Gesetz über die Landwirtschaft (312.100)
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Gesetz über die Landwirtschaft

(Vom 26. November 2003) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April
1998, 3 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober
1991 4 und des Bunde sgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Okto- ber 1985, 5 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1. Zweck

1 Das Gesetz bezweckt, günstige Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft siche rzustellen sowie eine leistungsfähige, markt- und umweltgerechte Bewirt- schaftung zu fördern.
2 Es ergänzt die Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft und regelt den Vollzug.

§ 2 6 2. Zuständigkeiten

a) Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufs icht über den Vollzug der Landwirtschaft s- gesetzgebung aus und erlässt Ausführungsbestimmungen.
2 Er ist ermächtigt, mit Dritten Verträge, insbesondere Programmvereinbarungen mit dem Bund, abzuschliessen und finanzielle Verpflichtungen einzugehen, die dem V ollzug die nen.
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investi- tionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vors ehen.

§ 3 b) Departement

1 Das zuständige Departement nimmt für den Regierungsrat die A ufsicht über den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung wahr.
2 Es vollzieht die Landwirtschaftsgesetzgebung, soweit dieses Gesetz oder des- sen Ausführungsbestimmungen es vorsehen.

§ 4 c) Amt

Das zuständige Amt vollzieht die Landwirtschaftsgesetzgebung, soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen.

§ 5 7

§ 6 2. Innovationsförderung und Selbsthilfe

1 Der Kanton kann innovative Projekte, welche die Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft steigern, im Sinne einer Starthilfe mit einmaligen oder zeitlich begrenzten Beiträgen unterstützen.
2 Die Beiträge sind auf höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Kosten anz u- setzen.
3 Sie richten sich nach der regionalen Bedeutung des Projektes und dem zu erwartenden Marktnutzen.
4 Er kann überdies Beiträge an Selbsthilfemassnahmen ausrichten.

§ 7 3. Besonders ökologische Produktionsformen

1 Zum Schutz und zur Pflege der Kulturlandschaft richtet der Kanton im Sinne einer Starthilfe einmalige oder zeitlich begrenzte Beiträge für besonders ökolog i- sche Produktionsformen, insbesondere für Hochstamm-Feldobstbäume, aus.
2 Die Beiträge sind auf höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Kosten anz u- setzen. Für Hochstamm- Feldobstbäume können darüber hinaus Pauschalbeiträ- ge aus gerichtet werden.
3 Sie richten sich nach den Aufwendungen für besonders ökologische Leistungen und der wirtschaftlichen Einbusse während der Umstellungs phase.

§ 8 4. Erschwerte Produktionsformen

Zum Schutz und zur Pflege der Kulturlandschaft richtet der Kanton Beiträge aus für die standortgerechte Bewirtschaftung von Mäh - und Streuwiesen in Steill a- gen von mehr als 50 Prozent Neigung.

§ 9 8 5. Tierzucht

1 Er unterstützt die Durchführung von Ausstellungen und Wettbewerben der Gattungen Rindvieh, Ziege und Sc haf, die der Verbesserung der Zuchtqualität dienen.
2 Die Bezirke führen regelmässig im Herbst Ausstellungen durch. Sie können hierüber Vereinbarungen abschliessen.

§ 10 6. Alpwirtschaft

Der Regierungsrat kann Vorschriften über die standortgerechte, umweltschone n- de und nachhaltige Nutzung der Alpen erlassen.

§ 11 7. Pflanzenschutz

1 Der Kanton unterhält einen Pflanzenschutzdienst (Art. 150 LwG).
ähnliche Vorkehrungen in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden (Art. 156 LwG).

§ 12 9 8. Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen

Der Kanton leistet ergänzende Beiträge zur Vernetzung von Biodiversitätsförder- flächen (Art. 73 Abs. 3 LwG). Sie werden höchstens so bemessen, dass maxima- le Bundesleistungen ausgelöst werden können.

