Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (711.110)
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Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz

(Vom 24. Mai 2000) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von Art. 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom

7. Oktober 1983 (USG),

2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungs- rate s, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1. Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz stellt den Vollzug des Bundesrechts über den Schutz der Umwelt sicher.
2 Sie regelt insbesondere die Aufgabenteilung und Finanzierung der Massnah men zum Schutze der Umwelt durch Kanton, Bezirke und Gemei nden.
3 Abweichende Vorschriften zu anderen Bundesgesetzen, die dem Schutze des Menschen und seiner natürlichen Umwelt dienen, sowie Regelungen anderer kantonaler Erlasse in verwandten Bereichen bleiben vorbe halten.

§ 2 2. Spr achliche Gleichbehandlung

Die in diesem Gesetz und den Ausführungserlassen verwendeten Begriffe wie Grundeigentümer, Inhaber, Verursacher usw. gelten für Personen beider G e- schlechter.

§ 3 3. Zuständigkeiten

a) Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Umweltschutzge- setzgebung aus. Er regelt Zuständigkeit und Verfahren des Vollzugs, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält.
2 Er fördert die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und ist zum Abschluss von Vereinbarungen mit andern Kantonen sowie öffentlichen und privaten Inst i- tutionen befugt, die dem Vollzug des Bundesrechtes und der Durchführung anderer Massnahmen zum Schutze des Menschen und seiner natürlichen U m- welt dienen. Sind Bezirke und Gemeinden davon betroffen, hört er diese zuvor an.
3 Er kann Normen und Richtlinien von Fachinstanzen als verbindlich erkl ären.

§ 4 b) Departement

1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über den Schutz der Umwelt und die Tätigkeit der damit beauftrag- ten Behörden, Amtsstellen und Priv aten wahr.
die Zusammenarbeit der Departemente, Amtsstellen, Gemeinwesen untereinan- der und mit Privaten.

§ 5 c) Kantonale Umwel tschutzfachstelle

1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Umweltschutzfachstelle (Art. 42 USG). Diese nimmt die ihr nach Bundesrecht und kantonalem Recht sowie die ihr vom Regierungsrat und zuständigen Departement übertragenen Aufgaben wahr.
2 Sie arbeitet mit Behörden und Amtsstellen zusammen, die ebenfalls Umwel t- schutzaufgaben erfüllen, und koordiniert ihre Massnahmen. Sie berät Behörden, Amtsstellen und Private bei der Erfüllung ihrer Umweltaufgaben. Im Einzelfall kann sie die erforderlichen Anweisungen treffen.
3 Soweit in diesem Gesetz oder in andern kantonalen Erlassen keine beson deren Zuständigkeiten festgelegt sind, vollzieht die kantonale Umweltschut zfachstelle die Vorschri ften der Umweltschutzgesetzgebung.

§ 6 d) Gemeinden

1 Die Gemeinden er bringen die ihnen nach diesem Gesetz oder den Ausführungs- erlassen obliegenden Leistungen und arbeiten bei der Durchführung von U m- weltschutzmassnahmen mit den übrigen zuständigen Stellen z usammen.
2 Sie können zur Erbringung ihrer Leistungen mit anderen Gem einden Vereinba- rungen abschliessen, Zweckverbände oder andere Organisationen grün den.

§ 7 4. Vollzug

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden können Vollzugsaufgaben, insbesondere für die Durchführung von Umweltschutzmassnahmen, für Kontrolle und Überw a- chung, gemei nsam erfüllen oder Leistungen durch geeignete öffentlich- rechtliche Körperschaf ten oder Privaten erstellen lassen.
2 Der Regierungsrat kann die Bezirke und Gemeinden verpflichten, Umwel t- schutzmassnahmen, Abfallanlagen sowie Sammeldienste gemeinsam zu reali sie- ren und betreiben, wenn erhebliche ökologische oder wirtschaftliche Vorteile zu erwarten sind. Die betroffenen Gemeinwesen sind zuvor anzuhören.
3 Er kann Bezirke und Gemeinden zu einem Zweckverband zusammenschliessen oder einen Bezirk oder eine Gemeinde zum Eintritt in einen Zweckverband ver- pflichten. Die betroffenen Gemeinwesen sind zuvor anzuhören.

