Geschäftsordnung für den Regierungsrat
(Vom 7. Januar 1987) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 29 des Regierungs - und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
27. November 1986,
2 beschliesst:
I. Konstituierung
§ 1 Vereidigung
1 Die Mitglied er des Regierungsrates werden vor ihrem Amtsantritt durch den Kantonsratspräsidenten vereidigt.
2 Nach einer Gesamterneuerungswahl legen die Mitglieder des Regierungsrates den Amtseid oder das Amtsgelübde zusammen mit den Mitgliedern des Kantons- rates ab.
3 Nach einer Ersatzwahl legt das neugewählte Mitglied den Amtseid oder das Amtsgelübde vor dem Kantonsrat ab.
§ 2 Verteilung der Departemente
1 Nach einer Gesamterneuerungs - oder Ersatzwahl weist der Regierungsrat sei- nen Mitgliedern die Departemente zu.
2 D ie Zuteilung der Aufgaben an die Departemente kann jederzeit neu vorge- nommen werden.
§ 3 Delegationen
1 Der Regierungsrat kann für bestimmte Geschäfte ständige Delegationen von höchstens drei Mitgliedern aus seiner Mitte bestellen. Er umschreibt ihre Auf - gaben.
2 Die Delegationen bereiten Beratungen und Beschlüsse des Regierungsrates vor. Die Protokolle der Delegationen werden allen Mitgliedern des Regierungsrates und der Staatskanzlei zugestellt.
§ 4 Vertretungen
Der Regierungsrat bezeichnet die Vertreter der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten, in denen dem Kanton ein Vertretungsrecht zusteht oder eingeräumt wird.
§ 5 Teilnahme
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Regierungsrates ver- pflichtet. Kein Mitglied darf ohne Voranzeige an den Landammann einer Sitzung fer nbleiben.
§ 6 Berater
Der Regierungsrat kann Beamte und ausserhalb der Verwaltung stehende Sach- kundige zu seinen Beratungen beiziehen, wenn es zu seiner Information ange- zeigt erscheint.
§ 7 Ausstand
1 Haben Mi tglieder des Regierungsrates oder der Staatsschreiber nach den Bes t- immungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes in den Ausstand zu treten, nehmen sie an der Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung des betreffen- den Geschäf tes nicht teil.
2 Über ein streitiges Ausstandsbegehren entscheidet der Regierungsrat in Ab- wesenheit des Betroffenen.
§ 8 Beschlussfähigkeit
1 Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder an- wesend und stimmberechtigt sind.
2 Kann diese Zahl in ausserordentlichen Fällen wegen des Ausstands mehrerer Mitglieder oder aus anderen zwingenden Gründen nicht erreicht werden, wird die Beschlussfähigkeit nicht aufgehoben.
§ 9 Kollegialitätsprinzip
1 Beschlüsse des Regierungsrates gehen vom Kollegium aus. Jedes Mitglied ist daran gebunden und hat sie gegenüber der Verwaltung und dem Kantonsrat zu vertreten.
2 Gegen einen Beschluss kann jedes Mitglied seine Verwahrung zu Protokoll geben. Abgesehen davon darf keine Minderheitsmeinung zu Protokoll genommen werden.
3 im Regierungsrat.
III. Geschäftsgang
§ 10 Art und Reihenfolge der Geschäfte
1 An den Sitzungen des Regierungsrates werden in der Regel zuerst die Geschäf- te von allgemeiner Bedeutung, dann die Anträge der Departemente zu Beschlüs-
unter regelmässiger Abwechslung der Reihenfolge zur Behandlung auf.
§ 11 Allgemeine Geschäfte
1 Geschäfte von allgemeiner Bedeutung sind insbesondere: a) die Aussprache über bedeutende Entwicklungen; b) Planungen auf Regierungsebene; c) die Zuteilung von Eingaben und Geschäften an die Departemente; d) die Absprache von Term inen; e) die Bezeichnung von Vertretungen für Anlässe.
2 Die Aussprache über bedeutende Entwicklungen und die Beratung von Planun- gen auf Regierungsebene werden vom Regierungsrat zum voraus festgesetzt und die zuständigen Departemente werden beauftragt, dafür die erforderlichen Unter- lagen bereitzustellen.
§ 12 Anträge der Departemente
1 Die Anträge der Departemente werden schriftlich und in der Form unterbreitet, in der sie vom Regierungsrat beschlossen werden sollen.
2 Sie werden vom zuständigen Departementsvorsteher mündlich begründet, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn es verlangt wird.
§ 13 Übrige Departementsgeschäfte
1 Übrige Departementsgeschäfte sind insbesondere die Information, Meinungs- bildung und Koordination in bezug auf wichtige Vorgänge in den Depar tementen.
2 Zu den übrigen Departementsgeschäften werden die erforderlichen Unterlagen bereitgestellt. Es werden keine Beschlüsse gefasst; allenfalls werden Aufträge erteilt.
§ 14 Auflage
1 Die Anträge und erforderlichen Unterlagen für die Geschäfte des Regierungsr a- tes sind spätestens bis 17 Uhr des zweitletzten Arbeitstages vor der Sitzung der Staatskanzlei abzugeben. Die Staatskanzlei legt sie zur Vorbereitung für die Mitglieder des Regierungsrates im Sitzungssaal auf.
2 Geschäfte, die nicht rechtzeitig aufgelegt worden sind, können vom Regi e- rungsrat nur dann beraten werden, wenn er zuvor ihre Dringlichkeit bejaht.
§ 15 Beratung
Die Beratung der Geschäfte erfolgt in freier Diskussion.
§ 16 3 Abstimmungsverfahren
Auf das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen finden sinngemäss die Bes t-
bleibt vorbehal ten.
IV. Protokoll
§ 17 Inhal t
1 Das Protokoll über die Ver handl ungen des Regi erungs rates ent häl t die Namen der anw esenden und abw esenden Mitglieder des Regi erungs rates und des Proto- kollf ühr ers sowie die gef asst en Beschl üsse und ihre Motivierung.
2 Unter den Geschäften von allgem einer Bedeut ung werden die Ergebni sse , Anor dnungen und Aufträge summarisch f estgehal ten.
§ 18 Genehm igung
Das Protokoll wird an einer folgenden Sitzung auf gel egt. Es gilt als genehm igt, wenn kei n Mitglied des Regi erungs rates dagegen Einwendungen erhebt .
§ 19 Aufbew ahr ung
1 Die Beschl üsse des Regi erungs rates werden jahr gangw eise mit einer fortl au- fenden Numme r versehen und r egi stri ert.
2 Die Akten werden von der Staat skanz lei auf bew ahrt, soweit sie nicht an die Verfahr ens bet eilig ten oder an die Departe ment e zurückgehen.
V. Schlussb estimmung
§ 20 Ver öffent lichung, Inkr afttre ten
1 Diese Ver ordnung wird im Amtsblatt veröffent licht und in die Gesetzsa mmlung auf genommen.
2 Sie tri tt am 16. Januar 1987 in Kraft. 5
1 GS 17-647 mit Änder ungen vom 17. Dez em ber 2013 (RRB Anpassung an neu e Kan ton sverfa s- sung, GS 23-97) .
2 SRSZ 143. 110.
3 Fassung vom 17. Dez em ber 2013.
4 SRSZ 143. 110.
5 Änder ungen vom 17. Dez em ber 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft get ret en .
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