Verordnung zur Kantonalen Erschliessungszone Läntigen (400.312)
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Verordnung zur Kantonalen Erschliessungszone Läntigen

(Vom 11. August 2003) Das Justizdepartement des Kantons Schwyz, gestützt auf § 10 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987, 2

§ 31 der

Verordnung über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes vom

10. Februar 1999

3 und § 3 der Vollzugsverordnung zur Verordnung über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes, 4 verordnet:

§ 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die zulässige Nutzung der Erschliessungszone Länti- gen gemäss kantonalem Nutzungsplan vom 11. August 2003
2 Für die oberirdischen Bereiche östlic h der Axenstrasse gelten die Bestimmun- gen der im rechtskräftigen Nutzungsplan der Gemeinde Morschach festgelegten Zonen.

§ 2

Zweck Die Erschliessungszone Läntigen bezweckt die Sicherstellung einer unterirdi- schen Erschliessung des Teilzonenplangebietes Läntigen (Kavernenabbau) mit den zugehörigen Anlagen für den Mate rialumschlag und den Schiffsverlad.

§ 3

Zulässige Nutzung
1 In der Erschliessungszone Läntigen sind insbesondere zulässig: a) ein Parkplatz für Mannschaftstransporte, b) ein Erschliessungsstollen mit den zugehörigen Installationen (Lüftung, För- derbänder usw.), c) dem Zonenzweck dienende Flucht- und Sicherungsbauwerke, d) Einrichtungen für den Schiffsverlad und den zugehörigen Materialumschlag.
2 Die Zustimmung des zuständigen Bundesamtes im Bereich der Baulinien der Axenstrasse bleibt vorbehalten.

§ 4

Verkehrsabwicklung
1 In der Anfangsphase sind Transporte über die Axenstrasse und Bauarbeiten sowie Materialumschlag im Bereich des geplanten Parkplatzes zulässig, soweit die Verkehrsicherheit gewährleistet ist.
2 Ab dem Vortrieb des Erschliessungsstollens und während der regulären Abbau- und Rekultivierungsphase haben die Materialtransporte ausschliesslich auf dem Seeweg zu erfolgen. Die Parkplatzbenützung ist ab diesem Zeitpunkt lediglich für den Transport von Personen, Kleinmaterial und Gerätschaften gestattet.
3 Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Baudepartementes.
1 In der kantonalen Erschliessungszone haben die Konzessionäre Planung, Reali- sierung und Betrieb ihrer Bauten und Anlagen auf die bestehenden und die künftigen Verkehrsinfrastrukturen abzustimmen.
2 Die Träger der Verkehrsinfrastrukturen berücksichtigen bei ihren Vorhaben die Interessen der Konzessionäre.
3 Die Konzessionäre übernehmen durch Verkehrsinfrastrukturen verursachte Anpassungen an ihren Bauten und Anlagen auf eigene Kosten. Vorübergehende oder untergeordnete Erschwerungen oder Unterbrechungen der konzessionierten oder bewilligten Nutzung sind entschädigungslos zu dulden.

§ 6

Rückbau
1 Nach der Stillegung des Kavernenbetriebes sind die oberirdischen Erschlies- sungswerke und Einrichtungen durch den Konzessionär vollständig zurückzu- bauen und die notwendigen Vorkehren zur Überwachung und Sicherung des Zugangsstollens zu treffen.
2 In der Konzession wird hiezu eine angemessene Sicherheitsleistung festge- setzt.

§ 7

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. 5
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
1 Abl 2003 1282.
2 SRSZ 400.100.
3 SRSZ 215.110.
4 SRSZ 215.111.
5

15. August 2003 (Abl 2003 1283).

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