Ruhetagsgesetz (545.110)
CH - SZ

Ruhetagsgesetz

(Vom 21. November 2001) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

§ 1 Zweck

Das Gesetz will den Menschen an öffentlichen Ruhetagen Ruhe und Erho lung sowie gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Betätigungen ermögl ichen.

§ 2 2 Geltungsbereich

1 Öffentliche Ruhetage sind:

1. Sonntage;

2. Hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer

Bettag, Allerheiligen und Weihnachten;

3. Feiertage: Neujahr, Dreikönige, St. Josef, Ostermontag, Pfingstmontag,

Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Maria Empfängnis, und Stephanstag;

4. die von den Stimmberechtigten bezeichneten Feiertage.

2 Neujahr, St. Josef, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Hi m- melfahrt, Allerheiligen und Weihnachten sind im Sinne des Arbeitsgesetzes 3 den Sonntagen gleichgestellt

§ 3 Sonntags - und Feiertagsruhe

1 Tätigkeiten und Veranstaltungen, welche die dem Sonn- oder Feiertag ange- messene Ruhe und Würde ernst lich stören, sind untersagt.
2 Ausgenommen sind:

1. Betriebsarten, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

4 vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind, oder für die eine Bewilligung von Son n- tagsarbeit nach dem Arbeitsgesetz vorliegt;

2. Personenbeförderung en und dringende Warentransporte;

3. Unaufschiebbare Arbeiten in Gärtnerei - und Landwirtschaftsbetrieben sowie

in der Tierhaltung;

4. Traditionelle Märkte und Umzüge;

5. Dringende öffentliche Dienste.

3 Das zuständige Amt kann aus wichtigen Gründen weitere Ausnahm en bewill i- gen.
4 Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen an Gemeindefeiertagen weitere Ausnahmen bewilligen.
An hohen Feiertagen sind überdies untersagt:

1. Umzüge nicht religiöser Art;

2. Märkte, Schaustellungen und Zirkusveranstaltungen;

3. Konzert -, Tanz -, Theater - Film - und Messeveranstaltungen sowie Schies s-

übungen, die nicht in geschlossenen Räumen stattfinden;

4. Betrieb von Spielsalons;

5. Betrieb von Autowaschanlagen.

§ 5 Verkaufsgeschäfte

1 Verkaufsgeschäfte sind an öffentlichen Ruhetagen g eschlossen zu halten.
2 Ausgenommen sind:

1. Geschäfte, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der

Sonn tagsarbeit ausgenommen sind;

2. Verkauf eigener Frischprodukte im Landwirtschaftsbetrieb.

3 Das zuständige Amt bewilligt Verkaufsgeschäften das Offenhalten an höchstens vier öffentlichen Ruhetagen pro Kalenderjahr, hohe Feiertage ausgenommen.

§ 6 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen und übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.

§ 7 6 Strafbestimmung

1 Mit Busse bis Fr. 50 000. --, bei Gewinnsucht mit Busse bis Fr. 200 000. -- wird bestraft,
a) wer die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe und Würde ernstlich stört (§ 3);
b) wer den Bestimmungen zum Schutz der hohen Feiertage zuwiderhandelt (§ 4);
c) wer ein Verkaufsgeschäft an öffentlichen Ruhetagen unbefugterweise offen hält (§ 5).
2 Widerrechtliche Gewinne sind nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches 7 einzuziehen.

§ 8 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die öffentlichen Ruhetage vom 5. Februar 1981 8 wird aufge hoben.
2 Die Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel - und Unterhal- tungsautomaten vom 18. September 1980 9 wird wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 2

2 Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischen Bettag, Aller hei-
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in di e Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 11
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: Abl
2001 1904 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas- sung, GS 23 -97) , vom 14. Dezember 2016 (GS 24 -92) und vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS
25 -10j ).
2 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
3 SR 822.11.
4 SR 822.112.
5 Ziff. 4 in der Fassung vom 14. Dezember 2016.
6 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
7 SR 311.0.
8 GS 17 -301.
9 SRSZ 542.110.
10 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
11 1. Januar 2002 (Abl 2002 54) ; Änderungen v om 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
2013 2974) , vom 14. Dezember 2016 am 1. April 2017 (Abl 2017 530) und vom 25. Oktober
2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498 ) in Kraft getr eten .
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