Verordnung über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule (614.211)
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Verordnung über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule

(Vom 14. Juni 2006) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 33 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005 2 und § 1 des Personal - und Besoldungsgesetzes für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL) vom 27. Juni 2002, 3 beschliesst:

I. A llgemeines

§ 1 4 Unterstellung

1 Die Abteilung Schulpsychologie und die Abteilung Logopädie sind dem Bi l- dungsdepartement zugeordnet und dem Amt für Volksschulen und Sport unter- stellt.
2 Der Schulgesundheitsdienst ist dem Departement des Innern zugeordnet . Er ist administrativ und fachlich dem Kantonsärztlichen Dienst unter stellt.

§ 2 5 Anmeldung

1 Zur Anmeldung bei der Abteilung Schulpsychologie oder bei der Abteilung Logopädie be rechtigt sind: - Erziehungsberechtigte; - Lehrpersonen, Ärzte und Ärztinnen, Schul - und Kindesschutzbehörden.
2 Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist Voraussetzung für die Anm el- dung eines Kindes. Verweigern diese die Zustimmung, kann die Schulbehör de eine B eg utachtung anordnen.

§ 3 6 Kosten

Die Dienstleistungen der Spezialdienste sind unentgeltlich. II. Aufgaben

§ 4 7 Schulpsychologie

Die Abteilung Schulpsychologie erfüllt in Zusammenhang mit Kindern und J u- gendlichen mit besonderen Bedürfnissen folgende Aufgaben:
a) Beratung von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrper- sonen, Schul - und Kindesschutzbehörden, sowie weiteren an Entwicklung und Förderung beteiligten Fachpersonen und Institutionen in schulpsycho- logischen und behinderungsspezifischen Fragen;
Abklärungen und Begutachtungen bei Kindern mit speziellem, behinde- rungsbe dingtem Förderbedarf im Alter von vier bis zwanzig Jahren; d) Empfehlungen betreffend schulische, sonderschulische, sonderpädagogi- sche, sozial pädagogische und therapeutische Massnahmen e) Einleitung und Begleitung von Sonderschulung; f) Antragstellung an das Amt und an die Schulträger.

§ 5 8

§ 6 9 Logopädi e

1 Die Abteilung Logopädi e erfüllt folgende Aufgaben:
a) Durchführung der Abklärung, Diagnose- Stellung und Therapie bei Kindern mit Sprach- Sprech- und Stimmstörungen, sowie Störungen der Schriftspr a- che;
b) Beratung von Erziehungsberechtigten, weiteren Bezugspersonen, Fachpers o- nen im Vorschul - und Schulbereich sowie Behörden und Institutionen bei Fragen zur Prävention und Rehabilitation der sprachlichen Kommunikations- fähigkeit;
c) Durchführung von Reihenuntersuchungen in den Kindergärten und bei B e- darf in den unteren Klassen der Volksschule;
d) Einleitung und Begleitung von Sonderschulungen in Sprachheilinstituti onen in Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten und Schulb ehörden;
e) Antragstellung an das Amt.
2 Für die Durchführung der Therapie werden die Räumlichkeiten und das Mobil i- ar vom Standortschulträger unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Beschaf- fung der Lehrmittel und des Ther apiematerials ist Sache des Kantons.

§ 7 Schulgesundheitsdienst

1 Der Schulgesundheitsdienst erfüllt folgende Aufgaben: a) Erkennung gesundheitlicher Störungen und Risiken von Schulki ndern; b) Prävention von Infektionskrankheiten insbesondere durch Kontrolle und För derung der Durchimpfung; c) Beratung in Gesundheitsfragen; d) Gesundheitsberichterstattung zuhanden des Kantonsärztlichen Dienstes .
2 Im Speziellen gehören die schulärztlichen Untersuchungen nach Vorgaben des Kantonsärztlichen Dienstes zu seinem Auftrag.

§ 8 Reihenuntersuchung

Schulärztliche Reihenuntersuchungen sind obligatorisch und werden regelmäs-

§ 9 10 Grundsatz

1 Für die Angestellten der Abteilung Schulpsychologie und des Schulgesund- heitsdienstes sowie für die Leitung der Abteilung Logopädie gilt das Personal- recht für das Kantonspersonal.
2 Für die Angestellten der Abteilung Logopädie und das Therapiepersonal an den kantonalen Sonderschulen gilt das Personalrecht für die Lehrpersonen an der Volksschule, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen ent - hält.

§ 10 11 Arbeitsverhältnis

a) Anstellungsbehörde
1 Zwischen dem Kanton und den Angestellten gemäss § 9 Abs. 2 wird ein öffent- lich -rechtliches vertragliches Arbeitsverhältnis begründet. Es ist in der Regel unbefristet.
2 Das Amt für Volksschulen und Sport ist Anstellungsbehörde für die Angestel l- ten der Abteilung Logopädie. Das Therapiepersonal an den kantonalen Sonder- schulen wird von der Schulleitung angestellt.

§ 11 12 b) Anforderungen

1 Die Anstellung als Logopädin oder Logopäde setzt einen von der EDK anerkann- ten Abschluss in Logopädie oder einen gleichwertigen Abschluss voraus.
2 Der Erziehungsrat entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungsgängen und Diplomen; er berücksichtigt allfällige Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversiche rung.

