Reglement über den Fonds zur Förderung der Kultur (671.111)
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Reglement über den Fonds zur Förderung der Kultur

(Vom 25. Juni 1996) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 44 Abs. 3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt vom

20. November 2013 (FHG)

2 , 3 beschliesst:

§ 1 4 1. Zweck

1 Es besteht ein „Fonds zur Förderung der Kultur “ (Kulturfonds) als Spezialfonds im Sinne von § 44 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt.
2 Die Mittel des Fonds sind zur Förderung des künstlerischen Schaffens und der kulturellen Bestrebungen zu verwenden.

§ 2 2. Einlagen

In den Fonds werden eingelegt: a) Lotterieerträge, b) freiwillige Zuwendungen, c) Erträge aus eigenem Bücher - und Schriftenverkauf, d) Zinsertrag.

§ 3 3. Ausgaben

a) Verwendung Die Fondsmittel werden verwendet für: a) Publikationen, b) Ausste llungen, c) Veranstaltungen und Anlässe, d) Werke und Projekte, e) Forschungsarbeiten,
f) Auszeichnungen von Personen und Institutionen, g) Ankäufe für die kantonale Kunstsammlung.

§ 4 b) Förderungsbereiche

Gefördert werden Projekte von kantonaler und regi onaler Bedeutung in den B e- reichen: a) Literatur und Sprache, b) Theater, Tanz und Performance, c) Musik, d) Bildende Kunst, e) Angewandte Kunst,
f) Foto, Film und Video,
h) Brauchtum, Volks - und Landeskunde.

§ 5 4. Beiträge

a) Empfänger Beiträge können ausgerichtet werden an Personen und Institutionen, die Wohn- sitz oder Sitz im Kanton haben oder in besonderer Beziehung zum Kanton st e- hen.

§ 6 b) Beitragsverfahren

1
2 Das Gesuch muss enthalten: a) Angaben über die Trägerschaft, b) Projektbeschrieb und Dokumentation, c) Budget, d) Finanzierungsplan.

§ 7 c) Beitragsleistungen

1 Wird ein Gesuch bewilligt, werden Beiträge zugesichert oder Defizitgarantien übernommen.
2 Beitragsleistungen erfolgen projektbezogen und setzen in der Regel eigene Finanzierungsanstrengungen der Empfänger voraus.
3 Die Zusicherung und Auszahlung richtet sich nach den verfügbaren Mitteln des Fonds.

§ 8 5. Regierungsrat

1 Der Regierungsrat wählt eine Kulturkommission.
2 Er beschliesst auf Antrag der Kulturkommission über Ausgaben, die den Betrag von Fr. 20 000. - übersteigen.
3 Er entscheidet über die Auszeichnung von Personen und Institutionen.

§ 9 5 6. Bildungsdepartement

1 Das Bildungsdepartement entscheidet über Ausgaben bis zum Betrag von Fr.

2000. -.

2 Das Sekretariat des Bildungsdepartementes ist die Geschäftsstelle der Kultur- kommission.

§ 10 6 7. Kulturkommission

a) Zusammensetzung
1 Die Kulturkommission besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Der Vorsteher des Bildungsdepartementes ist Präsident der Kulturkommis - sion.
Stimme.

§ 11 b) Aufgaben

1 Die Kulturkommission begutachtet wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Förderung des kulturellen Lebens.
2 Sie kann Aufgaben der Kulturförderung selbst übernehmen, anregen oder un- terstützen.
3 Sie entscheidet über Ausgaben zwischen Fr. 2000. - und Fr. 20 000. - und stellt dem Regierungsrat Antrag für höhere Ausgaben sowie für die Auszeichnung von Personen und Institutionen.
4 Sie informiert über ihre Tätigkeit und pflegt Kontakte mit anderen Fachgre- mien, Kultur - und Kunstschaffenden.

§ 12 c) Aufwand

Der Aufwand der Kulturkommission wird dem Fonds belastet.

§ 13 7 8. Schluss bestimmungen

1 Die Verordnung über die Förderung des kulturellen Lebens vom 18. Juli 1966 8 wird aufgehoben.
2 Dieser Erlass tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. 9
3 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 19 -143 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22 -22ab) , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) und vom 9. Dezember 2015 (FHV, GS 24 -
60a) .
2 SRSZ 144.110.
3 Ingress in der Fassung vom 9. Dezember 2015 .
4 Abs. 1 in der Fassung vom 9 . Dezember 201 5.
5 Fassung vom 17. Juni 2008.
6 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
7 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
8 GS 15 -284.
9 Änderung en vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) vom 17. Dezember 2013 am

1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 9. Dezember 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015

2849) in Kraft getreten.
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