§ 12a 10

§ 12b 11 8b. Landschaftsqualität

1 Der Kanton leistet ergänzende Beiträge zur Erhaltung, Förderung und Weiter- entwicklung vielfältiger Kultu rlandschaften (Art. 74 Abs. 3 LwG). Sie werden höchstens so bemessen, dass maximale Bundesleistungen ausgelöst werden können.
2 Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Festlegung der Ziele und Massnahmen sowie den Abschluss von Bewirtschaftu ngsvereinbarungen (Art. 74 Abs. 2 Bst. a und b LwG).

§ 13 9. Förderung der Wasserqualität

1 Der Kanton leistet ergänzende Beiträge an Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen, sofern der Bund Le istungen erbringt (Art. 62a Gewässerschutzgesetz; GSchG 12 ).
2 Die Beiträge werden an Einzelmassnahmen oder Massnahmenkonzepte gele is- tet, die auf einer zweckmässigen Planung beruhen, einen sachgemässen Ge- wässerschutz gewährleisten, dem Stand der Technik entsprechen u nd wirtschaft- lich nicht tragbar sind.
3 Sie werden höchstens so bemessen, dass maximale Bundesleistungen ausge- löst werden können.

10. Marktentlastung

Der Kanton leistet ergänzende Beiträge an Marktentlastungsmassnahmen (Art.
13 LwG). Sie werden höchstens so bemessen, dass maximale Bundesleistungen ausgelöst werden können.

§ 14a 13 11. Pflicht zur Duldung der Bewirtschaftung von Brachland

Der Regierungsrat regelt die Pflicht zur Duldung der Bewirtschaftung von Brach- land (Art. 165b LwG).

§ 15 14 Betriebshilfe

1 Der Kanton gewährt Betriebshilfe als zinslose Darlehen nach der Bundesge- setzgebung (Art. 78 ff. LwG), um:
a) bestehende Schulden zur Verminderung der Zinsbelastung umzuschulden;
b) ausserordentliche finanzielle Belastungen zu überbrücken.
2 Betriebshilfe kann auch bei einer Betriebsaufgabe zur Umwandlung bestehe n- der Investitionskredite oder rückerstattungspflichtiger Beiträge in ein zinsloses Darlehen gewährt werden, sofern die Verschuldung nach der Gewährung des Darlehens tragbar ist (Art. 79 Abs. 1 bis LwG).
3 Er kann seine Beteiligung von Voraussetzungen und Auflagen abhängig ma- chen.

IV. Strukturverbesserungen

§ 16 1. Kantonsbeiträge

a) Grundsatz
1 Der Kanton leistet ergänzende Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen im S inne des Bundesrechts (Art. 93 ff. LwG).
2 Er kann ohne Beteiligung des Bundes Beiträge an Wiederherstellungen gewä h- ren, um Schäden an Erschliessungsanlagen durch Naturereignisse zu beheben.

§ 17 b) Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Beitragsgewäh rung richten sich nach der Bundesg e- setzgebung (Art. 88 f. LwG). Der Regierungsrat kann zusätzliche Voraussetzu n- gen und Auflagen vorsehen.

§ 18 c) Beitragshöhe

1 Die Kantonsbeiträge werden höchstens so bemessen, dass maximale Bundes- leistungen ausgelöst werd en können.
2 Bei der Beitragsbemessung sind das öffentliche und das landwirtschaftliche Interesse sowie die Belastung der Bauherrschaft zu berücksichtigen.
3 Die Beiträge können als Pauschalbeiträge entrichtet werden.
4 Ausnahmsweise kann ein Zusatzbeitrag von maximal 20 Prozent der anreche n- baren Aufwendungen gewährt werden, um schwer finanzierbaren Verhältnissen oder Projekten mit besonders ökologischen Massnahmen Rec hnung zu tragen.
5 Die Beiträge an die Wiederherstellung von Unwetterschäden belaufen sich auf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Sie werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen nicht anderweitig finanziert werden können. Die dem Ge- schädi gten verbleibenden Restkosten betragen mindestens 10 Prozent.
Die Bezirke richten einen Beitrag aus, der einem Drittel der Leistung des Kan- tons entspricht.

§ 20 3. Investitionskredite

1 Der Kanton gewährt Investitionskredite als zinslose Darlehen nach der Bundes- gesetzgebung (Art. 105 ff. LwG).
2 Er kann die Darlehensgewährung von Voraussetzungen und Auflagen abhängig machen.

