Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (631.510.5)
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Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

SRSZ 1.2.2011 1 (PHZ-Prüfungsreglement) 1 2 (Vom 3. Juli 2006) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 11 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentral- schweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 3 sowie auf das Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September
2002, 4 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 5 Geltungsbereich
1 Das Reglement regelt die Voraussetzungen für den Abschluss der Ausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ), die Zuständigkeiten für Studienentscheide sowie die Modalitä ten von Promotions- und Prüfungsverfah- ren.
2 Das Reglement gilt für die folgenden Ausbildungsgänge: a) Ausbildung zur Lehrperson für den Kindergarten und die Unterstufe der Pri- marschule b) Ausbildung zur Lehrperson der Primarschule, c) Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I. d) Ausbildung zum Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik, e) Studienprogramm Sekundarstufe II. Art. 2 6 Anerkennung von Studienleistungen
1 Die Rektorin oder der Rektor der Teilschule entscheidet über die Anerkennung bereits erbrachter Studienleistungen an anderen in- und ausländischen Hoch- schulen unter Berücksichtigung internationalen und nationalen Rechts. Mindes- tens 60 ECTS-Punkte eines Studiengangs müssen in jedem Fall an der PHZ absolviert werden.
2 Der Entscheid über die Anerkennung von Vo rleistungen bereits immatrikulierter Studierender kann an die Leitung de s Studiengangs delegiert werden.
3 Die Direktionskonferenz erlässt entsprechende Richtlinien. Art. 3 Leistungsbeurteilungen und -bewertungen
1 Die Studienleistungen werden unter Vorb ehalt von Abs. 2 mit den Qualifikatio- nen “bestanden“ oder "nicht bestanden" beurteilt. Sie können nach der Bewer- tungsskala im European Credit Transfer System (ECTS) bewertet werden.
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2 Die Bachelor- und die Masterprüfung sowi e die Bachelor- und die Masterarbeit sind in jedem Fall nach der Bewertungsskala im ECTS zu bewerten.
3 Die Bewertung nach der Bewertungsskal a im ECTS bemisst sich nach folgen- den Standards: A Hervorragend: ausgezeichnete Leistungen, nur wenig unbedeutende Fehler B Sehr gut: überdurchschnittliche Leistungen, aber einige Fehler C Gut: insgesamt gute und solide Arbeit, jedoch mit einigen grundlegenden Fehlern D Befriedigend: mittelmässig, jedoch deutliche Mängel E Ausreichend: die gezeigten Leistungen entsprechen den Mindestan- forderungen FX Nicht bestanden: das heisst es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden F Nicht bestanden: es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich Art. 4 ECTS-Punkte Die Anzahl ECTS-Punkte für jedes Qualif ikationselement, für jedes Bachelor- und Masterprüfungselement sowie für die Bachelor- und die Masterarbeit ist im jeweiligen Studienplan festgelegt. II. Organe Art. 5 Direktionskonferenz Die Direktionskonferenz ist als Koordina tionsorgan verantwortlich für die Anwen- dung des Prüfungsreglements durch die Teilschulen. Insbesondere a) erlässt sie für jede Ausbildung ei nen Studienplan und legt diesen dem Kon- kordatsrat zur Genehmigung vor, b) legt sie das bei einer Ausbildun g geltende Beurteilungs- und Bewertungssys- tem fest und sorgt für eine einheitliche Anwendung der Beurteilungskrite- rien, c) erlässt sie Richtlinien für die Anerkennung bereits erbrachter Studienleis- tungen, d) beschliesst sie über eine Verteilung der Bachelor- und Masterprüfung auf verschiedene Zeitpunkte während der Ausbildung und e) erlässt sie Richtlinien in Fällen, wo der einheitliche Vollzug des Prüfungsreg- lements eine Koordination unter den Teilschulen erfordert. Art. 6 7 Rektorat Im Rahmen der operativen Leitung trägt die Rektorin oder der Rektor einer Teilschule die Gesamtverantwortung über die an der Teilschule angebotenen Ausbildungen.
SRSZ 1.2.2011 3 Art. 7 Leiterinnen und Leiter eines Studiengangs Die Leiterin oder der Leiter eines Studiengangs ist für sämtliche Belange des Studiengangs zuständig, soweit das übergeordnete Recht keine anderen Zustän- digkeiten vorsieht. Insbesondere a) legt sie oder er im Rahmen der Anforderungen des Studienplans das An- spruchsniveau der Ausbildung fest und b) sorgt sie oder er für die Koordina tion der Module innerhalb der Ausbil- dung. Art. 8 Dozentinnen und Dozenten eines Moduls Die verantwortliche Dozentin oder der verantwortliche Dozent eines Moduls ist für sämtliche Belange der Ausbildung im Rahmen des Moduls zuständig, so- weit das übergeordnete Recht keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Insbe- sondere a) legt sie oder er das Anspruchsniveau der Prüfungen, der Qualifikationsschrit- te oder anderer im Rahmen des Moduls zu erbringenden Leistungsnachweise fest, b) legt sie oder er die Voraussetzungen für das Bestehen des Moduls fest, c) entscheidet sie oder er über das Bestehen des Moduls und d) ist sie oder er für die Informationen der Studierenden gemäss Art. 12 Abs. 2 verantwortlich. Art. 9 8 Prüfungskommission
1 Das Rektorat jeder Teilschule setzt eine Prüfungskommission ein, die aus vier bis acht Mitgliedern besteht und sich aus der Rektorin oder dem Rektor der Teil- schule, Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Ausbildungsbereiche sowie mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter einer anderen Teilschule zusammensetzt.
2 Sie entscheidet a) am Ende des Grundstudiums üb er die Zulassung zum Hauptstudium, b) bei der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I am Ende des dritten Studienjahrs über das Bestehen der Bachelorprüfung gemäss den Art. 16 und 17 und die Zulassung zur Masterausbildung und c) am Ende des Studiums über das Best ehen der Bachelor- oder Masterprüfung und das Erteilen des entsprechenden Lehrdiploms. Art. 10 9 Examinierende
1 Die Dozentinnen und Dozenten nehmen als Examinierende die Bachelor- und die Masterprüfung ab.
2 Sie beurteilen oder bewerten im Einvernehmen mit den Fachexpertinnen und -experten die von den Studierenden er brachten Leistungen. Bei Uneinigkeit entscheiden die Fachexpertinnen und -experten .
4 Art. 11 10 Fachexpertinnen und -experten
1 Die jeweilige Prüfungskommission setzt Fachexpertinnen und -experten ein, die bei der Bachelor- und der Masterprüfung mitwirken und den ordnungsge- mässen Verlauf der Prüfungen überwachen.
2 Die Überwachung der verschiedenen Prüfungsteile kann stichprobenartig erfol- gen. III. Ausbildungen

