Verordnung über die kantonale Spielbankenabgabe (172.611)
Verordnung über die kantonale Spielbankenabgabe (172.611)
Verordnung über die kantonale Spielbankenabgabe
(vom 18. Dezember 2018) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 122 Abs. 1 und 2, Art. 123 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BGS) 2 und § 232 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG) 3 , beschliesst :
§ 1 Gegenstand
1 Der Kanton erhebt auf den Bruttospielerträgen der Spielbanken, die über eine Konzession B verfügen, eine Abgabe im Sinne des Geldspielgesetzes .
2 Die Abgabe beträgt 40% vom Gesamttotal der dem Bund auf dem Bruttospiel- ertrag der Spielbanken nach Abs. 1 zustehenden Spielbankenabgabe.
3 Für online durchgeführte Spielbankenspiele erhebt der Kanton keine Abgabe.
§ 2 Veranlagung und Bezug
1 Veranlagung und Bezug der kantonalen Abgabe werden der eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) übertragen. Das Verfahren unterliegt den Be- stimmungen des Bundes.
2 Das Finanzdepartement wird ermächtigt, mit der ESBK die erforderlichen Vereinbarungen für die Veranlagung und den Bezug der kantonalen Spielba n- kenabgabe zu treffen.
3 Das Finanzdepartement fordert beim Bund die kantonale Spielbankenabgabe ein.
§ 3 Nacherhebung und Strafverfolgung
1 Der Kanton nimmt eine Nacherhebung der Abgabe vor, sofern deren Veranl a- gung zu Unrecht unterblieben i st oder eine rechtskräftige Veranlagung unvol l- ständig vorgenommen wurde.
2 Er erhebt eine Busse bei Hinterziehung der Abgabe. Art. 124 und 132 BGS sind sinngemäss anwendbar.
§ 4 Schlussbestimmungen
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die kanton a- le Kursaalabgabe vom 13. November 2002 4 aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
3 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
2 SR 935.51 .
3 SRSZ 172.200.
4 GS 20 -336 .