Feuerschutzgesetz (530.110)
CH - SZ

Feuerschutzgesetz

(Vom 12. Dezember 2012) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Der Feuerschutz umfasst die baulichen, technischen und organisatorischen Massnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie den abwehrenden Brand- schutz (Feuerwehrwesen).

§ 2 Gleichstellung

Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Erlass und in den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.

II. Zuständigkeiten

§ 3 1. Gemeinden

1 Der Feuerschutz obliegt den Gemeinden, soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ für zuständig erklären.
2 Die Gemeinden setzen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes einen eigenen oder gemeinsamen Brandschutzexperten ein.

§ 4 2. Kanton

a) Regierungsrat
1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über sämtliche Bereiche des Feu- erschutzes.
2 Er erfüllt die ihm in diesem Erlass übertragenen Aufgaben und erlässt nament- lich in den folgenden Bereichen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen: a) Anforderungen an kommunale Brandschutzexperten; b) Pflichten zur Reinigung und Wartung der Feuerungsanla gen; c) Bemessung der Kantonsbeiträge.
1 Das zuständige Departement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über den Feuerschutz und die Tätigkeiten der damit beauftragten Behörden, Amt s- stellen und Dritten wahr.
2 Es erfüllt die ihm nach der Gesetzgebung zustehenden Aufgaben und ist z u- ständig für:
a) den Erlass von allgemeinen Weisungen und Richtlinien über die Ausbildung, Ausrüstung und den Einsatz der Feuerwehren;
b) die Koordination der Alarmierung.

§ 6 c) Amt

1 Das zuständige Amt vollzieht die Aufgaben nach diesem Erlass und dessen Ausführungsbestimmungen, soweit sie nicht einer anderen Behörde oder Amt s- stelle zugewiesen sind.
2 Es ist insbesondere zuständig für: a) den Erlass von technischen Weisungen und Richtlinien im Bereich des vo r- beugenden und abwehrenden Brandschutzes; b) den Erlass von technischen Weisungen und Richtlinien für die Aus - und Weiterbildung der Angehörigen der Feuerwehren, Feuerwehrspezialisten, -kader, -instruktoren, -fachinstruktoren und der Fachorgane von Betrieben und öffentlichen Gebäuden und Anstalten; c) die Ausbildung und Ausrüstung der Chemiewehren und der Verantwortlichen der Strahlenwehr; d) die Aufsicht und Koordination der Ausrüstung der Feuerwehren.
3 Es kann in Ausnahmefällen und unter Verrechnung der effektiv anfallenden Kosten Aufgaben der Gemeinden im vorbeugenden Brandschutz übernehmen.

III. Zusammenarbeit

§ 7 Formen

1 Die Gemeinden, der Kanton und die Partnerorganisationen streben in allen Bereichen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschut zes eine wirksame und einvernehmliche Zusammenarbeit an.
2 Die Gemeinden können bestimmte Aufgaben der Feuerwehr gemeinsam erfül- len oder eine gemeinsame Feuerwehr betreiben.
3 Die Feuerwehren und Partnerorganisationen stellen bei gemeinsamen Einsät- zen eine koordinierte Führung sicher.

IV. Vorbeugender Brandschutz

§ 8 1. Allgemeine Sorgfaltspflicht

1 Der Entstehung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch ist ausreichend vorzubeugen. Die Sicherheit von Personen und eine wirksame Brandbekämpfung müssen gewährleistet sein.
Vorschriften dieses Erlasses sowie nach den Brandschutzvorschriften, welche sich auf die Interkantonale Vereinbarung zum Abbau t echnischer Handel s- hemmnisse vom 23. Oktober 1998 (IVTH) 2 abstützen, zu erstellen und zu un- terhalten.

§ 9 2. Unterhaltspflicht

1 Die Eigentümer und die Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür ver- antwortlich, dass Einrichtungen für den vorbeugenden Brandschutz sowie haus- technische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit be- triebsbereit sind.
2 Die Feuerungsanlagen sind periodisch zu reinigen und zu warten.

