Verordnung über das landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungswesen (622.120)
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Verordnung über das landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungswesen

SRSZ 1.2.2004 1 (Vom 18. Oktober 1978) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 40 Buchstabe e der Kantonsverfassung 2 sowie auf § 4 des kanto- nalen Landwirtschaftsgesetzes, 3 auf Antrag des Regierungsrates und der Landwirtschaftskommission, beschliesst: I. Zuständigkeiten

§ 1 1. Regierungsrat

1 Der Regierungsrat führt die Oberaufsicht über das landwirtschaftliche Bil- dungs- und Beratungswesen.
2 Er wählt die bäuerliche Berufsbildungskommission von sieben Mitgliedern sowie die Schulleiter und hauptamtlichen Lehrkräfte.
3 Er bezeichnet die für die Beratung und Weiterbildung zuständigen Organe.
4 Beschlüsse der mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Instanzen, wel- che für den Kanton Ausgaben zur Folge haben, sind dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

§ 2 2. Bäuerliche Berufsbildungskommission

1 Die bäuerliche Berufsbildungskommission bestimmt die Lehrprogramme und Unterrichtsfächer und erlässt die im bäuerlichen Bildungs- und Beratungswesen erforderlichen Weisungen.
2 Die Kommission übt ausserdem die unmittelbare Aufsicht über das landwirt- schaftliche Bildungswesen aus.

§ 3 3. Das zuständige Departement

1 Das zuständige Departement ordnet die Fortbildungskurse für die Lehrkräfte an und vollzieht die Anordnungen der bäuerlichen Berufsbildungskommission.
2 Es trifft alle Verfügungen, für die kein anderes Organ zuständig erklärt ist.

§ 4 4. Schulleiter

1 Den Schulleitern obliegt die unmittelbare Leitung der vom Kanton geführten Schulen.
2 Sie sind verantwortlich für einen ordnungsgemässen Betrieb der Schule und, sofern vorhanden, des Internates.
3 Sie steIlen im Einvernehmen mit der bäuerlichen Berufsbildungskommission nebenamtliche Lehrkräfte an.
2 II. Landwirtschaftliche Berufsschule

§ 5 1. Grundsatz

Der Kanton führt eine landwirtschaftliche Berufsschule, welche die in der Volksschule erworbenen allgemeinen Kenntnisse erweitert, die Schüler in die Berufsarbeit einführt und sie auf den Besuch der landwirtschaftlichen Fach- schule vorbereitet. Sie stimmt den Unterricht auf diese Schule ab.

§ 6 2. Schulorte

1 Die Schule wird regional geführt. Das zuständige Departement bestimmt die Schulorte.
2 Wenn der Kanton keine eigenen Unterrichtsräume zur Verfügung steIlen kann, sind die Volksschulträger des Standortes verpflichtet, solche gegen eine ange- messene Entschädigung zur Verfügung zu steIlen.

§ 7 3. Schulbesuch

1 Zum freiwilligen Schulbesuch steht die Schule allen Jungmännern offen, welche in der Landwirtschaft tätig und in der R egel zwischen 15 und 18 Jahre alt sind.
2 Landwirtschaftslehrlinge sind zum Besuch der Schule verpflichtet.

§ 8 4 4. Unentgeltlichkeit

Die landwirtschaftliche Berufsschule ist unentgeltlich.

§ 9 5. Schulbetrieb

a) Schuldauer
1 Die Schule wird als Tagesschule im Verlauf von zwei Jahren geführt.
2 Bei genügendem Interesse können anstelle der Tagesschule geschlossene Wochenkurse geführt werden.

§ 10 b) Ausschreibung

1 Die Jahreskurse sind öffentlich und unter Hinweis auf die Anmeldefrist auszu- schreiben.
2 Wer sich zum Besuch eines Kurses anmeldet, ist gehalten, den ganzen Jah- reskurs lückenlos zu besuchen. Ausnahmen können aus wichtigen Gr ünden bewilligt werden.

§ 11 c) Schuldisziplin

1 Der Schulleiter erteilt bei Verstössen gegen die Schuldisziplin einen Verweis oder eine Busse bis zu Fr. 50.-.
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2 In schweren Fällen kann das zuständige Departement den Ausschluss aus der Schule anordnen.

§ 12 d) Kursausweis

Die Schüler erhalten am Ende eines jeden Jahreskurses ein Zeugnis über ihre Leistungen und ihr Betr agen.

§ 13 6. Fortbildungskurse der Lehrer

Die Lehrer besuchen in zeitlichen Abständen Fortbildungskurse. III. Landwirtschaftliche Fachschule

§ 14 1. Grundsatz

1 Der Kanton führt eine landwirtschaftliche Fachschule, welche die Schüler zu tüchtigen Bauern ausbildet.
2 Die landwirtschaftliche Fachschule bereitet die Schüler ausserdem auf die Fähigkeitsprüfung und den Besuch einer höheren Schule vor.

§ 15 2. Schulgeld

1 Der Regierungsrat setzt das Schulgeld fest.
2 Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Aufnahme von Schü- lern abschliessen.

