Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (772.111.1)
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Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee

(Vom 29. September 1978) 2 Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden in Anwendung von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 14. Dezember 1973 treffen über die Fischerei im Vierwaldstättersee folgende Vereinbarung.

1. Organisation

§ 1 Organe

Die Fischerei im Vierwaldst ättersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und Aufsicht gestellt. Als Organe walten:

1. Die Fischereikommission

2. Die Gesch äftsstelle

3. Die Fischereiaufsicht

§ 2 Fischereikommission

Die Fischereikommission besteht aus 5 Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied. Sie konstituiert sich selbst. Die Fischereikommission besammelt sich auf Einladung des Pr äsidenten j ährlich mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan der Vereinbarung. Sie ist insbesondere zust ändig f ür:

1. Die Anordnung von Massnahmen zur Förderung eines gesunden und ertrag-

reichen Fischbestandes und die Aufsicht über die Aus übung der Berufs- und Sportfischerei.

2. Die Bezeichnung der zul ässigen Fangger äte und Methoden nach Art, Anzahl

und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangein- schränkungen und die Festsetzung der Bewilligungsbedingungen.

3. Die allj ährliche Genehmigung der Rechnung und des Voranschlages.

§ 3 Geschäftsstelle

Als Geschäftsstelle der Fischereikommission amtet die Fischereiverwaltung des Kantons Luzern. Sie f ührt die Rechnung, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über den Fischeinsatz, pr üft Verbesserungsvorschl äge und orientiert die Fischereikommission über die besondern fischereilichen Belange.

§ 4 Fischereiaufsicht

Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern der Kantone ausge übt. Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fische-

§ 5 Freiangelfischerei

Unter Vorbehalt privater Fischereirechte darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus gem äss den kantonalen Bestimmungen aus üben.

§ 6 Patentpflichtige Fischerei

Das Fischereipatent wird durch die zust ändige Behörde desjenigen Kantons erteilt, in dem der Bewerber die Fischerei betreiben will. Die Bewilligung gilt nur f ür das Gebiet des Ausgabekantons. Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt. Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt. F ür die pers önlichen Erfordernisse gelten die Vorschriften des betreffenden Kantons.

§ 7 Privatfischenzen

In Privatfischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigent ümers oder des P ächters der Fischenz ausge übt werden. Die Berechtigten haben sich über die Bewilligung auszuweisen. Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich nach den Vorschriften der Vereinbarung zu richten. Die Eigent ümer der Privatfischenzen haben der Fischereikommission von einer Besitzesübertragung oder Verpachtung ihrer Fischenzen Meldung zu erstatten. Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fischerei sowie die zusätzlichen Bestimmungen der Kantone.

§ 8 Berufsfischer

Die Bewerber f ür ein Berufsfischerpatent haben sich über eine bestandene Fachprüfung an einer anerkannten Fischereischule auszuweisen. Die Zahl der Berufsfischerpatente pro Kanton wird wie folgt begrenzt: Kanton Luzern 10 Patente Kanton Uri 3 Patente Kanton Schwyz 5 Patente Kanton Obwalden 1 Patent Kanton Nidwalden 12 Patente Die f ür die Fischerei zust ändigen Amtsstellen orientieren die Gesch äftsstelle der Fischereikommission über Mutationen bei den Berufsfischern.

§ 9 Uferbetretungsrecht

Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.

§ 10 Brutanstalten

Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes betreiben die Kantone allein oder gemeinsam Brutanstalten.

§ 11 Gewinnung des Brutmaterials

Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Gewinnung von Brutmaterial für die k ünstliche Fischzucht die Abgabe einer besondern Laichfischfangbewilli- gung gestatten.

§ 12 Brutmaterial

Die Inhaber der Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Schadengefahr an die ent- sprechenden Brutanstalten abzuliefern. Die Fischereikommission kann zusätzlich Brutmaterial ankaufen und Fremdein- sätze vornehmen. Sie erl ässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht.

§ 13 Besondere Massnahmen

Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Bek ämpfung von Fischkrank- heiten oder zur Regulierung des Fischbestandes die Abgabe einer Fangbewilli- gung an die Berufsfischer gestatten. Bei Vorliegen besonderer Umst ände können die Inhaber der Berufsfischerpaten- te verpflichtet werden, w ährend der Schonzeit bestimmte Arten von Fischen zu fangen.

§ 14 See- und Uferschutz

Die Kantone haben die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilf- und Binsenbest ände an den Ufern sowie der Fischlaich- und Fischfangpl ätze zu treffen. Projekte f ür den Bau und Betrieb von Anlagen und Gesuche f ür Konzessionen, welche sich auf irgend eine Art auf die Fischerei auswirken k önnen, sind der Fischereikommission zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

IV. Finanzierung

§ 15 Entschädigung durch die Kantone

Die Entschädigung der Mitglieder der Fischereikommission und der Fischerei-
Die Entschädigung f ür die Gesch äftsstelle wird von der Fischereikommission mit dem Kanton Luzern vereinbart.

§ 17 Kostenverteilung

Die Kosten werden von den beteiligten Kantonen im folgenden Verh ältnis getra- gen:
35 % f ür den Kanton Luzern
30 % f ür den Kanton Nidwalden
15 % f ür den Kanton Uri
15 % f ür den Kanton Schwyz
5 % für den Kanton Obwalden.

V. Strafbestimmungen

§ 18 Übertretungen

Widerhandlungen gegen diese Vereinbarung oder die auf Grund der Vereinbarung erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft. Mit der Strafe kann die Beschlagnahme der verwendeten Ger ätschaften verbun- den werden.

§ 19 Anzeigen

Die Anzeigen wegen Übertretenes von Fischereivorschriften haben an die zu- ständige Beh örde desjenigen Kantons zu erfolgen, in dessen Gebiet die strafbare Handlung verübt wurde. Von den Anzeigen und von der Erledigung des Straffalles ist der Fischereikom- mission Kenntnis zu geben.

§ 20 Beschlagnahme und Verwertung

Verbotene Ger ätschaften sind zu beschlagnahmen. Widerrechtlich gefangene Tiere sind zugunsten des Staates oder des geschädig- ten Fischereiberechtigten zu verwerten.

VI. Ü bergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21 Berufsfischer

Berufsfischer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ein Berufs-
Die Fischereikommission erl ässt die erforderlichen Ausf ührungsbestimmungen.

§ 23 Geltungsdauer

Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von einem Kanton unter Einhaltung einer K ündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gek ündigt werden.

§ 24 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Auf diesen Termin werden das Konkordat über die Fischerei im Vierwaldstätter- see vom 9. Juni 1931 3 sowie die gest ützt darauf erlassenen Beschl üsse der Kommission aufgehoben.
1 GS 17-329.
2 Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 13. Juli 1979, vom Regierungsrat des Kantons Uri am 4. Dezember 1978, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 23. Juli 1979, vom Regie- rungsrat des Kantons Obwalden am 19. Februar 1979, vom Regierungsrat des Kantons Nidwal- den am 4. Dezember 1978 und vom Bundesrat am 12. Dezember 1979 genehmigt.
3 GS 11-49, GS 13-475, GS 13-802, GS 12-689, GS 14-788.
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