§ 10 3. Betrieblicher Brandschutz

1 Die Eigentümer und die Nutzerschaft von Bauten und Anlagen haben die not- wendigen organisatorischen und personellen Massnahmen zur Gewährleistung der Brandsicherheit zu treffen.
2 Das zuständige Amt kann im Einzelfall für grössere Betriebe Massnahmen wie Sicherheitsbeauftragte, Löschgruppen, Evakuationsgruppen und Betriebsfeuer- wehren vorschreiben.
3 Es fördert die Aus - und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten von Betri e- ben sowie öffentlichen Gebäuden und Anstalten.

§ 11 4. Brandschutzbewilligungspflicht

a) Zuständigkeit
1 Einer Brandschutzbewilligung der Gemeinde bedürfen:
a) die Erstellung und Änderung sowie die Umnutzung von Gebäuden oder G e- bäudeteilen mit normaler Brandgefahr;
b) die Erstellung und Änderung von Feuerungsanlagen;
c) öffentliche Anlässe, die in Räumen oder Anlagen stattfinden, bei denen mit der gleichzeitigen Anwesenheit von mindestens 100 Personen zu rechnen ist und bei denen eine Anlassbewilligung nach dem Gesetz über das Gastgewer- be und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 10. September 1997 3 erforderlich ist.
2 Einer Brandschutzbewilligung des zuständigen Amtes bedürfen die Erstellung und Änderung sowie die Umnutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen mit hoher Brandgefahr oder grosser Personengefährdung.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die Gebäude und Gebäudeteile mit normaler und hoher Brandgefahr sowie grosser Personengefährdung.

§ 12 b) Verfahren

1 Die Brandschutz bewilligung wird mit der Baubewilligung erteilt, sofern darin nicht eine technische Bewilligung im Sinne von § 81 Abs. 3 des Planungs - und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG) 4 vorbehalten bleibt.
jeweils anwendbaren Verfahren erteilt.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974. 5

§ 13 5. Kontrolle

a) Zuständigkeit
1 Die Gemeinde und das zuständige Amt sind dafür besorgt, dass in ihrem Zu- ständigkeitsbereich die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und die Erfül- lung der Unterhaltspflicht kontrolliert werden.
2 Sie können für technische Kontrollen externe Fachleute beiziehen.
3 Das zuständige Amt kann Kontrollaufgaben an die Gemeinde übertragen, wenn organisatorische Vorteile dies rechtfertigen.

§ 14 b) Mängelbehebung

1 Bei Beanstandungen und Mängeln ordnet die für die Kontrolle zuständige Behörde unter Ansetzung einer angemessenen Frist die fachgemässe Ausführung an.
2 Kommt die pflichtige Person dieser Aufforderung nicht nach, kann die für die Kontrolle zuständige Behörde die Ersatzvornahme anordnen oder die Benützung der Bauten und Anlagen bis zur Mängelbehebung untersagen.
3 Besteht eine unmittelbare Brand- oder Explosionsgefahr und ist die pflichtige Person nicht in der Lage oder nicht willens, der Gefahr wirksam und zeitgerecht zu begegnen, hat die für die Kontrolle zuständige Behörde die notwendigen Sofortmassnahmen auf Kosten der pflichtigen Person zu treffen und deren Vol l- zug zu überprüfen. V. Abwehrender Brandschutz A. Gemeindefeuerwehren

§ 15 1. Grundsatz

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, Feuerwehren zu organisieren, auszurüsten und aufrechtzuerhalten.
2 Organisation und Ausrüstung richten sich nach den Mindestvorgaben des Ka n- tons.
3 Das zuständige Amt inspiziert die Führung, Einsatzfähigkeit, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren und Brandschutzorgane.