II. Abfallbewirtschaftung

§ 8 1. Abfallplanung

1 Der Regierungsrat erlässt die Abfallplanung (Art. 31 USG).
2 Er legt das Einzugsgebiet für Siedlungsabfäll e fest (Art. 31b USG). Für die übrigen Abfälle kann er ebenfalls Einzugsgebiete festlegen (Art. 31c USG).
1 Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Abfallentsorgung.
2 Dieses muss mindestens Bestimmungen enthalten über: a) die Entsorgungspflicht; b) die Durchführung der Abfallentsor gung; c) die Grundsätze der Finanzierung der Abfallentsorgung.
3 Die Reglemente bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regi e- rungsrates.

§ 10 3. Abfallentsorgung

a) Aufgaben von Kanton und Gemeinden
1 Kanton und Gemeinden fördern die Vermeidung, Trennung, Verwertung und Wiederver wendung von Abfällen.
2 Die Gemeinden betreiben öffentliche Abfallbeseiti gungsanlagen für Siedlungs- abfälle und die erforderlichen Sammeldienste.

§ 11 b) Benützungs - und Entsorgungspflicht

1 Die Inhaber von Siedlungsabfällen sind verpflichtet, für deren Beseitigung ausschliesslich die öffentlichen Abfall - und Sammeleinrichtungen ihrer Wohn- bzw. Standortgemeinde zu benützen. Für kompostierbare Abfälle und Wertstoffe (Alttextilien, Altpapier usw.) kann die Gemeinde eine andere Entsorgung zulas- sen.
2 Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasser- reinigung werden von den Trägern dieser Anlagen entsorgt. Abfälle, deren Inha- ber unbekannt oder zahlungsunfähig sind, werden von der Gemeinde entsorgt. Für die Entsorgung der übrigen Abfälle ist deren Inhaber selbst verant wortlich.

§ 12 c) Ablagerungsverbot

Das Entsorgen, Abstellen oder Lagern von Abfällen, insbesondere auch das Abstellen und Lagern von Altfahrzeugen und ausgediente Geräten aller Art sowie Bestandteilen davon, ist ausserhalb der dafür vorgesehenen Anlagen verbo ten.

§ 13 d) Bewilligung

1 Abfallanl agen und Deponien dürfen der kantonalen Abfallplanung nicht wider- sprechen.
2 Errichtung und Betrieb bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Umwel t- schutzfachstelle (Art. 30e, 30h USG).
a) Kataster
1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle erstellt den öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte (Art. 32c Abs. 2 USG) und führt diesen nach.
2 Sie teilt den Inhabern der Standorte die zur Eintragung in den Kataster vorge- sehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen.

§ 15 b) Sanierung

1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Überwachungs - und Sani e- rungsbedürftigkeit von Deponien und anderer durch Abfälle belasteter Standorte, die Ziele und Dringlichkeit einer Sanierung und legt die Untersuchungs -, Über- wachungs - und Sani erungsmassnahmen fest.
2 Sie erlässt die Verfügung über die Kostenverteilung einer Sanierung, wenn dies der Sanierungspflichtige verlangt oder die Behörde die Sanierung selbst vor- nimmt (Art. 32 d Abs. 3 USG).

III. Luftreinhaltung, Lärmschutz, Bodenschutz

§ 16 1. Luftreinhaltung

a) Massnahmenplan Der Regierungsrat erlässt den Massnahmenplan und stellt dem Bund die ent- sprechenden Anträge, wenn Massnahmen in dessen Zuständigkeit fallen (Art. 44a USG).