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Studium

1 Die Ausbildungen werden in modularer Form durchgeführt, wobei die Studien- pläne das Nähere über Inhalt und Dauer der einzelnen Module regeln und fest- legen, welche Module fakultativ und welche obligatorisch zu besuchen sind.
2 Die Dozentin oder der Dozent eines Moduls legt die für das Modul geltenden Anforderungen sowie die Voraussetzungen für dessen erfolgreichen Abschluss fest und gibt sie den Studierenden im Voraus bekannt.
3 Die Studierenden führen eine Lern- und Leistungsdokumentation. Art. 13 11 Grundstudium Im Rahmen des stufenübergreifenden Grundstudiums wird a) die berufsspezifische Eignung für das Studium und für den Beruf abgeklärt (Eignungsabklärung) und b) im Rahmen der Akzessmodule die richtige Stufen- und Fachwahl bezüglich des Hauptstudiums sichergestellt. Art. 14 12 Bestehen von Modulen und Eignungsabklärung
1 Module und Eignungsabklärung sind be standen, wenn die für die einzelnen Module und die Eignungsabklärung festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
2 Die Direktionskonferenz erlässt Richt linien betreffend die Wiederholung nicht bestandener Module, die vom Konkordatsrat zu genehmigen sind. Die Prüfungs- kommission legt auf der Grundlage der Rich tlinien die Wiederholungsauflagen für jede Studierende und jeden Studierenden fest.
3 Wird die Eignungsabklärung nicht bestanden, muss das Mentorat des Grund- jahrs wiederholt werden. Art. 15 13 Schlussprüfungen der Studiengänge Die Ausbildungen zur Lehrperson für Kindergarten/Unterstufe und für die Primar- stufe werden mit der Bachelorprüfung, die Ausbildungen zur Lehrperson für die Sekundarstufe I und zur Lehrperson in Schulischer Heilpädagogik mit der Mas- terprüfung abgeschlossen.
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2. Bachelorprüfung bei der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I

14 Art. 16 Grundsatz
1 Studierende der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I absolvieren nach dem dritten Studienjahr eine B achelorprüfung, die aus schriftlichen und/oder mündlichen Teilprüfungen in den vier Fächern des Studienbereichs „Fach und Unterricht“ und in einem Fach des Studienbereichs „Kind, Jugend und Erziehung“ besteht.
2 Das Bestehen der Bachelorprüfung ist Voraussetzung für den Übertritt ins Masterstudium. Art. 17 Bestehen der Bachelorprüfung Die Bachelorprüfung in der Ausbildung zu m Lehrdiplom für die Sekundarstufe I ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungen mindestens mit dem Leistungswert E gemäss der ECTS-Skala bewertet werden. In Zweifelsfällen können bei der Be- wertung die Leistungen in den einzelnen Modulen während der Ausbildung berücksichtigt werden.