V. Berufsbildung und Beratung

§ 21 Berufsbildung und Beratung

1 Der Kanton sorgt für die landwirtschaftliche Berufsbildung sowie die Beratung der in der Landwirtschaft tätigen Personen.
2 Er kann hierzu eigene Schulen führen.
3 Er erhebt regelmässig betriebswirtschaftliche Kennzahlen.

VI. Bäuerliches Bodenrecht

§ 22 15 1. Geltungsbereich

1 Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) gelangt nicht zur Anwendung auf Anteils - und Nutzungsrechte an Allmen den, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen, es sei denn, diese Rechte gehören zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe (Art. 5 Bst. b BGBB).
2 chaftliche Betriebe im Berggebiet gemäss Art. 1 Abs. 3 der Veror d- nung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen vom 7. Dezember 1998 16 sind den Bestimmungen über die landwirt- schaftlichen Gewerbe unterstellt, sofern für ihre Bewirtschaftung mindestens

0.75 Standardarbeits kräfte (SAK) nötig sind (Art. 5 Bst. a BGBB

17 ).

§ 23 2. Kantonale Steuerkommission

Gegen die Schätzung des Ertragswertes durch die kantonale Steuerverwaltung kann bei der kantonalen Steuerkommission Einsp rache erhoben werden. Die Bestimmungen des Steuergesetzes 18 gemäss.

§ 24 3. Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerkommission und gegen Verfügun gen der Bewilligungsbehörde
Der Einzelrichter entscheidet zivilrechtliche Streitigkeiten über das Kaufs - und Vorkaufsrecht der Verwandten (Art. 25 und 42 BGBB) sowie das Vorkaufsrecht des Pächters (Art. 4 7 BGBB).

VII. Landwirtschaftliches Pachtrecht

§ 26 1. Geltungsbereich

Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) gilt für die Pacht von landwirtschaftlichen Grundstücken über 15 Aren (Art. 2 Abs. 2 LPG).

§ 27 2. Vorpachtrecht der Nachkommen des Verpächters

a) Vorpachtberechtigung
1 Die Nachkommen des Verpächters eines landwirtschaftlichen Gewerbes, we l- che dieses selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet sind, haben ein Vorpachtrecht im Sinne der Bundesgesetzgebung (Art. 5 LPG).
2 Das Vorpachtrecht entfällt, wenn die Verpachtung an den Nachkommen für den Verpächter unzumutbar ist.

§ 28 b) Ausübung

1 Will der Eigentümer ein landwirtschaftliches Gewerbe einem Dritten verpac h- ten, muss er dies zuvor seinen Nachkommen unter Angabe der Vertrags bedi n- gungen mitteilen.
2 Der Nachkomme, der sein Vorpachtrecht ausüben will, hat innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung dem Eigentümer Antrag zu stellen.
3 Stellen mehrere vorpachtberechtigte Nachkommen Antrag, bestimmt der E i- gentümer, mit welchem er d en Pachtvertrag abschliesst.
4 Der Pachtvertrag mit dem vorpachtberechtigten Nachkommen ist rechtsgültig abgeschlossen, wenn der Eigentümer dessen Antrag nicht innert 30 Tagen schriftlich ablehnt.

§ 29 c) Klage

1 Bestreitet der Eigentümer das Vorpachtrecht des Nachkommen, kann er sich mit dem Vorpachtberechtigten nicht über die Pachtbedingungen einigen, oder verpachtet er das landwirtschaftliche Gewerbe unter Nichteinhaltung der Verfa h- rensvorschriften an einen Dritten, kann der Vorpachtberechtigte den Richter anrufen, damit dieser sein Recht auf die Pacht feststellt und die Pachtbedi n- gungen festlegt.
2 Das Klagerecht des Vorpachtberechtigten ist nach 30 Tagen seit der schriftl i- chen Bestreitung durch den Eigentümer, bei der Verpachtung unter Nichteinha l- tung der Verfahrensvorschriften nach sechs Monaten seit dem Antritt der Pacht durch den Dritten, verwirkt.
auf den folgenden Frühjahrs - oder Herbsttermin überlassen, jedoch frühestens sechs Monate nachdem er von der Ausübung des Vorpachtrechts Kenntnis erha l- ten hat.

