Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (233.220.1)
Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (233.220.1)
Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
SRSZ 31.1.2000 1 Strafsachen 1 (Vom 5. November 1992) 2
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung der Kriminalität durch Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit, indem es insbesondere a) den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden die Kompetenz gibt, Verfahrens- handlungen in einem andern Kanton durchzuführen (2. Kapitel); b) die Rechtshilfe in Strafsachen erleichtert (3. Kapitel). Art. 2 Anwendungsbereich
1 Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen materielles Bundesstrafrecht (Strafgesetzbuch und andere Bundesgesetze) anwendbar ist, unter Ausschluss der kantonalen Strafgesetzgebung.
2 Es steht jedoch den Kantonen unter Vorbehalt des Grundsatzes des Gegen- rechts frei, den Anwendungsbereich des Konkordates durch eine an das Eidge- nössische Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates gerichtete Erklärung auf die kantonale Gesetzgebung auszudehnen.
2. Kapitel: Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton
Art. 3 Grundsatz
1 Die mit einer Strafsache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann Verfahrenshandlungen direkt in einem andern Kanton anordnen und durchfüh- ren.
2 Ausser in dringenden Fällen benachrichtigt sie vorgängig die zuständige Be- hörde dieses Kantons (Art. 24).
3 Die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verfahrenshandlung durchge- führt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt. Art. 4 Anwendbares Recht Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde wendet das Verfahrensrecht ihres Kantons an. Art. 5 Amtssprache
1 Verfahrenshandlungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde durchgeführt.
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2 Verf ü gungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Beh ö rde erlassen.
3 Wenn jedoch die Person, die Gegenstand eines Entscheides ist, die Sprache dieser Beh ö rde nicht versteht, hat sie in der Regel Anspruch auf einen unent- geltlichen Ü bersetzer oder Dolmetscher. Art. 6 Inanspruchnahme der Polizei Ist f ü r die Durchf ü hrung einer Verfahrenshandlung ein polizeiliches Einschreiten notwendig, wird die zust ä ndige Polizei mit dem Einverst ä ndnis der ö rtlich zu- st ä ndigen Untersuchungs- oder Gerichtsbeh ö rde (Art. 24) beigezogen. Art. 7 Postzustellungen Gerichtsurkunden k ö nnen Empf ä ngern, die sich in einem andern Kanton aufhal- ten, direkt durch die Post nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr und seiner Vollzugsverordnung zugestellt werden. Art. 8 Vorladungen
1 Personen, die in einen Konkordatskanton vorgeladen werden, sind verpflichtet, dort zu erscheinen. Sie werden in der Amtssprache ihres Aufenthaltsortes vorgeladen.
2 Zeugen wie auch Sachverst ä ndige, die ihren Auftrag akzeptiert haben, k ö nnen einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
3 Die Vorladung enth ä lt gegebenenfalls den Hinweis, dass bei unentschuldigtem Nichterscheinen ein Vorf ü hrbefehl erlassen werden kann. Art. 9 Verhandlungen, Augenscheine Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbeh ö rde kann in einem andern Kanton Sitzungen abhalten, dort Augenscheine und Verhandlungen durchf ü hren oder durchf ü hren lassen. Art. 10 Durchsuchungen, Beschlagnahme
1 Durchsuchungen und Beschlagnahmen m ü ssen durch einen schriftlichen und kurz begr ü ndeten Entscheid angeordnet werden.
2 In dringenden F ä llen kann die Begr ü ndung nachgereicht werden. Art. 11 Mitteilungspflicht Die Untersuchungs- oder Gerichtsbeh ö rde, die in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis von einem in einem andern Kanton begangenen, von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen erh ä lt, ist verpflichtet, die zust ä ndige Beh ö rde dieses Kantons (Art. 24) zu benachrichtigen.
SRSZ 31.1.2000 3 Art. 12 Rechtsmittelbelehrung Wenn das kantonale Verfahrensrecht des mit der Sache befassten Kantons ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbe- lehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben. Art. 13 Rechtsmittel, Sprache Das Rechtsmittel muss in der Sprache der mit der Sache befassten Beh ö rde oder in derjenigen des Ortes, wo der Entscheid vollstreckt wird, abgefasst wer- den. Art. 14 Kosten Die Verfahrenskosten, insbesondere f ü r Ü bersetzer, Dolmetscher, Zeugen, Gut- achten, wissenschaftliche Arbeiten gehen zulasten des mit der Sache befassten Kantons.
3. Kapitel: Auf Verlangen eines andern Kantons vorgenommene Verfahrens-
handlungen Art. 15 Direkter Gesch ä ftsverkehr
1 Die Beh ö rden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersu- chungsschreiben kann in der Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Be- h ö rde gehalten werden.
