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Verordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz (370.111)

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Verordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz (370.111)

Verordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz

(V om 14. Oktober 2008) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt § 31 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienz u- lagen vom 26. Juni 2008 (EGFamZG) , 2 beschliesst:

I. Organisation

§ 1 4 1. Zuständiges Departement

1 Zuständig gemäss § 14 Abs. 1 EGFamZG ist das Departement des I nnern.
2 Es kann für die Ausübung der Aufsicht Weisungen erlassen.

§ 2 2. Revision der Familienausgleichskassen

1 Es gelten die Revisionsvorschriften für d ie Revisionen der AHV- Ausgleichs - kassen des Bundesamtes für Sozialversicherung. 5
2 Die Revisionsstellen haben in ihrem Bericht zudem folgende Angaben zu be- stätigen: a) Notwendige Angaben betreffend den Lastenausgleich (§§ 21- 23 EGFam ZG), b) Höhe der Verwaltungskosten und deren Angemessenheit (§ 20 Abs. 1 EG FamZG ).
3 Die Berichte der Revisionsstellen sind der Familienausgleichskasse Schwyz spätestens bis am 30. Juni des Fol gejahres einzureichen.

§ 3 3. Berichterstattung

1 Der Bericht gemäs s § 14 Abs. 3 EGFamZG hat mindestens die Jahresrech nung, die Anlage der Schwankungsreserve, die Abrechnung über den Lastenaus gleich sowie statistische Angaben zu en thalten.
2 Die summarische Zusammenfassung der Revisionsberichte über die im Kanton Schwyz tätigen Familienausgleichskassen sowie der Bericht über die Revision der Familienausgleichskasse Schwyz sind dem Regierungsrat zur Kenntnisnah- me zu unterbreiten.

II. Finanzierung

§ 4 6 2. Nichterwerbstätige

1 Die Familienausgleichskasse Schwyz stellt Ende Jahr die für Nichterwerbstä-
3 Die Vergütung der Kosten für die Durchführung der Familienzulagen für Nicht- erwerbstätige wird auf 3 % der pro Jahr ausbezahlten Zulagen festge legt .

§ 5 3. Lastenausgleich

1 Die durch die Familienausgleichskassen gemäss § 23 Abs. 2 EGFamZG gemel- deten Zahlen sind für den Lastenausgleich verbindlich. Allfällige durch die Revisionsstellen bestätigte Korrekturen werden in der Abrechnung des Folge- jahres be rücksichtigt .
2 Die Familienausgleichskasse Schwyz erstellt jährlich eine Abrechnung auf- grund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor .
3 Sie sorgt für eine angemessene Information der anderen im Kanton tätigen Familienausgleichskassen. III. Schlussbestimmungen

§ 6 1. Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Familienzulagen vom 10. Dezember
2002 7 wird aufgehoben.

§ 7 2. Inkrafttreten, Publikation

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 8 in Kraft.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom men .
1 GS 22 -34 mit Änderungen vom 18. Dezember 2012 (GS 23 -64) .
2 SRSZ 370.100.
4

§ 1 in der Fassung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben am 18. Dezember 2012 (§§ 2 -4 werden

zu §§ 1 -3).
5 SR 831.10 .
6

§ 5 und § 6 in der Fassung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben am 18. Dezember 2012 (§§ 7 -

10 werden zu §§ 4 -7).
7 GS 20 -340.
8 Abl 2008 2196. Änderungen vom 18. Dezember 2012 sind am 1. Januar 2013 (Abl 2012
2946) in Kraft getreten.
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