Verordnung über den Schutz der wildwachsenden Pilze
SRSZ 31.1.2000 1 (Vom 25. Februar 1977) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat- schutz, auf Art. 699 des Zivilgesetzbuches und auf § 67 des Einführungsgeset- zes zum ZGB, 2 beschliesst: § 1 Es d ü rfen nur dem Sammler bekannte, ausgewachsene und gesunde Pilze ge- pfl ü ckt werden. § 2
1 In den Pflanzenschutzgebieten ist es verboten, Pilze zu pfl ü cken.
2 In den ü brigen Gebieten gelten der Donnerstag, der Freitag und der Samstag als Pilzschontage. An diesen Tagen ist jedes Pilzpfl ü cken untersagt. § 3
1 Eine Einzelperson darf in den erlaubten Gebieten und an den erlaubten Tagen nicht mehr als 2 kg Pilze sammeln, Morcheln nicht mehr als 1 kg.
2 Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von Pilzen sind untersagt. § 4
1 Das Sammeln von Wildpilzen ist nur bei Tageslicht gestattet.
2 Der Gebrauch von Rechen, Hacken und andern mechanischen Hilfsger ä ten ist verboten. § 5 Bez ü glich der Kontrollorgane, der strafrechtlichen Bestimmungen und der Be- schlagnahme gelten die §§ 6 und 7 der Verordnung ü ber den Schutz wildwach- sender Pflanzen vom 29. Juni 1965. 3 § 6
1 Diese Verordnung wird dem fakultativen Referendum gem ä ss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.
2 Sie wird im Amtsblatt ver ö ffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetz- sammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 4
2
1 GS 16-823 mit einer Ä nderung (Ingress) vom 20. August 1979 (GS 17-159).
2 SRSZ 210.100.
3 GS 15-107.
4 In Kraft getreten am 22. April 1977 (Abl 1977 305).
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