Gesetz über die Wirtschaftsförderung (311.100)
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Gesetz über die Wirtschaftsförderung

(Vom 27. November 1986) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkom- mission, beschliesst:

§ 1 3 Grundsatz

1 Der Kanton sorgt für günstige wirtschaft liche Rahmenbedingungen und betei- ligt sich an Massnahmen, die der Förderung einer vielfältigen Wirtschaftsstruktur und der regional ausgewogenen Entwicklung seiner Wirtschaft dienen.
2 Die Massnahmen zur Wirtschaftsförderung werden nur ergriffen, wenn die Mittel privater Initiative nicht ausreichen und nicht genügend gesetzliche oder anderweit ige Hilfen zur Verfügung stehen.
3 Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit ist zu respektieren, Wettbewerbs- verzerrungen sind zu vermeiden, und die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu schützen.

§ 2 4 Ziele

1 Die Massnahmen zur Wirtschaftsförderung verfolgen den Zweck: a) die Entwicklung bestehender und den Zuzug neuer Betriebe zu erleichtern, um damit Arbeits - und Ausbildungsplätze zu erhalten und neue zu schaffen; b) Innovation und Wertschöpfung in den Regionen zu stärken und deren Wet bewerbsfähigkeit zu verbessern; c) die Vorzüge des Kantons Schwyz als Wirtschafts - und Fremdenverkehrsge biet bekanntzumachen.
2 Massnahmen, die in wirtschaftlich schwächeren Gebieten w irksam werden, ist Priorität einzuräumen.

§ 3 5 Massnahmen der Wirtschaftsförderung

1 Der Kanton kann im Rahmen des Voranschlags Leistungen in Form von Beitr ä- gen und Zinsverbilligungen erbringen für:
a) die wirtschaftliche und touristische Standortwerbung;
b) die Beteiligung an Organisationen und Projekten, welche die Wirtschaftsför- derung, den Technologietransfer oder die angewandte Forschung und Ent- wicklung zum Hauptzweck haben;
c) Grossveranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung; d) den Erwerb von Grundstücken für Gewerbe- , Industrie - und Dienstleistungs- zwecke durch die Gemeinden; e) die Verbilligung der Erschliessung von Grundstücken für Gewerbe- , Indus trie -
Betri eben und Regionen oder der Konjunkturbelebung dienen.
2 Der Kanton koordiniert die Wirtschaftsförderung der Bezirke und Gemeinden insbesondere in den Bereichen der Information, der Kontaktvermittlung und der Anbietung guter Dienste.

§ 3a 6 Massnahmen der Regionalpolitik

1 Der Kanton entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Gewährung von Finanzhilfen oder Darlehen gemäss Bundesgesetz über Regionalpolitik (Art. 15 Abs. 3).
2 Er kann sich im Rahmen des Voranschlags an der Finanzierung von Massnah- men beteiligen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b und 16 Abs. 2 Bundesgesetz über Regi o- nalpolitik) und Finanzhilfen an Entwicklungsträger gewähren (Art. 5 Bundesge- setz über Regi onalpolitik).

§ 4 7 Leistungsgewährung

1 Auf Leistungen des Kantons gemäss §§ 3 und 3a besteht kein Rechtsan spruch.
2 An die Leistungen können Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, um namentlich Spekulationen zu verhindern.
3 Leistungen an die Gemeinden nach § 3 Abs. 1 Buchstabe d und e setzen ein begründetes Gesuch und eine Beteiligung der Standortgemeinden entsprechend ihrem Interesse und ihrer Finanzkraft voraus.

§ 5 8 Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat ist zuständig für: a) den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund (Art. 16 Abs. 2 Bundesges etz über Regional politik); b) den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den regionalen Entwicklungs- trägern (Art. 5 und 15 Abs. 2 Bundesgesetz über Regi onalpolitik); c) die Regelung der weiteren Zuständigkeiten, namentlich für die Zusiche rung von Leistungen nach §§ 3 und 3a.
2 Die Stimmberechtigten beschliessen über Massnahmen nach § 3 Abs. 1 Bst. d und e. Sie können diese Befugnisse generell oder im Einzelfall dem Gemeinde rat übertragen und ihn ermächtigen, Grundstücke zu Gewerbe- , Industrie - und Dienst leistungszwecken an Interessenten zu bestimmten Bedingungen abzuge- ben.

§ 6 9 Wirtschaftsrat schafts -, Struktur- und Regionalpolitik berät.

§ 7 10

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er besti mmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 12
1 GS 17 -657 mit Änderung en vom 13. März 2002 (GS 20 -244) , vom 17. Dezember 2007 (GS
21 -161) , vom 25. September 2013 ( KRB Anpassung an neue Kanto nsverfassung, GS 23 -80ac) , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) und vom 25. Oktober 2017 (GOG; GS 25 -10f ).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Juni 1987 mit 7781 Ja gegen 5700 Nein (Abl
1987 604) und Änderung vo m 13. März 2002 am 2. Juni 2002 mit 26 520 Ja gegen 8 993 Nein (Abl 2002 917).
3 Überschrift in der Fassung vom 17. Dezember 2007.
4 Überschrift und Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 17. Dezember 2007.
5 Überschrift und Abs. 1 Bst. a, b, c und f in der Fass ung vom 17. Dezember 2007. Abs. 1 Bst. g und h sowie Abs. 2 aufg ehoben am 17. Dezember 2007; b isheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2 .
6 Neu eingefügt am 17. Dezember 2007.
7 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2007.
8 Abs. 1 in der Fassung v om 17. Dezember 2007 ; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017 .
9 Überschrift in der Fassung vom 17. Dezember 2007.
10 Aufgehoben am 25. September 2013.
11 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
12 1. Januar 1988 (GS 17 -659); Änderu ngen vom 13. März 2002 am 1. Juli 2002 (Abl 2002
1090) , vom 17. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2008 419) , vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013
2974) und vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498 ) in Kraft getreten.
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