Weisungen über die Einführungsklassen
SRSZ 1.2.2006 1 (Vom 3. Februar 1988) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 11 der Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar 1973, 2 beschliesst:
§ 1 Ziel und Zweck
1 Einführungsklassen vermitteln für schulpflichtig gewordene Kinder, deren Schulreife oder Zuweisung in eine bestimmte Schulart unklar ist, den Lehrstoff der ersten Klasse in zwei Jahren, die auch für die Erfüllung der Schulpflicht als zwei Jahre angerechnet werden.
2 In die Einführungsklassen werden demnach Kinder aufgenommen, die grund- sätzlich volksschulfähig und -pflichtig sind, die jedoch in einer kleineren Grup- pe individueller unterrichtet werden müssen, weil für sie Schwierigkeiten in der Bewältigung des Erstklass-Lehrstoffes voraussehbar sind.
§ 2 3 Zuweisung
1 Über die Zuweisung in die Einführungsklasse entscheidet der Schulrat nach Begutachtung durch den schulpsychologischen Beratungsdienst und nach Anhö- ren der Eltern.
2 Der Schulrat oder die Eltern können zusätzlich eine schulärztliche Begutach- tung verlangen.
§ 3 Übertritte
1 Nach den zwei Jahren Einführungsklasse erfolgt der Übertritt in die 2. Primar- klasse.
2 Andere Übertritte entscheidet der Schulrat nach Anhören der Lehrperson und der Eltern und in B eachtung der diesbezüglichen Vorschriften.
§ 4 Schülerbeurteilung
1 Am Ende des Schuljahres wird anstelle von Zeugnisnoten mit den Eltern ein Gespräch über Lernerfolg und Verhalten des Schülers geführt. Das Datum des Gesprächs ist mit dem Absenzeneintrag im Zeugnis zu vermerken.
2 Im Beurteilungsgespräch des zweiten Jahres sind vor allem auch die Entwick- lungsaussichten des Schülers zu berücksichtigen.
§ 5 Lehrplan
1 Der Unterricht in den Einführungsklassen hat sich auf den Lehrplan für die erste Primarklasse auszurichten. Dabei gilt es, die mehr verfügbare Zeit vor allem für die individuelle Förderung der Kinder auszunützen.
2
2 Die Einführung ins Schulleben soll dadurch erleichtert werden, indem der Unterricht zu Beginn der Einführungsklasse in besonderem Masse die bisherige Tätigkeit des Kindes berücksichtigt und für den Übergang vom Spiel zur Arbeit genügend Zeit lässt.
3 Im vierten Halbjahr setzt ein Übungsprogramm zur Vorbereitung auf den Über- tritt ein. Es wird auf vermehrte Selbständigkeit und raschere Arbeitsweise ge- achtet.
§ 6 4 Unterrichtszeit
Für die Unterrichtszeit der Einführungsklassen gelten die gleichen Bestimmun- gen wie für die 1. Klasse der Primarschule.
§ 7 Ergänzendes Recht
Soweit diese Weisungen keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Vorschriften der Verordnung über die Volksschulen und ihrer Vollzugserlasse.
§ 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Weisungen werden alle ihr widersprechenden Vor- schriften des Erziehungsrates aufgehoben, insbesondere die Erziehungsratsbe- schlüsse vom 26. Januar 1978 und vom 9. Mai 1980 betreffend Rahmenbedin- gungen für Einführungsklassen. 5
§ 9 Schlussbestimmung
1 Diese Weisungen treten am 1. April 1988 in Kraft. 6
2 Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufge- nommen.
1
17-763 mit Änderungen vom 13 März 1991(GS 18-214), vom 18. Mai 1994 (GS 18-453), vom
11. Dezember 2003 (Abl 2004 139) und vom 16. Se ptember 2004 (Abl 2005 606; Unterrichts-
fächer und Lehrplan an der Primarschule).
2 SRSZ 611.210.
3 Abs. 1 in der Fassung vom 11. Dezember 2003; Abs. 2 in der Fassung vom 13. März 1991.
4 Fassung vom 16. September 2004; Abs. 2 aufgehoben.
5 nicht veröffentlicht.
6 Änderungen vom 13. März 1991 sind am 1. Januar 1992, vom 18. Mai 1994 am 1. August
1994, vom 11. Dezember 2003 am 1. August 2004 (Abl 2004 140) und vom 16. September
2004 am 1. August 2005 (Abl 2005 606).
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