§ 16 2. Aufgaben

a) Hilfeleistungen
1 Die Feuerwehr leistet Hilfe bei Rettungen, Brandfällen, Explosionen, Katastr o- phen, Elementarereignissen, Öl - und Wasserschäden sowie bei Ereignissen, die
schädigen.
2 Sie führt die Sofortmassnahmen bei Chemie- und Strahlenwehreinsätzen durch.
3 Sie hat auf Verlangen in anderen Gemeinden Hilfe zu leisten.

§ 17 b) Dienstleistungen

1 Die Feuerwehr kann zu Dienstleistungen zugunsten der Öffentlichkeit herang e- zogen werden, insbesondere zum Verkehrsdienst, für Zutrittskontrollen oder Feuerwachen bei öffentlichen Veranstaltungen, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben nach § 16 nicht beeinträchtigt wird.
2 Über entsprechende Einsätze entscheidet das Feuerwehrkommando.
3 Dienstleistungen zugunsten anderer Träger von öffentlichen Aufgaben dürfen nur in deren Auftrag ausgeführt werden.

§ 18 c) weitere Aufgaben

Die Gemeinden können der Feuerwehr den Seerettungsdienst und das sanität s- dienstliche Ersteinsat zelement übertragen.

§ 19 3. Beanspruchung von Sachen

1 Die Feuerwehr ist berechtigt, zu Übungs - und Einsatzzwecken öffentliche und private Grundstücke zu benützen und geeignete Lokale zur Unterbringung geret- teter Personen, Tiere und Sachen in Anspruch z u nehmen.
2 Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen und sie sind durch die Einsatz - bzw. Übungsleitung zeitgerecht zu informieren.
3 Die Gemeinde bzw. der Betrieb haben dem Berechtigten den Schaden zu erset- zen, der ihm aus der Beanspruchung seiner Sache durch die Feuerwehr er- wächst .

§ 20 4. Löschmittel und Löscheinrichtungen

a) Zuständigkeit
1 Die Gemeinden sorgen für eine genügende Löschwasserversorgung.
2 Das zuständige Amt überwacht den Ausbau einer effizienten Löschwasserver- sorgung und koordiniert nötigenfalls die Versorgung zwischen mehreren Eige n- tümern.

§ 21 b) Versorgung

1 Soweit die Gemeinden nicht selbst Träger der Trink- und Brauchwasserversor- gung sind, übertragen sie dem Versorgungswerk in der nach § 38 PBG abz u- schliessenden Konzession auch die Pflicht zur Sicherstellung des notwendigen Löschwassers und regeln die Kostentragung für die der Löschwasserversorgung dienenden Anlagen.
2 In abgelegenen Ortsteilen, in denen ein Anschluss an die zentrale Wasserver- sorgung und die Erstellung einer eigenen Hydrantenanlage einen übermässigen
mässigkeit für ortsfeste Löschwasserreserven oder andere zweckdienliche Was- serbezugsorte an stehenden und f liessenden Gewässern.

§ 22 c) Duldungs - und Mitwirkungspflicht

1 Die Grundeigentümer haben die Erstellung, den Unterhalt und die Benützung der erforderlichen Wasserbezugsorte für die Feuerwehr, wie Hydranten oder Löschwasserreserven, entschädigungslos zu dulden.
2 Die Eigentümer von Löschwassereinrichtungen, Löschwasser und Spezial- löschmitteln sind verpflichtet, diese den Feuerwehren für Einsatz - und Übungs- zwecke zur Verfügung zu stellen. Speziallöschmittel werden gleichwertig ersetzt oder entschädigt.
3 Die Wasserversorgungswerke stellen dem zuständigen Amt die Standortdaten der Hydranten kostenlos zur Verfügung.