§ 17 b) Bauten und Anlagen

1 Der Regierungsrat bezeichnet diejenigen Departemente und Amtsstellen, die die Vorschriften über die Luftreinhaltung bei Betrieben anwenden, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, oder bei Anlagen, deren Kontrolle nicht der Gemei nde übertr agen wird.
2 Die mit der Aufsicht über staatliche Anlagen, insbesondere über Strassen, betrauten Behörden und Verwaltungsstellen sind für den Vollzug der Vorschriften über die Luftreinhaltung in ihrem Verantwortungsbe reich zuständig.
3 Im Übrigen vollzieht die Gemeinde die Vorschriften über die Luftreinhaltung.

§ 18 c) Feuerungskontrolle

Die Gemeinden sorgen für die Kontrolle der vom Regierungsrat bezeichneten und auf ihrem Gebiet gelegenen Feuerungsanlagen.

§ 19 2. Lärmschutz

a) Bauzonen Die Gemeinden sorgen dafür, a) dass die Anforderungen betreffend Lärmschutz in neuen Bauzonen erfüllt
Bauzonen die Einhaltung der Planungswerte geprüft und nötigenfalls das Geei gnete angeordnet wird (Art. 24 Abs. 2 USG).

§ 20 b) Bauten und Anlagen

1 Der Regierungsrat bezeichnet diejenigen Departemente und Amtsstellen, die die Vorschriften über den Lärmschutz bei Betrieben anwenden, die dem Arbeit s- ges etz unterst ehen.
2 Die mit der Aufsicht über staatliche Anlagen, insbesondere über Strassen, betrauten Behörden und Verwaltungsstellen sind für den Vollzug der Vorschriften über den Lärmschutz in ihrem Ver antwortungsbereich zuständig.
3 Bei allen übrigen B etrieben, Bauten und Anlagen ist der Gemeinderat für den Vollzug der Vorschriften über den Lärmschutz zuständig. Er erfüllt diese Aufgabe insbesondere im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, indem er: a) entstehende Emissionen so weit begrenzt, als dies t echnisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG); b) sicherstellt, dass bei neuen Gebäuden ein angemessener baulicher Schal l- schutz vorges ehen wird (Art. 21 USG); c) in lärmbelasteten Gebieten die zweckmässige Anordnung der Räume und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen verlangt, wenn die Immissionsgrenz werte überschritten sind (Art. 22 USG).

§ 21 3. Schall - und Laserschutz

Die Gemeinden vollziehen die Bestimmungen der Schall - und Laserverordnung. 4

§ 22 4. Bodenschutz

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen und bezeichnet diejenigen Departemente und Amtsstellen, die die Bodenbelastung überwachen und nötigenfalls weitergehende Massnah men anordnen (Art. 34 USG).
2 Den Vollzug ei nzelner Massnahmen kann er den Gemeinden übertragen.

IV. Finanzierung

§ 23 1. Grundsatz

1 Wer Massnahmen nach dem Umweltschutzgesetz oder den darauf gestützten Ausführungserlassen verursacht, trägt in der Regel die Kosten dafür (Art. 2 und
32a USG).
2 Die Gemeinde trägt die Kosten a) für die Entsorgung aller Abfälle, deren Inhaber unbekannt oder zahlungs - unfähig ist; b) für die Sanierung einer Altlast, wenn die Kosten keinem Verursacher über- bunden werden können.
3 Kann der Gemeinde die volle Kostentragung für die Entsorgung von Sonderab-
nach Abzug allfälliger Abgeltungen des Bundes. Der Regierungsrat legt di e Höhe der Beiträge im Einzelfall ab schliessend fest.

§ 24 2. Abfallgebühren

a) Kostendeckung
1 Die Gemeinden decken die Aufwendungen für die Entsorgung der Siedlungsab- fälle durch verursachergerechte Gebühren.
2 Sie erheben dazu: a) eine Grundgebühr; und b) eine Mengengebühr.
3 Schuldpflicht, Voraussetzungen und Höhe der Abgaben sind in den Grundsät- zen im Abfallreglement festzulegen. Die jeweils gültigen Abgaben sind zu publ i- zieren.
4 Die Gebühren werden beim Grundeigentümer oder Verursacher erhoben. D ie Grundeigentümer können die Gebühren von den Verursachern zurückfordern.
5 Für öffentliche Gebäude sind die entsprechenden Gebühren ebenfalls verurs a- chergerecht und für öffentliche Strassen und Plätze pauschal zu erheben.

