Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur (711.510.1)
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Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur

(Vom 1. Juni 2003) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Pflicht zur Gründung
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, im Rahmen der folgenden Be- stimmungen eine interkantonale Umweltagentur, nachfolgend "Unternehmung" genannt, zu gründen.
2 Die Unternehmung soll ab dem 1. Januar 2004 ihre Tätigkeit aufnehmen kön- nen.

Art. 2

Zweck der Unternehmung
1 Die Unternehmung erbringt Umweltdienstleistungen, insbesondere in den Be- reichen Monitoring, Datenverwaltung und Kommunikation.
2 Sie erfüllt den Basisleistungsauftrag nach Art. 11.
3 In diesem Rahmen hat die Unternehmung insbesondere Dienstleistungen an- zubieten, die es den Vereinbarungskantonen ermöglichen: a) den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone zu überwachen; b) das Ausmass der Luftimmissionen zu ermitteln; c) die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren.

Art. 3

Rechtsform und Handelsregistereintrag
1 Die Unternehmung ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 762 des Schweizeri- schen Obligationenrechts. 2
2 Ihre Organisation richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, nach den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften.
3 Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma ins Han- delsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in einem Verein- barungskanton.

II. Organisatorische Bestimmungen

Art. 4

Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.
2 Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen delegiert werden, müssen nicht Aktionäre sein.
einbarungskantone, wobei jeder Kanton mit höchstens einem Mitglied im Ver- waltungsrat vertreten sein darf.
4 Der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung. Er erlässt ein Organisations- reglement und meldet die Unternehmung zum Handelsregistereintrag an.

Art. 5

Geschäftsleitung Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung nach Massgabe des Organisationsreglements und den Vorgaben des Verwaltungsrates.

III. Errichtung der Unternehmung

Art. 6

Gründungserklärung, Statuten und Organe
1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren als Vertreterin der Vereinbarungs- kantone beschliesst in der Gründerversammlung im Rahmen dieser Vereinbarung die Gründungserklärung und die ersten Statuten. Sie wählt den ersten Verwal- tungsrat und die erste Revisionsstelle.
2 Die Mitglieder, deren Kanton der vorliegenden Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt.

Art. 7

Sacheinlage
1 Die Vereinbarungskantone gründen die Unternehmung mit einer Sacheinlage. Gegenstand der Sacheinlage bilden sämtliche Aktiven und Passiven der Einfa- chen Gesellschaft, die kraft des Vertrags der Vereinbarungskantone vom

3. August 1998 besteht (Einfache Gesellschaft GLIS).

2 Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1. Januar 2004 die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, welche die Unternehmung von der Einfachen Gesellschaft GLIS übernimmt, eindeutig zu bezeichnen und zu bewerten. Die Bewertung ist von einer besonders befähigten Revisionsstelle auf die Vereinbarkeit mit den anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen zu prüfen.
3 Sobald die zu gründende Unternehmung im Handelsregister eingetragen ist, kann sie als Eigentümerin über die Vermögenswerte und G egenstände der Sacheinlage verfügen.

Art. 8

Aktienliberierung
1 Die Vereinbarungskantone übernehmen bei der Gründung 90 Prozent des Akti- enkapitals zu gleichen Teilen. Die weiteren 10 Prozent des Aktienkapitals wer- den der Unternehmung zu Eigentum überlassen.
2 Das Aktienkapital bei der Gründung gilt mit der Sacheinlage nach Art. 7 als liberiert.
1 Natürliche und juristische Personen sind als Aktionäre zugelassen.
2 Die Vereinbarungskantone und allenfalls später beitretende Kantone müssen gemeinsam mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals in ihrem Besitz behalten. Will ein Vereinbarungskanton seine Aktien ganz oder teilweise verkaufen, hat er das den übrigen Vereinbarungskantonen mitzuteilen. Diesen steht ein Vorkaufs- recht zu. Art. 17 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
3 Der Verwaltungsrat darf die Aktien im Eigentum der Unternehmung nicht unter einem Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt.
4 Die Vereinbarungskantone schliessen hiefür unter sich einen Aktionärbindungs- vertrag ab.

Art. 10

Gründungskosten Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung in Verbindung stehenden Kos- ten trägt die Unternehmung.