§ 23 5. Kostentragung

a) bei Hilfeleistungen
1 Hilfeleistungen der Feuerwehr sowie unter Feuerwehren sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausna hmen und abweichender Bestimmungen unentgeltlich:
a) der Verursacher trägt die effektiv anfallenden Kosten, wenn er das Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat;
b) die Einsatzgemeinde trägt die Kosten für Verpflegung und Verbrauchsmater i- al.
2 Der Verursacher bzw. der nach der Spezialgesetzgebung Pflichtige trägt die effektiv anfallenden Kosten bei:
a) Einsätzen der Öl -, Chemie- und Strahlenwehr;
b) Hilfeleistungen bei Ereignissen, die einen technischen Einsatz erfordern.
3 Nicht gedeckte Kosten trägt unter Vorbehalt von § 30 Abs. 2 die Einsatzge- meinde.

§ 24 b) bei anderen Einsätzen

1 Die effektiv anfallenden Kosten von Dienstleistungen werden demjenigen über- bunden, welcher die Dienste der Feuerwehr in Anspruch genommen hat .
2 Die Kosten, welche beim Ausrücken der Feuerwehr zufolge Fehl - oder Falsch- alarms entstehen, können unter Vorbehalt eines anderen Verursachers dem Eigentümer der Alarmanlage auferlegt werden.
3 Die Gemeinden regeln die Kosten von Einsätzen nach § 18.

§ 25 6. Feuerwehrpflicht

a) Grundsatz
1 Männer und Frauen sind in der Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig.
2 Die Feuerwehrpflicht beginnt am 1. Januar des 20. Altersjahres und endet am

31. Dezember des 52. Altersjahres.

1 Die Feuerwehrpflicht wird durch den Feuerwehrdienst in der Gemeinde- , Stützpunkt - oder anerkannten Betriebsfeuerwehr in der Wohnsitz- oder Nachbar- gemeinde erfüllt.
2 Alle Feuerwehrpflichtigen haben die notwendigen Ausbildungen zu absolvieren und können zur Teilnahme an Kader - und Spezialistenkursen sowie zur Über- nahme der entsprechenden Funktion verpflichtet werden.

§ 27 c) Befreiungsgründe

1 Von der Feuerwehrpflicht sind befreit: a) Personen, die wegen schwerer Behinderung keinen Feuerwehrdienst leisten können; b) Personen, die infolge gesundheitlicher Schädigung durch Feuerwehrdienst für den aktiven Dienst untauglich geworden sind; c) Personen, die 25 Jahre aktiven Dienst geleistet haben; d) Ehegatten und Partner von Feuerwehrdienst Leistenden sowie von Befreiten gemäss Buchstaben a, b und c, sofern sie in ungetrennter Ehe oder einge- tragener Partnerschaft leben; e) Angehörige des Polizeikorps des Kantons Schwyz; f) Angehörige des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Erstein- satzelementes.
2 Von der Feuerwehrpflicht können auf Gesuch hin Alleinerziehende, die Kinder im Vorschul - oder Primarschulalter betreuen, befreit werden.

§ 28 7. Feuerwehrreglement

1 Der Gemeinderat erlässt ein Reglement über das Feuerwehrwesen, in welchem er insbesondere regelt: a) Organisation und Einsatz der Feuerwehr; b) Dienstpflicht; c) Aufgaben des Feuerwehrkommandos; d) Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr; e) Aus rüstung und Ausbildung; f) Rapportwesen; g) Alarmwesen; h) Übungs - und Einsatzdienst; i) Besoldung und Versicherung; j) Finanzierung der Feuerwehr.
2 Das Reglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. B. Betriebsfeuerwehren

§ 29 Aufgaben

1 Den Betriebsfeuerwehren obliegen in ihrem Betriebsareal dieselben Aufgaben wie den Gemeindefeuerwehren. Sie können von den Gemeindefeuerwehren für
sätzen deren Kommando.
2 Die Betri ebe müssen die vom zuständigen Amt vorgeschriebenen Einrichtu n- gen, Ausrüstungen, Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und Gerätelokale bereitstel- len.
3 Die Träger der Betriebsfeuerwehren erlassen ein Betriebs -Feuerwehrreglement, das die Anforderungen von § 2 8 zu erfüllen hat.