§ 25 b) Grundgebühr

1 Die Grundgebühr deckt in der Regel die Kosten der Separatsammlungen, der Administration und Information.
2 Sie wird in der Regel jährlich pro Haushalt und für Gewerbe- , Dienstleistungs - und Industriebetri ebe erhoben.
3 Im Reglement kann die Grundgebühr differenziert ausgestaltet werden.

§ 26 c) Mengengebühr

1 Die Mengengebühr hat die übrigen Kosten für die Entsorgung des Kehrichts zu dec ken.
2 Sie wird von den Verursachern nach Gewicht oder Volumen des Kehrichts erho- ben. Die Bemessungskriterien können kombiniert werden.

§ 27 3. Abgeltungen und Beiträge

a) Grundlage
1 Der Kanton vermittelt den Gemeinden und Zweckverbänden die Abgeltungen des Bundes an die Abfallplanung, die Abfallanlagen und die Sanierung von Deponien.
2 Der Kanton leistet an Abfallanlagen Beiträge von 20 Prozent, sofern und solan-

§ 28 b) Beitragsverfahren

1 Die anrechenbaren Kosten bestimmen sich nach der Bundesge setzgebung.
Kanton eine Beitragszusiche rung erteilt worden ist.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Bei tragsverfahrens.

§ 29 c) Rückforderung

1 Zu Unrecht bezogene Leistungen des Kantons werden zurückgefordert. Dies gilt auch, wenn eine Anlage oder Einrichtung zweckentfremdet wird.
2 Die Ansprüche des Kantons verjähren zehn Jahre nach ihrer Entstehung.

V. Verfahrensbestimmungen

§ 30 5 1. Allgemeines

1 Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden rich tet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegeg esetz . Das Baubewilligungs verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs - und Baugesetzge bung.
2 Die zuständigen Behörden koordinieren ihre Massnahmen zum Schutze der Umwelt mit den anderen Behörden und interessierten Stellen.
3 Verfügungen und Entscheide der Gemeinden und Bezirke, die sich auf das Um - weltschutzgesetz und dessen Ausführungsrecht stützen, sind der kantonalen Umweltschutzfachstelle gemäss deren Anordnung gleichzeitig wie den Betroff e- nen mitzuteilen.

§ 31 2. Behördenbeschwerde

Die kantonale Umweltschutzfachstelle kann gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeinden und Bezirke, die sich auf das Umweltschutzgesetz und dessen Ausführungsrecht stützen, die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergrei fen.

§ 32 3. Sicherstellung

1 Zur Sichers tellung der Erfüllung der an eine Bewilligung geknüpften Bedingun- gen und Auflagen kann die zuständige Behörde eine angemessene Sicherheit (Abschluss einer Versicherung, Solidarbürgschaft, Kaution usw.) verlan gen.
2 Bedingungen und Auflagen können auf Kosten des Gesuchstellers im Grund- buch angemerkt werden.
3 Zudem steht dem Gemeinwesen für alle Forderungen, die sich auf die Umwel t- schutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie das Abfallreglement der Gemeinde stützen und für die der Grundeigentümer haf tet, ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgeset zbuch 6 zu.

§ 33 4. Enteignung

1 Für Enteignungen durch Kanton, Bezirke und Gemeinden gilt das kantonale Enteignungs - und Schätzungsverfah ren.
rechtlichen Körperschaften für Massnahmen des Umweltschutzes das Entei g- nungsrecht er teilen.

§ 34 5. Zutrittsrecht und Auskunftspflicht

1 Die Grundeigentümer und Inhaber von Anlagen haben den zuständigen Behör- den und den mit Kontrollen beauftragten Stellen jederzeit Zutritt zu gewähren und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2 Sie haben Untersuchungen in und um die Anlagen zu dulden.
3 Das zuständige Departement gibt K ontrollausweise ab.

