Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Vom 9. Februar 1999) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Muni- tion vom 20. Juni 1997, beschliesst:
I. Al lgemeines
§ 1 2 Zweck und Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffen- zubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 3 sowie der Ver- ordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) vom
2. Juli 2008.
4
§ 2 5 Zuständigkeit
1 Die Kantonspolizei vollzieht die Vorschriften der Waffengesetzgebung, s oweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erkl ä- ren.
2 Sie ist insbesondere zuständig für: a) die Erteilung, die Verlängerung und den Entzug der Bewilligungen und Waf- fenerwerbsscheine; b) die Kontrolle der mit den Bewilligungen verknüpften Bedingungen und Auf- lagen (Art. 29 WG); c) die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses (Art. 25b WG); d) die Organisation von Prüfungen (Art. 17 und 27 WG); e) die Führung der kantonalen Meldestelle (Art. 31b WG); f) die Führung der Register über die Bewilligungen und Waffenerwerbsschei ne; g) die Registrierung des bestehenden Besitzes einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteiles (Art. 42a WG); h) die Entgegennahme von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen (Art. 31a WG); i) die Beschlagnahme und Einziehung von polizeilich sichergestellten Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenz u- behör, Munition oder Munitionsbestandteilen oder gefährlichen Gegenstän- den ausserhalb von Strafverfahren und unter Vorbehalt der Militärgesetz -
Die Prüfungen für die Waffentrag- und die Waffenhandelsbewilligung können gemeinsam mit anderen Kantonen durchgeführt werden.
II. Bewilligungsverfahren und Prüfung
§ 4 6 Gesuche und Meldungen
Die Bewilligungsgesuche und M eldungen über den Besitz und das Übertragen von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandtei len, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen sind auf den amtlichen Formularen und mit den erforderlichen Beilagen bei der Kantons polizei einzu- reichen.
§ 5 7 Prüfung
1 Für die Waffentragbewilligung prüft die Kantonspolizei die Kenntnisse der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs und die Handhabung von Waffen gemäss den Bestimmungen des Reglementes des Eidgenössischen Jus tiz - und Polizeidepartementes über die Prüfung für die Waffentragbewill i- gung. 8
2 Für die Waffenhandelsbewilligung prüft die Kantonspolizei die Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen gemäss den Bestimmungen des Reglementes des Eidgenössischen Justiz - und Polizeidepar- tementes über die Pr üfung für die Waffenhandelsbewilligung. 9
3 Für die Durchführung der praktischen Teilprüfung kann die Kantonspolizei Sachverständige ernennen.
4 Die bestandene Prüfung wird mit einem Ausweis bestätigt. Ausweise anderer Kantone über eine bestandene gleichwertige Prüfung werden anerkannt.
III. Massnahmen und Rechtspflege
10 Beschlagnahme und Einziehung
1 Die Kantonspolizei ist zuständig für die polizeiliche Sicherstellung sowie die Beschl agnahme und definitive Einziehung von Waffen, wesentlichen oder beson- ders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munit i- onsbestandteilen oder anderen gefährlichen Gegenständen im Sinne von Art. 4 WG ausserhalb eines Strafverfahrens und unter Vorbehalt der Militärgesetzge- bung.
2 Sie verfügt über die beschlagnahmten Gegenstände, wenn keine Einziehung erfolgt oder die Rückgabe nicht möglich ist und führt das Entschädigungsverfah-
nahme oder Einziehung von sichergestellten Waffen, wesentlichen oder beson- ders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munit i- onsbestandteilen oder anderen gefährlichen Gegenständen ab, erstattet sie der Kantonspolizei dar über Meldung.
§ 7 11 Beschwerde
Verfügungen und Entscheide, die auf Grund dieser Verordnung ergehen, können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes mit Beschwerde beim Regi erungsrat angefochten werden.
IV. Schlussbes timmung
§ 8 Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft. 12
3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung wird der Regierungsratsbe- schluss betreffend den Vollzug des Konkordates über den Handel mit Waffen und Munition vom 9. November 1970 13 aufgehoben.
1 GS 19 -357 mit Änderung en vom 25. November 2008 (GS 22 -45) und vo m 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23- 97) .
2 Fassung vom 25. November 2008.
3 SR 514.54.
4 SR 514.541.
5 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. November 2008.
6 Fassung vom 25. November 2008.
7 Abs. 3 in der Fassung vom 25. Novem ber 2008.
8 SR 514.546.1.
9 SR 514.544.1.
10 Fassung vom 25. November 2008 (Abs. 2 und 3 neu).
11 Fassung vom 17. Dezember 2013.
12 Änderung en vom 25. November 2008 am 12. Dezember 2008 (Abl 2008 2520) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 297 4) in Kraft getreten.
13 GS 15 -820.
Feedback