3. Bachelor- und Masterprüfung bei Studienabschluss

15 Art. 18 Zulassung zur Bachelor- oder Masterprüfung Zur Bachelor- oder Masterprüfung gemäss Art. 13 wird zugelassen a) wer die bis zum Zeitpunkt der Anmeldung vorgeschriebenen Module im Rahmen der Ausbildung erfolgreich absolviert, b) sich fristgerecht angemeldet und c) die festgelegte Prüfungsgebühr bezahlt hat. Art. 19 16 Bachelor- oder Masterarbeit
1 Mit der Bachelor- oder Masterarbeit zeigen Studierende, dass sie eine Frage- stellung eigenständig und nach wissens chaftlichen Regeln bearbeiten und in schriftlicher Form dokumentieren sowi einem kritischen Diskurs begründen können. Die Bachelor- oder Masterarbeit ist Bestandteil der Bachelor- oder Masterprüfung.
2 Die Bachelor- oder Masterarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit verfasst werden.
3 Die Bachelor- und die Masterarbeit werden von der oder dem betreuenden Dozierenden unter Beizug einer weiteren Fachexpertin oder einem weiteren Fachexperten bewertet.
4 Eine nicht bestandene Bachelor- oder Masterarbeit kann einmal überarbeitet oder neu erarbeitet werden. Eine nicht fristgerecht eingereichte Bachelor- oder Masterarbeit gilt als nicht bestanden.
6 Art. 20 17 Bachelor- oder Masterprüfung
1 Die Bachelor- oder Masterprüfung best eht aus schriftlichen, mündlichen oder praktischen Teilprüfungen a) in den vier Fächern des Studienbereichs „Fach und Unterricht“ für die Sekundarstufe I, b) im Fach Deutsch sowie in den drei Fächern des Studienbereichs „Fach und Unterricht“ mit Vertiefung für die Primarstufe, c) im Fach Deutsch sowie in drei weiteren Fächern des Studienbereichs „Fach und Unterricht“ gemäss Vorgaben der Schulleitung für die Kindergar- ten/Unterstufe, d) in zwei frei wählbaren Studienbereichen gemäss Studienplan des Masterstu- diengangs Schulische Heilpädagogik, e) in Berufspraxis und f) in einem Bereich der Bildungs- und Sozialwissenschaften.
2 Die Direktionskonferenz kann beschliessen, die Prüfungen auf verschiedene Zeitpunkte während der Ausbildung zu verteilen.
3 Die weiteren Fächer des Studienbereichs „Fach und Unterricht“ werden mit einem qualifizierten und gemäss ECTS differenzierten Leistungsausweis abge- schlossen. Art. 21 Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung Die Bachelor- oder Masterprüfung ist be standen, wenn sämtliche Prüfungen und die Bachelor- oder Masterarbeit mindestens mit dem Leistungswert E gemäss der ECTS-Skala bewertet werden. Art. 22 18 Diplom, Diplomzusatz und Diplomzeugnis
1 Das Diplom bestätigt das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung in einem Studiengang der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und die damit ver- bundene Erteilung der Lehrbefugnis für Kindergarten/Unterstufe und für die Pri- marstufe, für die Sekundarstufe I oder in Schulischer Heilpädagogik. Die Urkun- de wird von der PHZ ausgestellt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Konkordatsrats, der Direktorin oder dem Direktor der PHZ und von der Rek- torin oder dem Rektor der Teilschule unterzeichnet.
2 Der mit dem Diplom verliehene Titel richtet sich nach den massgebenden Anerkennungsreglementen 19 sowie dem Titelreglement 20 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK).
3 Zusätzlich zum Diplom werden folgende Dokumente ausgestellt: a) ein Diplomzeugnis, welches die Prüf ungsleistungen der Bachelor- oder Mas- terprüfung, das Thema und die Bewertung der Bachelor- oder Masterarbeit enthält, b) ein Diplomzusatz, welcher den absolvierten Studiengang näher beschreibt und mit Bezug auf die Lern- und Leistungsdokumentation eine Fremd- und Selbstevaluation im Hinblick au f die Ausbildungsziele enthält und c) eine Bescheinigung über das absolvierte Spezialisierungsstudium.
SRSZ 1.2.2011 7 IV. Studienprogramm Sekundarstufe II 21 Art. 22 bis 22
1 Im Rahmen des Studienprogramms Seku ndarstufe II führt die PHZ auf der Basis einer Vereinbarung für Hochschul en, welche Ausbildungen von Lehrperso- nen für die Sekundarstufe II anbieten, bestimmte pädagogisch-didaktische Teil- module zu Handen der Gesamtausbildung durch.
2 gestützt auf das für die PHZ geltende Ausbildungsrecht durchgeführt und bewer- tet.
3 Das Studienprogramm Sekundarstufe II ist organisatorisch der Leitung des Studiengangs Sekundarstufe I zugeordnet. Art. 23 Wiederholung
1 Jedes Modul sowie jede Bachelor- und Masterprüfung können in der Regel innerhalb eines Jahres an einem nächst en ordentlichen Prüfungstermin einmal wiederholt werden.
