversicherung ab- schliesst.

§ 26 c) Höhlen

Die Bewilligung für die gewerbliche Nutzung von Höhlen wird erteilt, wenn zusätzlich zu den in § 24 umschriebenen Voraussetzungen a) die Sicherheit der Benutzer gewährleistet ist; b) der Bewilligungsnehmer eine angemessene Haftpflichtversicherung ab- schliesst.

§ 27 2. Dauer

1 Bewilligungen für die gewerbliche Nutzung von Höhlen können befristet oder unbefristet erteilt werden.
2 Bewilligungen für Vorbereitungshandlungen zu konzessionspflichtigen Nutzun- gen sind stets zu befristen.

§ 28 3. Übertragbarkeit

Die Bewilligung kann nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde übertragen werden.

§ 29 4. Beendigung

Für die Beendigung der Bewilligung gelten die §§ 18 bis 21 sinngemäss.

§ 30 5. Einstellung und Wiederherstellung

1 Die Bewilligungsbehörde verfügt die Einstellung von Arbeiten und Nutzungen, die der erteilten Bewilligung widersprechen oder ohne Bewilligung in Angriff genommen worden sind.
2 Nach Beendigung der Bewilligung hat der Bewilligungsnehmer auf seine Kos- ten den früheren Zustand soweit als möglich wieder herzustellen oder die erfor- derlichen Sicherungsmassnahmen zu treffen. Die gleiche Pflicht obliegt dem Verursacher bei der Einstellung nicht bewilligter Arbeiten und Nutzungen.
3 Die Bewilligungsbehörde ordnet die im Einzelnen zu treffenden Massnahmen

§ 31 1. Kantonaler Nutzungsplan

1 Der Regierungsrat oder das von ihm bezeichnete Departement ist befugt, für konzessionspflichtige Tätigkeiten im Sinne von § 8 Bst. a - c einen kantonalen Nutzungsplan mit den zugehörigen Vorschriften zu erlassen.
2 In Bezug auf Wirkung und Verfahren gelten die §§ 10 und 11 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 5 sinngemäss.

§ 32 2. Gesuch

1 Der Bewerber hat der zuständigen Behörde ein Gesuch einzureichen.
2 In der Vollzugsverordnung werden Form und Inhalt des Gesuchs näher geregelt sowie die zuständigen Behörden genauer bezeichnet.

§ 33 3. Koordination

a) Grundsatz
1 Verfahren nach anderen eidgenössischen und kantonalen Erlassen bleiben vorbehalten.
2 Die verschiedenen Verfahren sind zu koordinieren.
3 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

§ 34 b) Massgebendes Verfahren

1 Wird ein kantonaler oder kommunaler Nutzungsplan erlassen, ist gleichzeitig mit dessen Erlass über eine Rahmenkonzession zu entscheiden.
2 Im Übrigen erfolgt die Koordination im Baubewilligungsverfahren; entfällt ein solches, bildet das Bewilligungs- oder Konzessionsverfahren nach dieser Ver- ordnung das massgebende Verfahren.

§ 35 c) Rahmenkonzession

1 In einer Rahmenkonzession sind wichtige Teilfragen vorab zu entscheiden. Unabdingbarer Inhalt bilden die Zustimmung zu einer Konzessionserteilung, deren Zweck sowie die Bezeichnung des Konzessionärs.
2 Haben sich die Verhältnisse nicht geändert und führen auch die Verfahren nach anderen eidgenössischen und kantonalen Erlassen nicht zu Änderungen, ist die zuständige Behörde bei der Konzessionserteilung an den Inhalt der Rah- menkonzession gebunden.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 14 - 23 sinngemäss.

VIII. Bau und Betrieb von Anlagen

§ 36 1. Sicherheit

1 Anlagen sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu bauen, zu unterhalten
Personen noch Sachen gefährden und namentlich die Vorschriften über den Umweltschutz einhalten.

§ 37 2. Aufsicht

1 Die zuständige Behörde kann den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der Anlagen des Konzessionärs oder Bewilligungsnehmers jederzeit überwachen und kontrollieren.
2 Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde kann nötigenfalls auf Kosten des Konzessionärs oder Bewilligungsnehmers Ersatzmassnahmen anordnen.

§ 38 3. Betriebsunterbruch

1 Der Betrieb einer Anlage darf nur aus wichtigen Gründen für längere Zeit unterbrochen oder aufgegeben werden.
2 Bei Aufgabe des Betriebs oder bei einem längeren Unterbruch von mehr als fünf Jahren wird der Verzicht auf die Konzession oder Bewilligung angenom- men.

IX. Gebühren und Abgaben

§ 39 1. Grundsatz

1 Der Kanton erhebt für die Übertragung des Rechts zur Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes Gebühren und Abgaben.
2 Der Ersatz von Auslagen durch den Konzessionär oder den Bewilligungsneh- mer ist in allen Fällen vorbehalten.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Gebühren und Abgaben nach den Grundsätzen dieser Verordnung.

