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Vollzugsverordnung zur Spitalverordnung und zur Verordnung über die Spitalfinanzieru... (574.111)

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Vollzugsverordnung zur Spitalverordnung und zur Verordnung über die Spitalfinanzieru... (574.111)

Vollzugsverordnung zur Spitalverordnung und zur Verordnung über die Spitalfinanzierung 2000 - 2002

SRSZ 31.1.2001 1 finanzierung 2000 - 2002 1 (Vom 24. Oktober 1995) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 16 der Spitalverordnung vom 24. Juni 1993 2 sowie § 5 der Ver- ordnung über die Spitalfinanzierung 2000 – 2002 vom 22. März 2000, 3 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 4 Geltungsbereich Diese Vollzugsverordnung regelt: a) das Verfahren f ü r die Ausrichtung von Kantonsbeitr ä gen; b) die Anforderungen an die Steuerungsinstrumente betreffend Kostenrech- nung, Patientenklassifikation sowie Qualit ä tsmanagement; c) die Einsetzung einer Spitalkommission. § 2 Begriffe a) Bauten
1 Als Neubauten gelten Bauvorhaben, die f ü r den Spitalbetrieb neu geschaffen werden.
2 Als Erweiterungsbauten gelten Bauvorhaben, die auf einem bestehenden Areal im Sinne einer Programmerweiterung neu geschaffen werden und die M ö glich- keit bieten, Infrastrukturteile von bestehenden Bauten mitzuben ü tzen.
3 Unter baulichem Unterhalt sind Kosten f ü r Massnahmen, die der Werterhal- tung dienen, zu verstehen. § 3 b) Erstausstattung/Einzelanschaffungen
1 Als Erstausstattung gilt die mit einem Neu- oder Erweiterungsbau einherge- hende erstmalige Anschaffung von M ö beln und Einrichtungen. Nicht unter die Erstausstattung fallen namentlich Verbrauchs- und Reservematerial sowie k ü nstlerischer Schmuck und dergleichen.
2 Unter medizinischen Einzelanschaffungen wird der Erwerb von medizinischen Ger ä ten oder Apparaturen verstanden, der nicht unter Abs. 1 f ä llt. Il. Kantonsbeitr ä ge A. Baubeitr ä ge § 4 Projektanmeldung
1 Das Projekt muss schriftlich beim Regierungsrat angemeldet werden.
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2 Zur Projektanmeldung geh ö ren namentlich folgende Angaben und Unterlagen: a) Bed ü rfnisnachweis gest ü tzt auf die Spitalkonzeption und den Leistungs- auftrag; b) Raumprogramm/Projektstudie; c) Kostensch ä tzung; d) Erschliessung, Versorgung und Entsorgung; e) Terminplan; f) Finanzierungsnachweis.
3 Der Regierungsrat pr ü ft, ob das Projekt die Voraussetzungen nach § 15 der Spitalverordnung erf ü llt und teilt seinen Entscheid dem Gesuchsteller mit. § 5 Vorprojekt
1 Zum Vorprojekt geh ö ren namentlich folgende Angaben und Unterlagen: a) Projektbeschrieb; b) Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000; c) Grundrisse, Schnitte und Fassaden im Massstab 1:200 oder 1:100; d) kubische Berechnung nach SIA; e) Kostensch ä tzung.
2 Der Regierungsrat pr ü ft das Vorprojekt und teilt mit, ob er auf dieser Grundlage die Ausarbeitung eines Detailprojektes bef ü rwortet. § 6 Detailprojekt Zum Detailprojekt geh ö ren namentlich folgende Angaben und Unterlagen: a) Baubeschrieb; b) Raumprogramm bestehend/neu; c) Bauprojektpl ä ne im Massstab 1:100; d) Kostenvoranschlag, aufgestellt nach Spitalbau-Kostenplan 5 und nach Bau- teilen; e) Fl ä chenberechnung nach SIA; f) Baubeschluss mit Krediterteilung; g) Terminplan; h) allf ä llige Gutachten. § 7 Verpflichtungskredit Nach Pr ü fung des Detailprojektes beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat die Festsetzung eines pauschalen Kantonsbeitrages und die Gew ä hrung des entsprechenden Verpflichtungskredites. § 8 Baubeginn Mit der Ausf ü hrung darf erst begonnen werden, wenn der Verpflichtungskredit gesprochen ist.
SRSZ 31.1.2001 3 § 9 Teilzahlungen
1 Bei Investitionen von mehr als 10 Millionen Franken k ö nnen auf Gesuch hin im Rahmen des Staatsvoranschlages Teilzahlungen entsprechend dem Ausf ü h- rungsstand ausgerichtet werden.
2 Teilzahlungen werden bis maximal 80 % des zugesicherten Kantonsbeitrages ausgerichtet. § 10 Abrechnung
1 Innert Jahresfrist nach Abschluss der Arbeiten ist dem Regierungsrat die Ab- rechnung einzureichen.
