Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
SRSZ 31.1.2000 1 (Vom 25. August 1978) Art. 1 Geltungsbereich
1 Dem Konkordat gehören die Kantone der Zentralschweiz an, die gemäss ihrer Rechtsordnung den Beitritt erklären.
2 Mit Zustimmung der Regierungen aller Konkordatskantone können auch andere Kantone diesem Konkordat beitreten.
3 Zur Hilfeleistung im Sinne des Konkordates können die Konkordatskantone nach Massgabe ihrer Rechtsordnung auch Gemeindepolizeien beiziehen. Art. 2 Zweck
1 Das Konkordat bezweckt die polizeiliche Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe der beteiligten Kantone: a) bei Katastrophen; b) bei Gewaltverbrechen wie z. B. Terrorakten, Geiselnahmen, schweren Raub- überfällen; c) bei schweren aufrührerischen Angriffen gegen Personen und Eigentum; d) bei gemeinsam vereinbarten Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art; e) bei Grossanlässen.
2 Die Hilfeleistung hat sich auf jene Ereignisse zu beschränken, die infolge ihres ausserordentlichen Umfanges oder ihres grenzüberschreitenden Charakters durch die Polizeiorgane des betroffenen Kantons nicht allein bewältigt werden können. Art. 3 Hilfeleistung im Konkordatsgebiet
1 Die Hilfeleistung wird durch Gesuch der zuständigen Behörde des Einsatzkan- tons veranlasst. Über das Begehren entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Kantons. Diese Behörden werden von der Kantonsregierung bezeich- net.
2 Der ersuchte Kanton ist nach Massgabe seines Mannschaftsbestandes zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit er nicht eigene vordringliche Aufgaben zu erfüllen hat.
3 Die Hilfeleistung im Konkordatsgebiet geht den Hilfeleistungsbegehren anderer Kantone vor. Art. 4 Hilfeleistung ausserhalb des Konkordatsgebietes Bei Hilfeleistungsgesuchen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Bundesverfassung von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, stellen die Konkordatskan- tone in der Regel ein gemeinsames Polizeikontingent nach Massgabe ihres Mannschaftsbestandes.
2 Art. 5 Leitung
1 Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikr ä fte stehen unter der Leitung des Polizeikommandos des Einsatzkantons.
2 Erstreckt sich der Einsatz ü ber mehrere dem Konkordat angeh ö rende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandanten den Leiter. Art. 6 Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikr ä fte
1 Die ausserkantonalen Polizeikr ä fte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Polizei. Sie haben bei ihren Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwen- den.
2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton. Art. 7 Haftung
1 F ü r den Schaden, den ausserkantonale Polizeikr ä fte bei ihrem Einsatz dem Einsatzkanton mit Absicht oder infolge grober Fahrl ä ssigkeit widerrechtlich verursachen, haftet ihr Stammkanton.
2 F ü r Schaden, den ausserkantonale Polizeikr ä fte bei ihrem Einsatz einem Drit- ten zuf ü gen, haftet der Einsatzkanton nach seiner Rechtsordnung. Haben die Polizeikr ä fte den Schaden widerrechtlich, mit Absicht oder grobfahrl ä ssig verur- sacht, kann der haftbare Einsatzkanton auf ihren Stammkanton R ü ckgriff neh- men.
3 Das Klagerecht des Einsatzkantons und des gesch ä digten Dritten gegen aus- serkantonale Polizeibeamte ist ausgeschlossen.
4 F ü r die Haftpflicht des Polizeibeamten gegen ü ber seinem Stammkanton gilt dessen kantonales Recht.
5 Die Grunds ä tze des Obligationenrechts ü ber den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden des Gesch ä digten, die Festsetzung des Schadens, die Be- messung des Schadenersatzes und die Leistung von Genugtuung sind in Scha- denf ä llen nach Absatz 1 und 2 sinngem ä ss anwendbar. Art. 8 Unf ä lle
1 Der Stammkanton entrichtet seinen Polizeibeamten f ü r die Folgen von Unf ä l- len, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, jene Leistungen, die er nach Massgabe seines Rechtes zu erbringen hat.
2 Der Einsatzkanton verg ü tet dem Stammkanton die Leistungen, die dieser nach Abs. 1 zu erbringen hat, soweit sie nicht durch einen Dritten gedeckt werden.
3 Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton verunfall- ten Polizeibeamten Besoldungszahlungen w ä hrend einer mehr als vierzehnt ä gi- gen Arbeitsunf ä higkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten zu verg ü ten, soweit sie nicht durch Drittpersonen gedeckt werden. Art. 9 Finanzielles
1 F ü r gemeinsam vereinbarte verkehrs- und kriminalpolizeiliche Kontrollen wer- den keine Kosten berechnet.
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2 F ü r Hilfeleistungen bei Katastrophen werden nur dann Kosten berechnet, wenn und soweit Dritte f ü r diese Kosten aufkommen.
3 In den ü brigen F ä llen hat der Einsatzkanton dem Stammkanton die entstande- nen Kosten f ü r Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu verg ü ten; vorbehalten bleibt Art. 354 StGB. Art. 10 Konkordatsbeh ö rde
1 Die Vorsteher der f ü r die Polizei zust ä ndigen Direktionen beziehungsweise Departemente bilden die Konkordatsbeh ö rde. Die Konkordatsbeh ö rde konstitu- iert sich selbst.
2 Die Konkordatsbeh ö rde hat folgende Aufgaben und Befugnisse: - Sie beaufsichtigt die polizeiliche Zusammenarbeit und Hilfeleistung auf- grund dieses Konkordates und erteilt den Polizeikommandanten die notwen- digen Weisungen; -Sie f ö rdert und ü berwacht die Planung und Vorbereitung gemeinsamer Ein- s ä tze; - Sie legt die Mannschaftskontingente fest, welche die Konkordatskantone nach Art. 3 und 4 zu stellen haben; - Sie erl ä sst einen Geb ü hrentarif f ü r die Kosten der Eins ä tze (Art. 9); - Sie untersucht Streitf ä lle wegen Kosten und Schadenersatzanspr ü chen und unterbreitet den beteiligten Kantonen Vergleichsvorschl ä ge. Art. 11 Dauer des Konkordates, K ü ndigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschr ä nkte Dauer.
2 Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer einj ä hrigen Frist auf Ende eines Jahres m ö glich. Die verbleibenden Kantone entscheiden ü ber die Weiter- f ü hrung des Konkordates. Art. 12 Inkrafttreten Nach Beitritt von mindestens vier Kantonen 2 tritt das Konkordat nach Genehmi- gung des Bundesrates 3 in Kraft. Der Beitritt ist den Regierungen der Zentral- schweizer Kantone mitzuteilen.
1 GS 17-297.
2 Der Beitritt des Kantons Schwyz wurde in AS 1980 420 ver ö ffentlicht.
3 Vom Bundesrat genehmigt am 27. Februar 1980.
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