C. Stützpunktfeuerwehren

§ 30 1. Grundsatz

1 Der Regierungsrat bestimmt Gemeindefeuerwehren als Stützpunktfeuerwehren, die eingesetzt werden: a) zur wirksamen Bekämpfung von grossen Bränden; b) zur personellen oder materiellen Unterstützung von Gemeinde- und Betriebs- feuerwehren; c) zur Erfüllung besonderer Aufgaben, namentlich zur Bewältigung von Unfäl- len mit chemischen Stoffen oder Ereignissen, die den Einsatz von Spezialge- rätschaften verlangen.
2 Der Kanton trägt die Kosten der besonderen A usbildung und Ausrüstung der Stützpunktfeuerwehren und entschädigt anteilsmässig ihre Betriebskosten.

§ 31 2. Aufgaben

a) Ölwehr Bei grösseren Ölwehreinsätzen kann die Hilfeleistung der zuständigen Stüt z- punktfeuerwehr beansprucht werden.

§ 32 b) Chemiewehr

1 Die Chemiewehr leistet in ihrem Stützpunktbereich den Gemeinde- und B e- triebsfeuerwehren bei Havarien, Bränden, Transport - und weiteren Unfällen mit chemischen Stoffen Hilfe.
2 Für die Vorbereitung der Einsatzunterlagen sowie bei Schadenereigni ssen kann sie die Hilfe des kantonalen Chemiestabes beanspruchen.
3 Der Kanton übernimmt die ungedeckten Kosten der Einsätze der Chemiewehr.

§ 33 c) Einsätze bei Ereignissen auf Nationalstrassen

1 Die Stützpunktfeuerwehr leistet Hilfe bei Ereignissen auf N ationalstrassen, soweit der Einsatz der Feuerwehr erforderlich ist.
2 Sie kann bei Bedarf weitere Feuerwehren aufbieten und ihrer Einsatzleitung unterstellen.
3 Der Kanton übernimmt die ungedeckten Kosten solcher Einsätze.

§ 34 Aufgaben

1 Die Strahlenwehr leistet in ihrem Einsatzgebiet den Stützpunkt -, Gemeinde- und allenfalls Betriebsfeuerwehren bei Bränden sowie bei Transportunfällen mit radioaktiven Stoffen Hilfe. Sie kann die Unterstützung des kantonalen Strahlen- wehrexperten und weiterer Spezialorganisationen in Anspruch nehmen.
2 Der Regierungsrat regelt die Organisation der Strahlenwehr. Er kann zu diesem Zweck mit anderen Kantonen zusammenarbeiten.
3 Der Kanton übernimmt die ungedeckten Kosten der Einsätze der Strahlenwehr. E. Ausbildung

§ 35 1. Zuständigkeiten

1 Für die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr, der Feuerwehrspezialisten, -kader, -instruktoren, -fachinstruktoren und der Fachorgane ist das zuständige Amt verantwortlich.
2 Für die Weiterbildung der Angehörigen der Feuerwehr sind die Gemeinden und Betriebe besorgt. Für die Weiterbildung der Feuerwehrspezialisten, - kader, verantwortlich.
3 Das zuständige Amt führt insbesondere für Feuerwehr - und Fachinstruktoren Instruktions - und Weiterbildungskurse durch, welche von ihm als obligatorisch erklärt werden können.

§ 36 6 2. Anforderungen

1 Die Gemeinde- , Betriebs - und Stützpunktfeuerwehren sind gemäss den kant o- nalen Vorgaben so aus - und weiterzubilden, dass sie rasch und wirkungsvoll eingesetzt werden können. Die Gemeinden und Betriebe beteiligten sich hälftig an den Kosten der von den Angehörigen ihrer Feuerwehren absolvierten Aus - und Weiterbildungen des Kantons.
2 Die Ernennung und Beförderung von Feu erwehrspezialisten, -kader, -instruk- toren und - fachinstruktoren setzen das erfolgreiche Bestehen der vorgeschriebe- nen Ausbildung voraus.
3 Die Ernennung und Beförderung der Feuerwehrinstruktoren und - fach- Beförderungen sind Sache der Gemeinden und Betriebe. F. Alarmierung