§ 40 2. Verwaltungsgebühr

1 Für Konzessionen und Bewilligungen erhebt die Konzessions- oder Bewilli- gungsbehörde vom Konzessionär oder Bewilligungsnehmer einmalige Verwal- tungsgebühren.
2 Die zuständige Behörde kann für besonders aufwendige Konzessions- oder Bewilligungsverfahren vom Gesuchsteller einen Kostenvorschuss verlangen.

§ 41 3. Abgaben

a) Arten
1 Für Konzessionen erhebt die Konzessionsbehörde vom Konzessionär einmalige und jährlich wiederkehrende Konzessionsabgaben.
2 Für den Abbau von Bodenschätzen und Gesteinsmaterial, die Ablagerung von Material sowie die Nutzung der Erdwärme hat der Konzessionär an Stelle der jährlich wiederkehrenden Konzessionsabgaben jährliche Produktionsabgaben zu
1 Die Höhe der Abgaben wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Anlage, der zu erwartenden Ausbeutung oder Energiegewinnung sowie nach dem Inte- resse und der wirtschaftlichen Bedeutung der Nutzung für den Konzessionär festgelegt.
2 Die Konzessionsbehörde kann die in dieser Verordnung festgelegten Ansätze für die Abgabe angemessen erhöhen, reduzieren oder ganz erlassen, sofern deren Höhe in einem Missverhältnis zum Nutzen für den Konzessionär steht.
3 Die Konzessionsbehörde kann in der Konzession die periodische Neufestset- zung der Ansätze für wiederkehrende Abgaben vorsehen.
4 Der Konzessionär ist verpflichtet, alle für die Festlegung der Abgaben erforder- lichen Auskünfte zu erteilen und, soweit erforderlich, Kontrollen der Produktion oder der Energiegewinnung zu führen.

§ 43 c) Einmalige Abgabe

1 Die einmalige Konzessionsabgabe für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes beträgt Fr. 10 000.-- bis Fr. 500 000.--.
2 Mit Zustimmung der Konzessionsbehörde kann die Bezahlung der einmaligen Konzessionsabgabe auf höchstens fünf Jahre aufgeteilt werden. Die so gestun- dete Summe ist angemessen zu verzinsen.

§ 44 d) Wiederkehrende Abgaben

1 Für die konzessionspflichtige Ausbeutung von Bodenschätzen, für den konzes- sionspflichtigen Abbau von Gesteinsmaterial, für das konzessionspflichtige Auffüllen von Stollen und Kavernen sowie die konzessionspflichtige Nutzung der Erdwärme betragen die jährlichen Produktionsabgaben: a) fünf Prozent des Marktwertes der Gesamtfördermenge an Bodenschätzen oder Gesteinsmaterial; b) zehn Prozent der Einnahmen oder des marktüblichen Entgeltes für die Abla- gerung des Materials; c) zwischen 1 und 5 Prozent des Marktwertes der dem Untergrund entzogenen Bruttoenergiemenge.
2 Für die übrigen konzessionspflichtigen Nutzungen des Untergrundes betragen die jährlich zu entrichtenden Konzessionsabgaben bei Kavernen und Stollen sowie anderen Bauten und Anlagen Fr. -.50 bis Fr. 4.-- je Kubikmeter des nutz- baren Netto-Volumens der Anlage. Die Konzessionsbehörde kann in der Konzes- sion die Indexierung dieses Abgabenansatzes vorsehen.
3 Den jeweiligen Standortgemeinden steht ein Anteil von 30% dieser Abgaben zu.

§ 45 e) Fälligkeit

1 Der Konzessionär leistet die jährlich wiederkehrende Abgabe sowie die Pro-
rufes oder des Entzuges derselben schuldet der Konzessionär die Abgaben bis zur endgültigen Einstellung der Arbeiten.

X. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 46 1. Vollzug

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

§ 47 2. Änderung von Erlassen

Die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 6 wird wie folgt geändert:

§ 54 Buchstabe c

wird aufgehoben.

§ 48 7 3. Übergangsbestimmung

1 Wer bei Inkrafttreten dieses Erlasses ohne Konzession oder Bewilligung das Bergregal oder den Untergrund nutzt, hat innert Jahresfrist um die erforderliche Konzession oder Bewilligung nachzusuchen.
2 Wird eine Konzession oder eine Bewilligung nicht erteilt, so kann der Kanton die Anlagen und Einrichtungen innert fünf Jahren gegen Entschädigung des Zeitwertes übernehmen.
3 Bestehende Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes bleiben bestehen, unterstehen jedoch den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht wohlerworbene Rechte betroffen sind.

§ 49 8 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetz- sammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 9
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: Abl
1999 265 mit Änderungen vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfas- sung, GS 23-80o) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS
23-97).
2
4 Fassung vom 25. September 2013.
5 SRSZ 400.100.
6 SRSZ 234.110.
7 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 25. September 2013.
8 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
9 1. Juli 2000 (Abl 2000 845); Änderungen vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
Markierungen
Leseansicht