§ 12 13

§ 13 14

§ 14 15 Arbeitszeit

1 Die Arbeitszeit der voll beschäftigten Logopädinnen und Logopäden setzt sich zusammen aus:
a) wöchentlich 21.75 Stunden Arbeit mit dem Kind bzw. therapeutische Täti g- keit während der vom Erziehungsrat festgelegten Schulwochen;
2 B ei einem Vollpensum ist eine Lektionen für Besprechungsaufwand anzurec h-
1 Die für die Arbeit mit dem Kind bzw. die therapeutische Tätigkeit bestimmte Arbeitszeit gemäss § 14 Buchstabe a wird ab erfülltem 55. Altersjahr um eine Stunde und ab erfülltem 60. Altersjahr um zwei Stunden pro Woche red uziert.
2 Die Altersentlastung gilt auch für Therapiepersonal, das Teilzeitarbeit leistet, wobei die Arbeitszeit anteilmässig reduziert wird.
3 Dieser Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Schuljahres, in welchem diese Altersgrenzen erreicht werden.

§ 16 16 Einreihung

Logopädinnen und Logopäden sowie das Therapiepersonal werden in die Lohn- klasse Therapie (§ 35 Abs. 1 PGL) eingereiht.

§ 17 17

§ 18 Arbeitsfreie Tage

Arbeitsfrei sind die vom Kanton festgesetzten öffentlichen Ruhetage.

§ 19 18 Ferien

1 Die Ferien der Logopädinnen und Logopäden sowie des Therapiepersonals ent sprechen grundsätzlich den Schulferien.
2 Logopädinnen und Logopäden sowie das Therapiepersonal können während eines Teils der Ferien zur Weiterbildung und zur Teilnahme an Konferenzen verpflichtet w erden.

§ 20 19 Weiterbildung

1 Logopädinnen und Logopäden haben bei einem Vollpensum durchschnittlich fünf Kurstage Weiterbildung pro Schuljahr zu besuchen.
2 Die Abteilungsleitung regelt die Einzelheiten der Kursbesuche. Sie kann Wei- terbildung anordnen.

§ 21 20 Spesen

Für die Angestellten der Abteilung Logopädie gilt die gleiche Spesenregelung wie für das Kantonspersonal.

§ 22 21

§ 23 22 Aufheb ung von Erlasse n

Mit dem Inkr afttre ten dieses Erlasse s wird das Regl ement über die kantonalen Ther apiedi enste an den Volksschul en vom 10. Dezember 2002 23 auf geh obe n.

§ 24 24 Inkr afttre ten

1 Dieser Erlass tritt am 1. Augus t 2006 in Kraft. 25
2 Er wird im Amtsblatt veröffent licht und nach Inkr afttre ten in die Gesetzsa mm- lung auf genommen. Anha ng: Umschreibung der Richtpos ition The rapie (§ 35 Abs. 1 PGL 26 ) 27 Fun ktion: − Erte ilung von Log opä die − Erte ilung von Psychom otorik-The rapi e an der Vol kssc hule − Erte ilung von Ergot her api e an den Sond erschul en Ausbildung: − Diplom für Logop ädi e − Diplom für Psychom otorik-Therapie − Diplom für Ergot her api e
1 GS 21-76 mit Änder unge n vom 4. Dez em ber 2007 (VVzPBV; GS 21-155 c) , vom 17. Juni 2008 (GS 22-14) , vom 19. Juni 2012 (GS 23-40), vom 18. Dez em ber 2012 (VVzKindes - und Erwach- sen en schut zrec ht, GS 23-63h) und vom 17. Dez em ber 2013 (RRB Anpas sung an neue Kan tons - verfassu ng, GS 23-97).
2 SRSZSRSZ 611 .210.
3
4 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Dez em ber 2012.
6 Abs. 2 au fge hob en am 17. Ju ni 2008.
7 Über sch rift, Einlei tung, Bst. c, e und f (neu) in der Fassung vom 17. Juni 2008; Bst. a in der Fassung vom 18. Dez em ber 2012 .
8 Aufgeh oben am 17. Juni 2008.
9 Über sch rift und Einlei tung von Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
12 Abs. 1 in der Fassung vom 19. Juni 2012.
13 Aufgehoben am 19. Juni 2012.
14 Aufgehoben am 19. Juni 2012.
15 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 19. Juni 2012.
16 Fassung vom 1 7. Dezember 2013 .
17 Aufgehoben am 19. Juni 2012.
18 Fassung vom 19. Juni 2012.
19 Fassung vom 19. Juni 2012.
20 Fassung vom 19. Juni 2012.
21 Aufgehoben am 19. Juni 20 12.
22 Fassung vom 17. Dezember 2013.
23 GS 20 -348.
24 Fassung vom 17. Dezember 2013.
25 Abl 2006 1068; Änderungen vom 4. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2387), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1327), vom 19 . Juni 2012 am 1. August 2012 (Ab l 2012 1561) , vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getr eten.
26 SRSZ 612.110.
27 Fassung vom 17. Dezember 2013.
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