IV. Leistungsauftrag

Art. 11

Basisleistungsauftrag
1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren legt den Umfang der Dienstleistun- gen fest, die die Unternehmung im ganzen Gebiet der Vereinbarungskantone anzubieten hat. Die Mitglieder, deren Kanton der Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt.
2 Gestützt darauf erteilen die Vereinbarungskantone der Unternehmung den ent- sprechenden Basisleistungsauftrag.
3 Der Basisleistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt.
4 Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölke- rungszahl. Massgeblich sind die Bruttokosten. Treten weitere öffentlich- rechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung bei, entscheiden die bisherigen Vereinbarungskantone über deren finanzielle Beteiligung.
5 Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die auf sie entfallenden Beiträge zu leisten.

Art. 12

Weitere Aufträge
1 Die Vereinbarungskantone können der Unternehmung einzeln oder gemeinsam weitere entgeltliche Aufträge über öffentliche oder privatwirtschaftliche Dienst- leistungen erteilen.
2 Ebenso kann die Unternehmung mit Dritten Dienstleistungsverträge abschlies- sen.
3 Der Basisleistungsauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Art. 13

Aufteilung der Steuereinnahmen Die Kantonssteuern, die der Sitzkanton von der Unternehmung einnimmt, wer- den je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl auf alle Vereinbarungskantone verteilt.

Art. 14

Submissionsrecht
1 Arbeitsvergaben der Unternehmung erfolgen nach den Vorschriften, die im Sitzkanton für das öffentliche Beschaffungswesen gelten.
2 Verfügende Instanz ist der Verwaltungsrat der Unternehmung. Er kann diese Befugnis für kleinere Beschaffungen im Organisationsreglement der Geschäfts- leitung delegieren.

VI. Beitritt, Dauer und Austritt

Art. 15

Beitritt
1 Mit der Zustimmung aller Regierungen der Vereinbarungskantone können weite- re öffentlichrechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung beitreten.
2 Später beitretende Partner müssen Aktionäre der Unternehmung sein. In erster Linie sind Aktien aus dem Eigentum der Unternehmung zu erwerben.
3 Sie treten in die gleichen Rechte und Pflichten ein wie die Vereinbarungskan- tone. Art. 11 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

Art. 16

Dauer und Kündigung
1 Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer.
2 Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf den

31. Dezember 2007.

3 Die Veräusserung aller Aktien kommt einer Kündigung gleich.
4 Die Vereinbarung gilt zwischen den verbleibenden Vereinbarungskantonen weiter.

Art. 17

Austritt
1 Kündigt ein Vereinbarungskanton die Vereinbarung, haftet er trotzdem für Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft.
2 Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem Verkauf seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
3 Die Unternehmung und in zweiter Linie die übrigen Vereinbarungskantone haben ein Vorkaufsrecht zum Erwerb der Aktien eines austretenden Vereinba- rungskantons.

Art. 18

Auflösung der Einfachen Gesellschaft GLIS
1 Der "Gesellschaftsvertrag für ein gemeinsames Luftmessnetz GLIS vom 3. Au- gust 1998" gilt als aufgelöst, sobald die vorliegende Vereinbarung in Kraft ist.
2 Gesellschafter der Einfachen Gesellschaft GLIS, die der vorliegenden Vereinba- rung nicht beitreten, erhalten auf Antrag eine Entschädigung, die die Revisions- stelle nach Liquidationswerten bestimmt. Die bisher erbrachten Leistungen des ausscheidenden Kantons sind zudem angemessen zu berücksichtigen.

Art. 19

Übergangsbestimmung zu Art. 11
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, der Unternehmung einen Basis- leistungsauftrag für die Jahre 2004 bis und mit 2007 zu erteilen.
2 Ab dem Jahr 2008 entscheiden sie frei, ob sie der Unternehmung weiterhin, gemeinsam oder einzeln, einen umfassenden oder teilweisen Leistungsauftrag erteilen wollen.

Art. 20

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, 3 wenn mindestens vier Kantone zugestimmt haben.
2 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren bringt diese Vereinbarung dem Bund nach Art. 48 Abs. 3 der Bundesverfassung 4 zur Kenntnis.
1 Abl 2003 1925.
2 SR 220.
3 Am 5. April 2004 in Kraft getreten (Abl 2005 186).
4 SR 101.
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