§ 30 3. Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Bewill i- gungsbehörde.

§ 31 20 4. Einzelrichter

Der Einzelrichter entscheidet zivilrechtliche Streitigkeiten aus Verträgen über die landwirtschaftliche Pacht und Begehren um Erstreckung des Pachtverhältnisses (Art. 15 Abs. 3 und 26 LPG).

VIII. Verfahren, Ver waltungsmassnahmen und Strafbestimmung

§ 32 1. Verwaltungsverfahren

1 Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen und En t- scheiden richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 21 sowie nach der Gebührenordnung für die Verwaltung un d die Rechtspflege im Kanton Schwyz. 22
2 Abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechtes bleiben vorbehalten.

§ 33 2. Kürzung und Verweigerung von Beiträgen

Beiträge werden gekürzt oder verweigert, wenn der Leistungsempfänger dieses Gesetz, s eine Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.

§ 34 3. Rückerstattung von Beiträgen

1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht ei ngehalten, so ist er z u- rückzuerstatten.
2 Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
3 Der Rückerstattungsanspruch wegen Zweckentfremdung ist nach 20 Jah ren seit der Schlusszahlung des Kantons verwirkt.
4 Muss der Kanton dem Bund Beiträge wegen grober Vernachlässigung der B e- wirtschaftung oder des Unterhalts sowie unsachgemässer Pflege zurückerstatten (Art. 103 Abs. 2 LwG), tritt er im Zeitpunkt der Rückzah lung in die Ansprüche des Bundes gegen den Leistungsempfänger ein.
Mit Busse bis Fr. 40 000. -- wird bestraft, wer:
a) Vorschriften über die standortgerechte, umweltschonende und nachhaltige Nutzung der Alpen verletzt;
b) in einem Beitragsverfahren unwahre oder täuschende Angaben macht.

IX. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 36 1. Beitragszusicherungen

Beiträge, die vor der Inkraftsetzung dieses Gesetzes zugesichert wurden, fallen dahin, wenn das Vorhaben nicht innert drei Jahren seit I nkrafttreten ausgeführt und die Abrechnung eingereicht wird.

§ 37 2. Fonds für landwirtschaftliche Investitionskredite und Betrieb s-

hilfe
1 Die selbstständige öffentlich -rechtliche Anstalt unter dem Namen „Fonds für landwirtschaftliche Investitionskredite u nd Betriebshilfe“ wird aufgehoben.
2 Die Gewährung von Investitionskrediten (§ 19) und Betriebshilfe (§ 14) erfolgt über den „Fonds für landwirtschaftliche Investitionskredite und Betriebshi lfe“.

§ 38 3. Aufhebung des Elementarschadenfonds und des Landwir t-

schaftsfonds Der Elementarschadenfonds und der Landwirtschaftsfonds werden mit Inkrafttre- ten dieses Gesetzes aufgehoben.

§ 39 4. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) Gesetz über die Landwirtschaft vom 5. Februar 1976; 24
b) Allgemeine Landwirtschaftsverordnung vom 27. April 1977; 25
c) Verordnung über die Bewirtschaftungsbeiträge für landwirtschaftlich genutz- te Steillagen vom 8. Februar 1990; 26
d) Verordnung über die Förderung der Tierzucht und des Viehabsatzes vom

17. Mai 1978.

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§ 40 28 5. Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: a) Verordnung über land - und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung vom 28. Juni 1979: 29
1 landwirtschaftliche und das Kantonsforstamt für forstwirtschaftliche Massnah- men zuständig.