2 Falls ü ber die Zust ä ndigkeit einer Beh ö rde Ungewissheit besteht, werden die Gerichtsurkunden und die Rechtshilfegesuche rechtsg ü ltig einer einzigen Be- h ö rde zugestellt (Art. 24).
3 Wenn die ersuchte Beh ö rde feststellt, dass die Gerichtsurkunde oder das Rechtshilfegesuch in den Zust ä ndigkeitsbereich einer anderen Beh ö rde f ä llt, stellt sie dieses von Amtes wegen der zust ä ndigen Beh ö rde zu. Art. 16 Anwendbares Recht Die ersuchte Beh ö rde wendet ihr kantonales Recht an. Art. 17 Rechte der Parteien
1 Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Beh ö rde k ö nnen an den einzel- nen Rechtshilfehandlungen teilnehmen, wenn dieses Recht durch den ersuchten Kanton vorgesehen ist oder wenn es die ersuchende Beh ö rde ausdr ü cklich ver- langt.
2 In diesem Fall gibt die ersuchte Beh ö rde der ersuchenden Beh ö rde und den Parteien Zeit und Ort bekannt, wo die Rechtshilfehandlung durchgef ü hrt werden soll.
4 Art. 18 Rechtsmittelbelehrung Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben. Art. 19 Rechtsmittel, Verfahren und Zust ä ndigkeit
1 Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in derjenigen der ersuchenden Beh ö rde abgefasst werden.
2 Bei der Beh ö rde des ersuchten Kantons k ö nnen nur die Beschwerdegr ü nde betreffend Gew ä hrung und Ausf ü hrung der Rechtshilfe geltend gemacht werden. In allen anderen F ä llen, namentlich bei Einwendungen materieller Art, muss das Rechtsmittel bei der zust ä ndigen Beh ö rde des ersuchenden Kantons eingereicht werden; Artikel 18 ist sinngem ä ss anwendbar. Art. 20 Vollzug von Haftbefehlen Zuf ü hrungsbegehren und Haftbefehle werden nach den Vorschriften des Artikels
353 StGB vollstreckt. Art. 21 Vernehmung von verhafteten Personen Die gest ü tzt auf einen Vorf ü hrbefehl oder Haftbefehl in einem andern Konkor- datskanton festgenommene Person muss innerhalb von 24 Stunden einvernom- men werden. Die Beh ö rde muss die betreffende Person summarisch ü ber die Gr ü nde ihrer Verhaftung und die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen in- formieren. Art. 22 Zustellung durch die Polizei Gerichtsurkunden, die nicht durch die Post zugestellt werden k ö nnen, werden direkt durch die Polizei des Kantons, wo die Zustellung erfolgen soll, zugestellt. Art. 23 Kosten
1 Die Rechtshilfe ist unentgeltlich. Die Kosten namentlich f ü r Ü bersetzungen, Dolmetscher, Vorladungen, Expertisen, wissenschaftliche Arbeiten und Gefan- genentransporte gehen jedoch zulasten des mit der Sache befassten Kantons.
2 Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 24 Zust ä ndige Beh ö rde
Jeder Konkordatskanton bezeichnet eine einzige Beh ö rde, die von einem ande- ren Kanton angeordnete oder verlangte Verfahrenshandlungen bewilligt und ausf ü hrt und die Mitteilungen erhalten soll (Art. 3, 6, 11 und 15).
SRSZ 31.1.2000 5 Art. 25 Beitritt und R ü cktritt
1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserkl ä rung sowie das im Anhang zum Konkordat erw ä hnte Verzeichnis ist dem Eidgen ö ssischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zur ü cktreten will, so hat er dies dem Eidge- n ö ssischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzutei- len. Der R ü cktritt wird mit dem Ablauf des der Erkl ä rung folgenden Kalenderjah- res rechtswirksam. Art. 26 Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, mit seiner Ver ö ffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts in Kraft, f ü r die sp ä ter beitretenden Kantone mit der Ver ö ffentlichung ihres Beitrittes in der Amtlichen Sammlung. 3
2 Das gleiche gilt f ü r die Erkl ä rung betreffend die Ausdehnung des Anwendungs- bereichs des Konkordates und die Mitteilung des Verzeichnisses der kantonalen Beh ö rden sowie die Nachtr ä ge und Ä nderungen. die darin vorgenommen werden.
1 AS 1993 2876 ff.
2 Vom Eidgen ö ssischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. Januar 1993.
3 AS 1994 1164.