§ 37 Alarmzentrale

1 Der Kanton betreibt eine Alarmzentrale, die: a) Meldungen über Ereignisse entgegennimmt, die den Einsatz der Feuerwehr erfordern;
wehr und allenfalls weiterer Kräfte auslöst und c) nach Möglichkeit den Einsatz der aufzubietenden Kräfte koordiniert, solange der Einsatz nicht vor Ort geleitet werden kann.
2 Der Regierungs rat regelt die Zuständigkeiten und die Finanzierung.

VI. Finanzierung des Feuerschutzes

§ 38 1. Ersatzabgabe

a) Pflicht
1 Feuerwehrpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, haben in der Woh n- sitzgemeinde eine jährliche Ersatzabgabe zu entrichten.
2 Besteht die Abgabepflicht nur während eines Teils des Jahres, ist eine an- teilsmässige Ersatzabgabe geschuldet.
3 Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember des vorausgehenden Jah- res.

§ 39 b) Bemessung

1 Die Bemessung der Ersatzabgabe erfolgt nach d em steuerbaren Einkommen.
2 Die Gemeinden sind befugt, eine nach Einkommensstufen festzusetzende Pauschale zu verlangen.
3 Sie können für Ersatzpflichtige, die der Besteuerung an der Quelle unterliegen, ebenfalls eine abgestufte Pauschale festlegen.

§ 40 7 2. Feuerwehrbeitrag

1 Die Gemeinden können durch Beschluss der Stimmberechtigten einen Feuer- wehrbeitrag einführen, der von den Gebäude- und Anlageeigentümern erhoben wird.
2 Der Feuerwehrbeitrag wird nach dem Neubauwert bemessen. Er darf 0.25 Promille di eses Wertes nicht überschreiten.
3 Die Gebäude- und Anlageeigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde die für die Veranlagung des Feuerwehrbeitrages notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 41 3. Veranlagung

1 Der Gemeinderat veranlagt die Ersatzabgabe und den Feuerwehrbeitrag.
2 Gegen die Veranlagung kann innert 20 Tagen seit der Zustellung Einsprache an den Gemeinderat erhoben werden.
3 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht erhoben werden.
1 Der Ertrag der Ersatzabgabe, des Feuerwehrbeitrages und der Entschädigung aus den Einsätzen der Feuerwehr nach §§ 16 – 17 sind zweckgebunden zu verwenden für:
a) die Ausrüstung, die Aus - und Weiterbildung sowie den Betriebsaufwand der Feuerwehr, ausgenommen davon sind der Seerettungsdienst und das sani- tätsdienstliche Ersteinsatzelement;
b) die Feuerwehrlokale und – fahrzeuge;
c) die Löschwasserversorgung;
d) die Kosten des vorbeugenden Brandschutzes.
2 Der Ertrag hat unter Berücksichtigung der Kantonsbeiträge und unter Vorbehalt besonderer Haushaltsvorschriften für die Gemeinden den Gesamtaufwand nach Abs. 1 zu decken.
3 Der Gemeinderat legt die Sätze der Ersatzabgabe und des Feuerwehrbeitrages im Rahmen dieser Vorgaben fest.

§ 4 3 5. Besoldung und Versicherung

1 Die Gemeinden haben die Hilfe- und Dienstleistungen der Gemeinde- und Stützpunktfeuerwehren angemessen zu besolden.
2 Die Gemeinden und die Betriebe mit einer Betriebsfeuerwehr sind verpflichtet, die für die Feuerwehr notwendigen Personen- , Sach- und Haftpflichtversiche- rungen abzuschliessen.

