Provisorisches Reglement für die Regulierung des Zürichsees (453.411.1)
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Provisorisches Reglement für die Regulierung des Zürichsees

(Vom 28. April 1927 / 14. Juni 1928) 2

1.

Die Regulierung des Zürichsees erfolgt unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Interessen nach folgenden Grundsätzen: Möglichst tiefe Seestän- de während der Vegetationsperiode im Frühjahr und Sommer. Halten des Sees im Spätsommer und Herbst auf einer für die Landwirtschaft unschädlichen Höhe; Absenkung während der Wintermonate bis zum Beginn der Schnee- schmelze. Seestände über 409.30 (neuer Horizont 406.04) und unter 408.70 (neuer Horizont 405.44) sollen vermieden werden, soweit es die vorhandenen Regulierungseinrichtungen gestatten. Der minimale Abfluss in Zürich-Unterhard soll womöglich 35 m 3 /Sek. nicht unterschreiten.

2.

Gemäss diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der normalerweise zu erwartenden Zuflüsse geschieht die Regulierung wie folgt: a) Mit zunehmenden Zuflüssen im Frühjahr werden die Abflusseinrichtungen in Zürich sukzessive geöffnet, bei Erreichen der Kote 409.10 (neuer Horizont

405.84) sollen sie ganz offen sein.

b) Sämtliche Regulierungseinrichtungen sind nach Erreichen der Kote 409.10 (neuer Horizont 405.84) bis Mitte August geöffnet zu halten, soweit die Ab- flüsse der Sihl und die Einhaltung der vorgeschriebenen Seehöhen dies ge- statten. Mit der Rückhaltung des Seeabflusses muss bei 630 m 3 /Sek. Wasserführung im Unterhard begonnen werden. Ende Juni soll der Seestand Kote 409.15 (neuer Horizont 405.89) und Mitte August Kote 409.30 (neuer Horizont 406.04) erreicht haben. c) Von Mitte August an bis Ende November wird der See auf der konstanten maximalen Höhe von 409.30 (neuer Horizont 406.04) gehalten. Der mini- male Abfluss im Unterhard soll während dieser Zeit den Betrag von
35 m 3 /Sek. nicht unterschreiten. Steigt der See über die vorgesehenen Gren- zen hinaus, so sind die Abflusseinrichtungen zu öffnen, bis der vorgesehene Seestand wieder erreicht ist. d) Von Anfang Dezember an wird der See abgesenkt, sobald der Abfluss unter
35 m 3 /Sek. sinkt, spätestens aber Mitte Dezember. Der See soll bis zum Be- ginn der Schmelzperiode, in der Regel frühestens Ende März, die tiefste Ko- te von 408.70 (neuer Horizont 405.44) erreicht haben. Bei der Absenkung sind folgende Seehöhen nach Möglichkeit einzuhalten: alter Horizont neuer Horizont Pegel Schmerikon

1. Dezember 409.30 (406.04) 8.02

31. Dezember 409.02 (405.76) 7.74

31. Januar 408.89 (405.63) 7.61

28. Februar 408.80 (405.54) 7.52

405.34) abgesenkt werden.

e) Während der Absenkungsperiode kann der See bei starken Zufl üssen wieder bis zur h öchsten Kote von 409.30 (neuer Horizont 406.04) angef üllt wer- den, sofern und soweit als die Absenkung auf Kote 408.70 (neuer Horizont

405.44) bis Ende M ärz trotzdem noch möglich ist. Sinkt der See vorzeitig,

so werden die Abflussmengen reduziert, wobei die Abflussmenge von
30 m 3 /Sek. nicht unterschritten werden soll. f) Samstag 14 Uhr bis Sonntag 20 Uhr sind die Abflüsse w ährend der Absen- kungsperiode auf die H älfte zu reduzieren.

3.

Mit der Pegelstation Murg am Walensee wird ein telegraphischer Hochwasser- meldedienst eingerichtet. Die Meldungen sollen beim Pegelstand Murg 2.00 (421.89 [neuer Horizont 418.63]) beginnen. F ür die Sihl wird ein Hochwasser- meldedienst für die Stationen Waldhalde (Pegel) und Sihl überfall (Wassermen- gen) eingerichtet.

4.

Die Bedienung der Regulierungseinrichtungen erfolgt unter Aufsicht und Kon- trolle der Baudirektion des Kantons Z ürich durch von ihr zu bezeichnende Orga- ne der Stadt Z ürich. Den Baudirektionen der Kantone St. Gallen, Schwyz und Aargau sind auf deren Verlangen die Daten der Pegelablesungen zur Einsicht zuzustellen.

5.

Alle Fragen der Seeregulierung worden einer Kommission von sechs Mitgliedern vorgelegt, in die die Kantone Aargau, St. Gallen, Schwyz und Z ürich, der Ver- band der Grundbesitzer am oberen Zürichsee und im Linthgebiet und die Was- serwerke je einen Vertreter entsenden. Die Kommission fasst ihre Beschl üsse zuhanden der zuständigen Beh örden. Sie kann einberufen werden, sobald es ein Mitglied verlangt.
1 GS 10-677.
2 Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Aargau am 28. April 1927, vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 31. Januar 1928, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 2. Mai
1928 und vom Regierungsrat des Kantons Z ürich am 14. Juni 1928.
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