2 Die Prüfungskommission kann die Wieder holung auf einzelne Elemente be- schränken. Art. 24 Ausschluss
1 Die Rektorin oder der Rektor einer Te während der Ausbildung herausstellt, dass die persönliche Eignung für die Be- rufsausübung fehlt, von der Ausbildung ausschliessen.
2 Der Ausschluss ist mündlich zu eröffnen und zu begründen und im Sinn eines Entscheids schriftlich zu bestätigen. Art. 25 Unredlichkeiten Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel bei Qualifikationsschritten, Bachelor- oder Masterarbeiten sowie Bachelor- oder Masterprüfungen können Qualifikationssc hritte, Prüfungen und Arbeiten ganz oder teilweise für "nicht bestanden" erklärt werden. Art. 26 Verhinderung
1 Wer die Eignungsabklärung, die Bachelo r- oder Masterarbeit sowie die Bache- lor- oder Masterprüfung aus wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat die Prüfungskommission umgehend zu informieren und gegebenen- falls ein Arztzeugnis beizubringen.
2 Wer eine andere Prüfung, einen Qualif ikationsschritt oder ein Praktikum aus wichtigen Gründen nicht antreten oder vo llenden kann, hat die verantwortliche Dozentin oder den verantwortlichen Dozenten des Moduls umgehend zu infor- mieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen.
8 Art. 27 23 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Rechtsmittelbefugnis gegen Entschei de in Modulen, die gestützt auf Artikel
22bis für die Universität Luzern durchgeführt werden, richtet sich nach § 24 der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) der Universität Luzern für den Studiengang Master of Arts in Religionslehre mit Le hrdiplom für Maturitätsschulen im Schul- fach Religionslehre (MA Religionslehre).
3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Art. 27 bis 24 Übergangsregelung Für die in die PHZ integrierten heilpä dagogischen Zusatzausbildungen gilt bis und mit denjenigen Ausbildungen, die im Studienjahr 2007/2008 beginnen, kantonal luzernisches Recht. Art. 28 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2006 in Kraft. 25 Es ist zu veröffentlichen.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglement wird das Prüfungsreglement der Päda- gogischen Hochschule Zentralschweiz vom 6. Februar 2004 26 aufgehoben.
1 GS 21-86 mit Änderungen vom 4. Juli 2007 (GS 21-137), vom 18. Dezember 2008 (GS 22-
57), vom 2. Juli 2010 (GS 22-112) und vom 16. Dezember 2010 (GS 22-134).
2 Fassung vom 4. Juli 2007.
3 SRSZ 631.510.1.
4 SRSZ 631.510.2.
5 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2010.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dezember 2011. Ab s. 2 neu eingefügt am 4. Juli 2007; bisheri- ger Abs. 2 wird zu Abs. 3.
7 Fassung vom 4. Juli 2007.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2010.
9 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Dezember 2008.
10 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Dezember 2008.
11 Fassung vom 2. Juli 2010.
12 Fassung vom 2. Juli 2010.
13 Fassung vom 2. Juli 2010.
14 Neu nummeriert in der Fassung vom 4. Juli 2007; Untertitel vor Art. 14 aufgehoben.
15 Neu nummeriert in der Fassung vom 4. Juli 2007; Untertitel vor Art. 14 aufgehoben.
16 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 4. Juli 2007.
17 Abs. 1 in der Fassung vom 4. Juli 2007.
18 Abs. 1 in der Fassung vom 4. Juli 2007.
SRSZ 1.2.2011 9
19 Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999 (Ziffer 4.3. 2.3. Erlasssammlung der EDK); Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehr kräfte der Sekundarstufe I vom 26. August
1999 (Ziffer 4.3.2. 4. Erlasssammlung der EDK).
20 Reglement über die Benennung de r Diplome sowie der Weiterbi Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologn a-Reform (Titelreglement) vom 28. Okto- ber 2005 (Ziffer 4.3.2.6. Erlasssammlung der EDK).
21 Fassung vom 2. Juli 2010.
22 Neu eingefügt am 2. Juli 2010.
23 Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 2. Juli 2010.
24 Neu eingefügt am 4. Juli 2007.
25 Abl 2006 1534. Inkrafttreten der Änderungen : vom 4. Juli 2007 am 1. August 2007 (Abl
2007 1410) vom 18. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2009 386), vom 2. Juli 2010 am

1. August 2010 (Abl 2010 1795) und vom 16. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2011

98).
26 GS 20-512.
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