§ 44 9 6. Kantonsbeiträge

1 Der Kanton richtet den Gemeinden und Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr Beiträge aus an: a) den Neubau und die Erweiterung von Feuerwehrlokalen; b) die Beschaffung von persönlichen Ausrüstungen, Kommunikationsmittel, Lösch- und Rettungsmaterial sowie von Fahrzeugen für die Feuerwehr.
2 Voraussetzungen für eine Beitragsleistung sind das ausgewiesene Bedürfnis, die Eignung der Baute n, Fahrzeuge und Gerätschaften sowie deren Einbezug in die Zusammenarbeit der Feuerwehren.
3 Für die Beiträge werden Pauschalsätze festgesetzt. Sie betragen 15% und können bis auf 50% erhöht werden, wenn ein Objekt oder eine Beschaffung einem regionalen N utzen dient.

§ 45 7. Gebühren

Der Regierungsrat bezeichnet die gebührenpflichtigen Tätigkeiten des zuständi- gen Amtes und legt die Gebührenansätze fest.

§ 46 1. Strafbestimmung

1 Mit Busse bis Fr. 50 000. -- wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) die Brandschutzvorschriften missachtet (§ 8 Abs. 2);
b) die Unterhaltspflicht verletzt (§ 9);
c) den betrieblichen Brandschutz missachtet (§ 10);
d) gegen die Brandschutzbewilligungspflicht verstösst (§ 11);
e) den behördlichen Anordnungen zur Mängelbehebung zuwiderhandelt (§ 14);
f) die Duldungs - und Mitwirkungspflicht verletzt (§ 2 2);
g) die Feuerwehrpflicht verletzt (§ 25 ).
2 Ist das Verhalten auch nach einem anderen Erlass strafbar, namentlich nach dem Planungs - und Baugesetz vom 14. Mai 1987 , 10 gilt die vorliegende Straf- bestimmung nur subsidiär.
3 Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung vom

5. Oktober 2007.

11

§ 4 7 2. Übergangsbestimmungen

1 Bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Erlasses erstellt wurden, sind in dem Umfang den Brandschutzvorschriften anzupassen, als es für eine angemessene Verminderung der Brandgefahr not- wendig ist.
2 Werden bestehende Ba uten und Anlagen baulich oder betrieblich verändert, erweitert oder umgenutzt, sind sie verhältnismässig den Brandschutzvorschriften anzupassen.

§ 48 3. Aufhebung und Änderung von Erlassen

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die Schaden- wehr vom 27. Januar 1994 12 aufgehoben.
2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: a) Steuergesetz vom 9. Februar 2000 13

§ 25 Bst. f

(Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:) f) der Sold für Milizfeuerwehrdienst bis zum Betrag von jährlich Fr. 5000. --, der Sold für Militär - und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst; b) Verordnung über die Kantonspolizei vom 22. März 2000 14

§ 19 Bst. b

(Die Kantonspolizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie):
behindern; c) Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 19. April 2000 15

§ 25 Überschrift, Abs. 1 und 3 1. Feuerwehr

1 Der Gemeinde obliegt die Sorge für die Gewässer vor Ort und die örtliche Hilf e- leistung bei drohenden oder eingetretenen Gewässerverschmutzungen.
3 Im Übrigen gilt die Verordnung über den Feuerschutz vom 12. Dezember 2012 sowie das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom

16. März 2005.

16

§ 49 17 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt und bestimmt den Zei t- punkt des lnkrafttretens. 18
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
23 -61 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97), vom 21. Mai 2014 (KRB Entlastungsprogramm 2014 -2017, GS 24 -10d) und v om

25. Oktober 2017 (GOG, GS 25 -10i).

2 SRSZ 311.410.1.
3 SRSZ 333.100.
4 SRSZ 400.100.
5 SRSZ 234.110.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2014.
7 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
8 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 21. Mai 2014.
9 Abs. 3 in der Fassung vom 21. Mai 2014.
10 SRSZ 400.100.
11 SR 312.0.
12 GS 18 -381.
13 SRSZ 172.200.
14 SRSZ 520.110.
15 SRSZ 712.110.
16 SRSZ 512.100.
17 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
18 Am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (Abl 2013 813); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2178) und vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) in Kraft getreten.
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