2 Die Abrechnung hat namentlich folgende Angaben und Unterlagen zu enthal- ten: a) Kostenzusammenstellung, aufgestellt nach Spitalbau-Kostenplan; b) Abnahmeprotokoll des zust ä ndigen Departementes. § 11 Auszahlung Der Kantonsbeitrag wird nach regierungsr ä tlicher Genehmigung der Abrechnung ausbezahlt. Bereits geleistete Teilzahlungen werden abgezogen. B. Beitr ä ge an medizinische Einzelanschaffungen § 12 Beitragsgesuch
1 Mit dem Beitragsgesuch sind namentlich folgende Angaben und Unterlagen einzureichen: a) Bed ü rfnisnachweis gest ü tzt auf die Spitalkonzeption und den Leistungsauf- trag; b) Offerten; c) Kostenzusammenstellung; d) Grenzkostenrechnung.
2 Das Beitragsverfahren richtet sich sinngem ä ss nach §§ 7 und 8 dieser Verord- nung.
3 Der Beitrag wird nach der Installierung der medizinischen Einzelanschaffung bzw. nach Abnahme durch das zust ä ndige Departement ausbezahlt. III. Steuerungsinstrumente 6 § 13 7 Allgemeine Anforderungen
1 Die Regionalspit ä ler f ü hren die Steuerungsinstrumente gem ä ss dieser Verord- nung ein, erheben die n ö tigen Daten und liefern die erforderlichen Unterlagen. Vorbehalten bleibt in allen F ä llen das Bundesrecht.
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2 Die Unterlagen des Vorjahres sind jeweils bis Ende Mai dem zust ä ndigen De- partement unaufgefordert einzureichen.
3 Das zust ä ndige Departement legt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Spit ä lern die Anforderungen im Einzelnen fest und kann Richtlinien f ü r deren Ausgestaltung und die Aufarbeitung der Daten erlassen. § 14 8 Fallerfassung und Leistungsstatistik Die Regionalspit ä ler haben ab 1. Januar 2002 zus ä tzlich zu den obligatorischen Bundesstatistiken die Fallgruppierung durchzuf ü hren. § 15 9 Kostenrechnung Die Regionalspit ä ler f ü hren ab 1. Januar 2001 eine Kostenrechnung, die min- destens einheitliche Kostenstellen und Bezugsgr ö ssen beinhaltet. Ab dem 1. Januar 2003 f ü hren sie eine Kostentr ä gerrechnung nach einheitlicher Methode. § 16 10 Qualit ä tssicherung Die Regionalspit ä ler sind verpflichtet, einen periodischen, strukturierten Quali- t ä tsbericht abzuliefern. Dieser hat Auskunft ü ber das Qualit ä tsmanagement und den aktuellen Stand der Qualit ä tsprojekte zu geben und die erreichten Verbesse- rungen in einzelnen Bereichen aufzuzeigen. § 17 11 Unterlagen Die Unterlagen gem ä ss § 13 Abs. 2 umfassen insbesondere: a) Jahresbericht b) Qualit ä tsbericht c) Daten f ü r das Globalbudget des Folgejahres (erstes verbindliches Globalbud- get 2004) sowie f ü r die Nachkalkulation des Globalkredites des letzten Rech- nungsjahres (erstmals 2004). IV. Spitalkommission 12 § 18 13 Einsetzung/Zusammensetzung Der Regierungsrat bestellt eine Spitalkommission. Ihr geh ö ren Vertreter des Kantons, der Bezirke und der Spitaltr ä ger an. Es k ö nnen auch Fachexperten beigezogen werden. § 19 14 Aufgaben Der Spitalkommission obliegen insbesondere: a) rollende Ü berpr ü fung der Spitalkonzeption und der Leistungsauftr ä ge; b) Beratung des zust ä ndigen Departementes in Fragen der station ä ren medizi- nischen Versorgung.
SRSZ 31.1.2001 5 V. Schlussbestimmungen 15 § 20 16 Inkrafttreten
1 Die Vollzugsverordnung zur Spitalverordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. 17
2 Sie wird im Amtsblatt ver ö ffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
1 Abl 1995 1565 mit Ä nderung vom 12. Dezember 2000 (Abl 2000 1979).
2 SRSZ 574.110.
3 SRSZ 574.120.
4 Fassung vom 12. Dezember 2000.
5 Spitalbau-Kostenplan (SKP) der Schweizerischen Zentralstelle f ü r Baurationalisierung (CRB).
6 Neu eingef ü gt am 12. Dezember 2000.
7 Fassung vom 12. Dezember 2000.
8 Fassung vom 12. Dezember 2000.
9 Fassung vom 12. Dezember 2000.
10 Neu eingef ü gt am 12. Dezember 2000.
11 Neu eingef ü gt am 12. Dezember 2000.
12 Titel umnummeriert am 12. Dezember 2000.
13 Bisheriger § 16, umnummeriert am 12. Dezember 2000.
14 Bisheriger § 17, umnummeriert am 12. Dezember 2000.
15 Titel umnummeriert am 12. Dezember 2000.
16 Bisheriger § 18, umnummeriert am 12. Dezember 2000.
17 Ä nderung vom 12. Dezember 2000 in Kraft getreten am 1. Januar 2001 (Abl 2000 1981).
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