Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber (152.113)
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Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber

(Vom 21. Oktober 1997) Der Regierungsrat, gestützt auf § 55 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezi r- ke vom 29. Oktober 1969, 2 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1. Geltungsbereich und Zweck

1 Das Reglement regelt die Anerkennung von Prüfungen für die Wahl zum G e- meindeschreiber, die Durchführung der Gemeindeschreiberprüfung und die Vorbereitung der Wahl der Gemeindeschreiber durch die Gemeinderäte.
2 Die Vors chriften über die Wahl und die Prüfung der Gemeindeschreiber gelten auch für die Landschreiber der Bezirke.

§ 2 2. Gleichstellung

Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Män ner.

§ 3 3 3. Wahlvoraussetzung

1 Zur Wahl als Gemeindeschreiber sind zugelassen: a) Bewerber, die die Gemeindeschreiberprüfung im Kanton Schwyz bestanden haben; b) Inhaber des Rechtsanwaltspatentes; c) Bewerber, welche die Fachprüfung einer anerkannten Verwaltungsschule erfolgreich abgelegt haben.
2 Das Sicherheits departement spricht die Anerkennung von Verwaltungsschulen nach Absatz 1 lit. c aus.
3 Das Sicherheits departement stellt auf Verlangen Wahlfähigkeitszeugnisse aus.

II. Gemeindeschreiberprüfung

§ 4 4 1. Prüfungskommission

1 Das Sicherheitsdepartement wählt für die Amtsdauer von vier Jahren eine Prüfungskommission.
2 Der Prüfungskommission gehören ein Vertreter des Sicherheitsdepartementes sowie ein amtierender oder früherer Gemeindepräsident und ein Gemeinde- schreiber an. Für jedes Mitglied wird ausserdem ein Ersatzmitglied bestimmt.
1 Die Prüfung bezieht sich auf Kenntnisse in der Verwaltungsführung sowie in den Grundzügen des Staats - und Verwaltungsrechtes von Bund, Kanton und Gemeinden sowie des Privatrechts (Personenrecht, Beurkundungsrecht, Kindes - und Erwachsenenschutzrecht, Erbrecht), soweit diese Gebiete für die Tätigkeit des Gemeindeschreibers von Bedeutung sind.
2 Die Prüfungskommission umschreibt in einem Merkblatt den Prüfungsstoff näher.

§ 6 6 3. Prüfungster mine

1 Das Sicherheits departement legt jährlich im November für das kommende Jahr zwei Prüfungstermine für die Monate März und Oktober fest und veröffentlicht sie unter Hinweis auf das Anmeldeverfahren im kantonalen Amtsblatt.
2 Bei ausgewiesenem Bedarf kann das Sicherheits departement ausnahmsweise einen ausserordentlichen Prüfungstermin bestimmen.

§ 7 7 4. Anmeldung

Bewerber haben sich wenigstens drei Monate vor dem Prüfungstermin schriftlich beim Sicherheits departement für die Prüfung anzumelden. Der Anmeldung sind bei zulegen: a) eine kurze Darstellung des beruflichen Werdeganges; b) ein Beleg für die Einzahlung der Prüfungsgebühr.

§ 8 5. Form der Prüfung

1 Die Prüfung besteht aus: a) einem schriftlichen Teil, der die Abfassung von in das Tätigkeitsgebiet eines Gemeindeschreibers fallenden Schriftstücken (Protokollauszug, Urkunde, usw.) umfasst; b) und einem mündlichen Teil.
2 Die schriftliche Prüfung dauert drei bis fünf, die mündliche maximal eine Stunde.

§ 9 6. Bewertung

1 Die schriftlichen Arbeiten und die mündlichen Leistungen werden wie folgt bewer tet, wobei halbe Noten zulässig sind: Note Leistung
6 sehr gut und vollständig;
5 gut, zweckentsprechend;
4 den Mindestanforderungen entsprechend;
3 schwach, unvollständig;
2 sehr schwach;
reicht. Unabhängig von der Durchschnittsnote gilt jedoch eine Prüfung nicht als bestan den, wenn eine Note unter 3 vorkommt.
3 Neben den fachlichen Kenntnissen sind auch die Gew andtheit im sprachlichen Ausdruck sowie in der Argumentation in die Bewertung einzubeziehen.
4 Die Bewertung ist in einem begründeten Bericht der Prüfungskommission festzuhalten.

§ 10 7. Wiederholung

1 Die Gemeindeschreiberprüfung kann innert vier Jahren nur einmal wiederholt werden.
2 Die Wiederholung betrifft die ganze Prüfung.

§ 11 8. Gebühren

Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 500. - und ist vom Bewerber zu erbringen.

III. Wahlen

§ 12 1. Ausschreibung

Die Gemeinderäte schreiben die Stelle eines Gemeindeschreibers frühzeitig öffentlich aus.

§ 13 2. Anstellungsgespräche

1 Bewerber um die Stelle eines Gemeindeschreibers werden vom Gemeinderat rechtzeitig zu einem Anstellungsgespräch eingeladen, in welchem über die ge- naue ren Anstellungsbedingungen informiert wir d.
2 Die Gemeinderäte erhalten auf Verlangen Einsicht in den begründeten Bericht der Prüfungskommission über jene Bewerber, welche die Gemeindeschreiberpr ü- fung abgelegt haben und sich in der betreffenden Gemeinde zur Wahl stel len.

§ 14 3. Information

Die Gemeinderäte informieren die Stimmberechtigten ausgewogen und rechtzei- tig über die angemeldeten Bewerber für das Amt eines Gemeindeschreibers.

IV. Schlussbestimmungen

§ 15 8 1. Anerkennung von Wahlfähigkeitszeugnissen

1 Wer die Gemeindeschreiberprüfung für eine Gemeinde im Kanton Schwyz vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes bestanden hat, gilt in allen Gemeinden als wahlfähig.
ber, die von anderen Kantonen ausgestellt wurden, anerkennen.

§ 16 2. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Prüfungsreglement für B e- zirks - und Gemeindeschreiber vom 3. Mai 1934 9 aufgehoben.

§ 17 3. Inkrafttreten

1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Es tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft. 10
1 GS 19- 223 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22 -22d) und vom 18. Dezember 2012 (VVzKindes - und E rwachsene nschutzrecht, GS 23 -6 3c) .
2 SRSZ 152.100.
3 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
4 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Dezember 2012.
6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
7 Fassung vom 17. Juni 2008.
8 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
9 GS 11 -254.
10 Änderung vom 17. Juni 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) und vom 18. Dezember
2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958) in Kraft getreten.
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