§ 16 3. Schulbetrieb

1 Die landwirtschaftliche Fachschule wird als Winterschule mit zwei aufeinan- derfolgenden Kursen geführt.
2 Die Schule schliesst in der Regel mit der eidgenössischen Fähigkeitsprüfung ab.
3 Im übrigen gelten die §§ 10 bis 13 dieser Verordnung sinngemäss auch für die landwirtschaftliche Fachschule. IV. Bäuerlich-hauswirtschaftliche Fachschule (Bäuerinnenschule)

§ 17 1. Grundsatz

Der Kanton führt eine bäuerlich-hauswirtschaftliche Fachschule (Bäuerinnen- schule), welche auf die selbständige Führung eines landwirtschaftlichen Haus- haltes und die Mitarbeit in der Betriebsführung vorbereitet sowie die Allgemein- bildung erweitert.
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§ 18 2. Schulbetrieb

1 Die Bäuerinnenschule wird als Sommerkurs oder bei genügender Klassengrö- sse als externer Kurs für Verheiratete (offener Kurs) geführt.
2 Die Schule schliesst in der Regel mit einem Fähigkeitsausweis nach bestan- dener Prüfung ab.
3 Im übrigen gelten die §§ 10 bis 12 sowie § 15 dieser Verordnung sinngemäss auch für die Bäuerinnenschule. V. Berufslehre, Haushaltlehre, Lehrabschlussprüfung, Berufsprüfung

§ 19 Zuständigkeiten

1 Für die Berufslehre, die Haushaltlehre, die Lehrabschluss- und die Berufsprü- fung gelten die Bestimmungen des Bundes.
2 Soweit erforderlich, betraut das zuständige Departement geeignete Organisa- tionen mit dem Vollzug. VI. Fortbildung und Beratung, Weiterbildung

§ 20 1. Fortbildung und Beratung

a) Grundsatz
1 Die Fortbildung vermittelt die Kenntnisse über technische, wirtschaftliche und hauswirtschaftliche Neuerungen.
2 Die Beratung strebt einen zweckmässigen Einsatz der Mittel und eine markt- gerechte Erzeugung landwirtschaftlicher Güter sowie eine Verbesserung der Produktivität an.

§ 21 5 b) Zuständigkeiten

1 Der Kanton unterstützt die Beratung und Weiterbildung.
2 Der Regierungsrat kann die Beratung und Weiterbildung (wie die Erwachse- nenbildung und ähnliche Veranstaltungen) ganz oder teilweise der landwirt- schaftlichen Fachschule, den Zentralstellen oder andern geeigneten Organisa- tionen übertragen. Er bezeichnet insbesondere die Zentralstelle für Betriebsbe- ratung und die Zentralstelle für die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung.
3 Er kann dazu Vereinbarungen mit Dritten abschliessen und finanzielle Ver- pflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.
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§ 22 2. Betriebsleiterkurse und Meisterprüfungen

1 Der Kanton unterstützt und organisiert Betriebsleiterkurse für Bauern und Bäuerinnen sowie Meister- und Bäuerinnenprüfungen und Vorbereitungskurse.
2 Er kann diese Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachschule oder anderen geeigneten Organisationen übertragen. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23 1. Verhältnis zum Stift Einsiedeln

1 Zum Betrieb der landwirtschaftlichen Fachschule und der bäuerlich- hauswirtschaftlichen Fachschule werden die vom Stift Einsiedeln zur Verfügung gestellten Lokale, Einrichtungen und Anl agen benützt. Der Regierungsrat trifft hierüber mit dem Stift eine Vereinbarung, worin auch weitere die Wahl der Lehrkräfte und den Betrieb der Schulen betreffende Fr agen geregelt werden können.
2 Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt von § 30 Abs. 2 der Kantonsver- fassung über einen allfälligen Ankauf der Lokale, Einrichtungen und Anl agen sowie über Neubauten und wertvermehrende Umbauten.

§ 24 2. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Veror dnung werden alle ihr widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere: a) die Verordnung betreffend die kantonale landwirtschaftliche Schule vom 27. Juni 1968, 6 b) die Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsschule vom 2. Juli

1974.

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§ 25 3. Fakultatives Referendum; Genehmigung

1 Diese Verordnung wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.
2 Der Regierungsrat holt die Genehmigung des Bundes 8 ein, soweit sie erforder- lich ist.

§ 26 4. Veröffentlichung; Inkra fttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach ihrem Inkra fttre- ten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Der Regierungsrat bezeichnet den Zeitpunkt des Inkra fttretens. 9
1 GS 17-99 mit Änderungen vom 16. Septembe r 1993 (GS 18-352) und vom 16. Oktober 2002 (GesV, Abl 2002 1817).
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2 GS 3-161.
3 GS 16-740.
4 Fassung vom 16. September 1993.
5 Abs. 3 neu eingefügt am 16. Oktober 2003.
6 GS 15-516.
7 GS 16-495.
8 Vom Bundesrat genehmigt am 22. Februar 1979.
9 Am 1. Mai 1979 in Kraft getreten (Abl 1979 331); Änderungen vom 16. September 1993 am

1. Januar 1994 (Abl 1993 1586) und vom 16. Ok tober 2002 am 1. Januar 2004 (Abl 2003

1514).
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