Verordnung über das Strafregister
(Vom 14. August 2001) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von Art. 365 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) 2 sowie der Verordnung des Bundesrates über das automatisierte Strafregister (VOSTRA-Verordnung), 3 4 beschliesst:
§ 1 5 Koordinationsstelle
1 Di e Kantonspolizei führt di e Koordi nati onsstelle im Si nne von Art. 367 StGB für das automatisierte Strafregister.
2 Sie wird als einzige kantonale Stelle an das automatisierte Strafregister ange- schlossen.
§ 2 6 Aufgaben
Die Koordinationsstelle
a) erfüllt die ihr nach Art. 14 Abs. 1 der VOSTRA-Verordnung obliegenden Aufgaben;
b) nimmt für alle berechtigten kantonalen Behörden die Eintragung vor, nimmt für sie die Abfragen vor und gibt ihnen Auszüge ab;
c) unterstützt die beteiligten Behörden im VOSTRA-Bereich.
§ 3 7 Löschung ausländischer Urteile
Über die Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte, welche Personen mit schwyzerischem Heimatort betreffen, entscheidet das Sicherheitsdepartement.
§ 4 Aufhebung eines Erlasses
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Führung des Strafregisters und den Leumundsnachweis vom 13. September 1983 8 aufgehoben.
§ 5
1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. 9
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
2 SR 311.0.
3 SR 331.
4 Ingress in der Fassung vom 17. Juni 2008.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
6 Bst. a in der Fassung vom 17. Juni 2008.
7 Fassung vom 17. Juni 2008.
8 GS 17-433.
9 24. August 2001 (Abl 2001 1397); Änderung vom 17. Juni 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl
2008 1339) in Kraft getreten.
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