Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (cautio judicatum solvi)
SRSZ 31.1.2000 1 die Prozesskosten (cautio judicatum solvi) 1 (Vom 5./20. November 1903) 2 Art. 1 Der Schweizerbürger, der als Partei oder Intervenient im Zivilprozesse in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone vor Gericht auftritt, kann, wenn er in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen Wohnsitz hat, deswegen weil er in dem Kanton, in welchem der Prozess geführt wird, keinen Wohnsitz hat, zu keinerlei Kostenversicherung angehalten werden; ebenso darf das Verlangen, einen für die Prozesskosten haftenden Vertreter zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozesspartei oder einen solchen Inter- venienten gestellt werden. Art. 2 Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizerbürger, welche in einem auswärtigen Staate wohnen, der der internationalen Übereinkunft betref- fend Zivilprozessrecht vom 14. November 1896 beigetreten ist, und welche in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone in einer der in Art. 1 bezeich- neten Eigenschaft vor Gericht auftreten.
1 GS 4-349.
2 Datum der Genehmigung durch den Bundesrat.
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