Weisungen über die Gesundheitspflege (614.111)
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Weisungen über die Gesundheitspflege

(Vom 23. November 2006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 55 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005 , 2 beschliesst:

I. Schulärztlicher Dienst

§ 1 Bezeichnung und Unterstellung

1 Der Schulrat bezeichnet für seine Schulen eine Ärztin bzw. einen Arzt oder mehrere Ärztinnen bzw. Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Schwyz als Schulärztinnen bzw. Schulärzte.
2 Die Schulärztin oder der Schularzt ist für die Amtstätigkeit administrativ dem zuständigen Schulrat und fachlich dem Kantonsärztlichen Dienst unterstellt.

§ 2 Aufgaben und Pflichten

1 Die Schulärztin oder der Schularzt erfüllen folgende Aufgaben: a) Beratung von Schulbehörden und Lehrpersonen in allen schulärztlichen Fragen; b) Überwachung des Gesundheitszustandes der Schulkinder durch periodische Untersuchungen in Zusammenarbeit mit dem Schulgesundheitsdienst; c) Orientierung der Erziehungsberechtigten bei Feststellung eines krank haften Befundes mit dem Hinweis, eine Ärztin oder einen Arzt freier Wahl aufzus u- chen; d) Durchführung der notwendigen Impfungen nach Anweisung des Kantonsärz t- lichen Dienstes; e) bei Bedarf Überwachung und Kontrolle des Gesundheitszustandes der Lehr- personen und des Schulpersonals sowie Treffen der notwendigen Anordnun- gen nach Weisung des Kantonsärztlichen Dienstes.
2 Im Einzelnen werden die Aufgaben und Pflichten der Schulärztin oder des Schul arztes durch ein Reglement des Kantonsärztlichen Dienstes festgelegt.

§ 3 Schüler untersuchungen

1 Die Schüleruntersuchungen werden nach den Vorgaben des Kantonsärztlichen Dienstes durchgeführt.
2 Die schulärztlichen Befunde werden angemessen dokumentiert. Diese Doku- mentationen und weitere verwendete Formulare sind amtliche Dokumente. Sie dienen nur schulärztlichen Zwecken. Ihr Inhalt untersteht dem Amts - und B e- rufsgeheimnis.
Die Entschädigung für die schulärztliche Tätigkeit regelt der Regierungs rat.

II. Schulzahnärztlicher Dienst

§ 5 Zahnärztliche Untersuchung

1 Zu Beginn des Schuljahres erhalten alle Schülerinnen und Schüler der öffent- lichen Volksschule einen Gutschein, der zu einer kostenlosen zahnärztlichen Untersuchung (exklusive Röntgen) mit Behandlungskosten- Voranschlag während des Schuljahres berechtigt.
2 Die Erziehungsberechtigten sind in der Wahl der Zahnärztin oder des Zahnar z- tes frei.
3 Die zahnärztliche Untersuchung findet in der Praxis der Zahnärztin oder des Zahnarztes statt.
4 Für Schulorte ohne Zahnarztpraxis kann der Schulrat eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt aus der Umgebung zur Durchführung von Reihenuntersuchungen der Schulklassen bestimmen.

§ 6 Aufgaben der Zahnärztin bzw. des Zahnarztes

Die Zahnärztin oder der Zahnarzt nehmen für den Gutschein eine vollständige zahnärztliche Untersuchung vor und erstellen einen schriftlichen Kostenvoran- schlag nach dem Schulzahnpflegetarif der Schweizerischen Zahnärztegesel l- schaft.

§ 7 Beratung

1 Der Schulrat kann für die Schulen eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt für beratende Funktionen im Bereich schulzahnärztliche Prophylaxe und Aufklärung bestimmen. Je nach Bedarf berät die Ärztin oder der Arzt den Schulrat, die Prophylaxe- Helferinnen, die Lehrerschaft und die Erziehungsberechtigten.
2 Die beratende Zahnärz tin, der beratende Zahnarzt sind für diese Amtstätigkeit administrativ dem zuständigen Schulrat und fachlich dem Kantonszahnärzt - li chen Dienst unterstellt.

§ 8 Prophylaxe- Helferinnen

1 Der Schulrat kann für die Schulen eine oder mehrere Prophylaxe- Helferinnen bezeichnen.
2 Die Prophylaxe -Helferinnen sind für ihre Tätigkeit administrativ dem Depart e- ment des Innern und fachlich dem Kantonszahnärztlichen Dienst oder der ber a-
Die Entschädi gung für die Untersuchung en durch die Zahn ärztinne n und Zahn- ärzte sowie die Prophy laxe-Helferinnen r egel t der Regi erungs rat.

§ 10 Private Vol ksschul en

Schül erinnen und Schüler, die eine private Vol ksschul e besuche n, erhal ten den Gutschei n für die zahnär ztliche Untersuchu ng, sofern sie Wohns itz oder Aufent- halt im Kanton Schw yz habe n und schul pflicht ig sind. III . Allgem eine Bestimmu ngen und Finanzierung

§ 11 Anor dnung einer Behandlung

Die Anordnun g einer Behandl ung eines Kindes ist Sach e der Erziehungs ber ech- tigten.

§ 12 Bericht erstattung

1 Die Schul ärztinnen und Schulärzte erstatten dem zuständi gen Schulrat und dem Kant onsärztlichen Diens t jährlich einen Kurzber icht.
2 Der Kantons ärztliche und der Kant onszahn ärztliche Diens t unt erbreiten dem Departe ment des Inner n und dem Erziehungs dep arte ment einen Jahr esbericht.

§ 13 Finanz ierung

a) Schul ärztlicher Diens t
1 Der Schul trä ger ent schädi gt die Schul ärztinnen und Schul ärzte.
2 Die Kosten der Imp fstoffe nach § 2 Abs. 1 Bst. d, Tes tmateria lien und Hilfs- mitte l über nimmt der Kant on. Bezugsst elle ist das Departe ment des Inner n, das auc h Abrechnu ngsst elle gegenüber Lieferant en und dem Bundes amt für Ge- sundhei tsweisen ist.

§ 14 b) Schul zahn ärztlicher Diens t

1 Die Entschädi gun g der Zahnä rztinnen und Zah när zte sowie der Prophylaxe- Helferinnen übernimmt der Schul träger. Werden Schul zahnpf lege -Gutscheine bei ausse rkant onalen Zahnär ztinne n oder Zahnär zten eingel öst, so sind auch diese ta rifent sprechend zu ent schädi gen.
2 Auslie ferungsst elle für Fluor gel ée und zugl eich kant onale Abrech nun gsst elle für die Schul träger ist das Departe ment des Inner n.

§ 15 Drucks achen

Die Drucks achen für den schul ärztlichen und schul zahnär ztlic hen Dienst stellt

§ 16 Inkra fttreten

1 Diese Weisungen treten auf 1 . Janua r 2007 in Kra ft. 3
2 Mit ihrem Inkrafttreten werden die Weisu ngen über die Gesun dheitsp flege an den Volk ssc hulen vom 2 . F ebrua r 1984 4 aufgehoben.
3 Die Weisun gen werden im Amtsbla tt veröff entlicht und in die Geset zsammlung aufgenommen.
1 GS 21-101.
2 SRSZ 6 11.210.
3 Abl 20 06 2127.
4 GS 17-483.
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