§ 17 Abs. 3

wird aufgehoben b) Verordnung zur Öko-Qualitätsverordnung vom 17. April 2002: 30 §§ 1 – 4 werden aufgehoben c) Verordnung über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grund - stücke und Gewerbe (LSchätzV) vom 21. April 2004 : 31

§ 1 Abs. 2

2 Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, wenn es in den Geltungsb ereich des Bundesgesetzes über d as bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 fällt. Die Zuordnung in landwirtschaftliche Grundstücke und landwirtschaft liche Gewerbe erfolgt analog Art. 7 Abs. 1 BGBB oder Art. 5 Bst. a BGBB i.V.m. § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaft (L G) vom 26. November 2003. Vorbehalten bleibt § 42 Abs. 2 Satz 2 StG . 32

§ 12 Bst. a

(Eigentümer, welche die landwirtschaftliche Liegenschaft mit der Absicht der regelmässigen Gewinnerzielung selber bewirtschaften und denen gemäss eidg. Schätzungsanleitung No rmalbedarf an Wohnraum zusteht, haben Anspruch auf einen landwirtschaftlichen Eigenmietwert der gesamten Betriebsleiterwohnung, wenn) a) zur Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes mindestens die Standar d- arbeitskraft gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB oder Ar t. 5 Bst. a BGBB i.V.m. § 22 Abs. 2 LG nötig ist, oder

§ 14 Bst. b

(Der Eigenmietwert ist in folgenden Fällen auf der Wertbasis der letzten Schät- zung an die veränderten Verhältnisse anzupassen:) b) sofern die zur Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetrieb es benötigte Stan- dardarbeitskraft oder das landwirtschaftliche Erwerbseinkommen sich ver- ändert und damit der Anspruch auf einen landwirtschaftlichen Eigenmiet- wert der Betriebsleiterwohnung im Sinne von § 12 begründet wird oder weg- fällt.

§ 15 Abs. 2

2 Eine landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke im Sinne von § 42 Abs. 2 StG liegt vor, wenn die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Gewerbes erfüllt sind (Art. 7 BGBB sowie § 22 Abs. 2 LG).
Die Übergangsbestimmungen in Art. 94 und 95 BGBB gelten sinngemäss auch für die Änd erung vom 21. Oktober 2009 dieses Gesetzes.

§ 40b 34 5b. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. April 2014

§ 12a wird per 1. Januar 2016 aufgehoben.

§ 41 35

§ 42 36 7. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kanton s- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetz - sammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat holt die Genehm igung des Bundes ein und bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 37 Er wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 20- 452 mit Änderung en vom 28. März 2007 ( Umsetzung NFA, GS 21 -115c) , vom 21. Oktober 2009 (GS 22- 78) , vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22- 82y) , vom 25. September 2013 ( KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23- 80ad) vom 17. Dezember
2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, G S 23 -97) und vom 16. April 2014 (GS 24-
5).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Februar 2004 mit 27 608 Ja gegen 10 805 Nein (Abl 2004 237).
3 SR 910.1.
4 SR 211.412.11.
5 SR 221.213.2.
6 Abs. 2 in der Fassung vom 28. März 2007.
7 Aufgehoben am 16. A pril 2014.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007 aufgehoben. Bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs.
1 und 2.
9 Überschrift und Absatz in der Fassung vom 16. April 2014.
10 Aufgehoben am 16. April 2014.
11 Neu eingefügt am 16. April 2014.
12 SR 814.2.
13 Neu eingefügt am 16. April 2014.
14 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Oktober 2009. Bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.
15 Abs. 2 neu eingefügt am 21. Oktober 2009.
16 SR 912.1.
17 SR 211.412.11. SRSZ 172.200.
19 Fassung vom 18. November 2009.
20 Fassung vom 18. Novemb er 2009.
21 SRSZ 234.110.
23 Fassung vom 21. Oktober 2009.
24 GS 16- 740.
25 GS 16- 829.
26 GS 18- 30.
27 GS 17- 31.
28 Bst. c neu eingefügt am 21. Oktober 2009.
29 SRSZ 312.310.
30 SRSZ 312.220.
31 SRSZ 172.220.
32 SRSZ 172.200.
33 Neu eingefügt am 21. Oktober 2009.
34 Neu eingefügt am 16. April 2014.
35 Aufgehoben am 25. September 2013.
36 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
37 1. Januar 2005 (Abl 2004 1834); Änderung en vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl
2007 2398), vom 21. O ktober 2009 am 1. Januar 2010 (Abl 2009 2870) , vom 18. N ovember
2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508) , vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
2013 2851) , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 16. April
2014 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 2066) in Kraft getreten.
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