§ 35 7 6. Ersatzvornahme

1 Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie durchgeführt wird, zu Gunsten des Gemeinwesens ein gesetzliches Grundpfand- recht gemäss den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum s chweizerischen Zivilgeset zbuch.
2 Vernachlässigt eine Gemeinde die ihr obliegenden Verpflichtungen, verfügt oder erlässt das zuständige Departement nach erfolgloser Mahnung und gleichzeitiger Androhung der Ersatzvornahme die notwendigen Massnahmen. Die Kos ten trägt die säumige Gemei nde.
3 Gegen die Anordnung einer Ersatzvornahme durch das zuständige Departement kann die betroffene Gemeinde nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspfl e- gegesetzes Beschwerde an den Regierungsrat erheben.

VI. Straf- , Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 36 8 1. Strafbestimmungen

a) Strafbare Widerhandlungen
1 Mit Busse bis Fr. 20 000. -- wird bestraft, a) wer für die Beseitigung seiner Siedlungsabfälle nicht die öffentlichen Abfall - und Sammeleinrichtungen seiner Wohn- bzw. S tandortgemeinde benützt (§ 11 Abs. 1); b) wer Abfälle, insbesondere auch Altfahrzeuge und ausgediente Geräte sowie Bestandteile davon, ausserhalb der dafür vorgesehenen Anlagen entsorgt, abstellt oder lagert (§ 12); c) den zuständigen Behörden oder den mit Kontrollen beauftragten Stellen den Zutritt ve rweigert (§ 34).
2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.

§ 37 b) Mitteilungspflicht

1 Alle Polizeirapporte sowie die Verfügungen und Urteile der Strafbehörden, die sich auf das Umweltschutzgesetz oder dessen Ausführungsrecht stützen, sind
mitz uteilen.
2 Die kantonale Umweltschutzfachstelle kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.

§ 38 2. Anpassung kommunaler Erlas se

Abfallreglemente, die Bestimmungen dieses Erlasses , insbesondere dem Verur- sacherprinzip, widersprechen, sind innert drei Jahren seit Inkrafttreten anzupas- sen. Bis dahin gehen Gemeindevorschriften, welche diesem Erlass widerspr e- chen, vor.

§ 39 3. Aufhebung von Erlassen

Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 18. September 1985 9 aufgeho- ben.

§ 39a 10 4. Übergangsbestimmung

1 Der Kanton leistet in Abweichung von § 23 Abs. 3 Abgel tungen an die Unter- suchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessan- lagen, sofern der Bund sei nerseits Abgeltungen gewährt.
2 Die Abgeltungen betragen 30% der anrechenbaren Kosten gemäss Bundes- recht.
3 Die Abgeltungen werden längs tens für bis am 31. Dezember 2025 abgeschlos- sene Massnahmen gewährt. Sie werden rückwirkend für alle Schiessanlagen geleistet, die nach dem 1. Januar 2001 s aniert worden sind.

§ 40 11 5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bund 12 den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 13
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
19 -603 mit Änderung en vom 19. September 2007 (PBG, GS 21 -146b) , vom 24. Oktober 2007 (VRP, GS 21 -148h) , vom 15. September 2010 (GS 22 -114) , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) und vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25 -
10m ).
2 SR 814.01.
3 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
4 SR 814.49.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007.
7 Abs. 3 Satz 2 aufgehoben am 24. Oktober 2007.
8 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
9 GS 17 -707.
10 Neu eingefügt am 15. September 2010.
11 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013 .
12 Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 21. September
2000 genehmigt .
13 1. Januar 2001 (Abl 2000 1900). Änderung en vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl
2008 1314) , vom 24. Oktober 2007 am 1 . Januar 2009 (Abl 2008 2697) , vom 15. Septe mber
2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2705) , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
2013 2974) und vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498 ) in Kraft getreten .
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